Betreff
Bebauungsplan SBG Nr. 15 „Wasserstraße/Schürenstraße“
-Beschluss zur Erhöhung der Anzahl der Wohneinheiten für das Grundstück Wasserstraße 5 und Beschluss über die Öffentlichkeitsbeteiligung
Vorlage
60/855/2024
Aktenzeichen
60 622-21
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Der rechtsverbindliche Bebauungsplan ‚Wasserstraße/Schürenstraße´ wird im Rahmen einer 5. Änderung wie nachfolgend aufgeführt geändert:

 

-       die Anzahl der max. Wohneinheiten für das hintere Gebäude werden von 6 auf 8 erhöht

 

Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden Bebauungsplanentwurf zu fertigen. Auf die vorgezogene Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wird aufgrund der Kleinräumigkeit des Änderungsbereiches verzichtet. Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.“


Mit Schreiben vom 05.03.2024 hat die Eigentümerin des Grundstücks Wasserstraße 5 einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes hinsichtlich der Erhöhung der festgesetzten Anzahl der Wohneinheiten gestellt (Anlage 1).  

 

Für das Grundstück Wasserstraße 5 fand bereits 2021 eine Bebauungsplanänderung statt. Die Änderungspunkte waren die Anpassung des Baufensters, die Festsetzung der Geschossigkeit auf max. II Vollgeschosse, die Anpassung der Dachneigung und Dachform, die Anpassung der First- und Traufhöhen sowie die Erhöhung der GRZ. Zudem wurde die Anzahl der Wohneinheiten auf max. 6 Wohneinheiten je Wohngebäude festgesetzt. Mit dieser ergänzten Festsetzung sollte eine übermäßige Verdichtung mit nicht vorhersehbaren zusätzlichen Stellplatzbedarfen vermieden werden. Pro Wohneinheit muss ein Stellplatz nachgewiesen werden, womit bei max. 12 Wohneinheiten max. 12 Stellplätze nachgewiesen werden müssten. Im damaligen Entwurf der Grundstückseigentümerin (Anlage 2) wurden mit insgesamt 14 Stellplätzen bereits freiwillig zwei mehr nachgewiesen.

 

In dem vorliegen Antrag auf Bebauungsplanänderung wird ausgeführt, dass die Grundstückseigentümerin aus Gründen der Nachhaltigkeit und der besonderen Situation auf dem Wohnungsmarkt sowie der Volumenausnutzung im hinteren Wohngebäude anstatt sechs jetzt acht Wohneinheiten errichten möchte. Die zwei zusätzlichen Wohneinheiten sollen zwei kleinere Wohneinheiten sein. Mit den zusätzlichen Wohneinheiten müssten 14 Stellplätze nachgewiesen werden. Die Grundstückseigentümerin führt in ihrem Antrag aus, dass sie freiwillig 18 Stellplätze nachweisen würde (Anlage 3). Sowohl die Art als auch das Maß der baulichen Nutzung würden mit der anvisierten Bebauung eingehalten werden, womit lediglich die Erhöhung der Anzahl der max. Wohneinheiten für das hintere Gebäude auf 8 Wohneinheiten beantragt wird.

 

Zuständig für die Beschlussfassung ist der Infrastrukturausschuss.