Betreff
Flächennutzungsplan – 60. Änderung
-Änderungsbeschluss zu Ausweisung eines Sondergebietes für Windenergie sowie Beschluss über die Öffentlichkeitsbeteiligung
Vorlage
60/853/2024
Aktenzeichen
60 622-11
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Mit der 60. Änderung des rechtsverbindlichen Flächennutzungsplanes wird für den in der Anlage

       gekennzeichneten Bereich ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Windenergie festgesetzt.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden Flächennutzungsplanentwurf zu fertigen. Die Verwaltung wird beauftragt die Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 1 BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.“


Mit Schreiben vom 28.02.2024 beantragt die Bürgerwind Große Heide GbR die Änderung des Flächennutzungsplanes im Plangebiet der Bürgerwind Große Heide GbR, um dort die Errichtung von Windenergieanlagen zu ermöglichen (s. Anlage 1). Der Geltungsbereich ist in der Anlage 2 gekennzeichnet.

 

Das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (sog. Wind-an-Land-Gesetz) vom 20.07.2022 ist am 01.02.2023 in Kraft getreten. Das Wind-an-Land-Gesetz verpflichtet die Länder zur Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung an Land und gibt dafür Flächenziele, sog. Flächenbeitragswerte vor, die zu bestimmten Stichtagen (Ende 2027 und Ende 2032) zu erreichen sind. Dies bedeutet für NRW, dass bis zum Ende 2027 1,1% und zum Ende 2032 1,8 % der Landesfläche für den Ausbau der Windenergienutzung bereitzustellen sind. Wie und auf welcher Ebene die Flächen ausgewiesen werden, bleibt weitestgehend den Ländern überlassen. Die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen hat sich dazu entschieden, die zur Erreichung der Flächenbeitragswerte notwendigen Flächen nicht selbst auszuweisen, sondern Teilflächenziele für die einzelnen Planungsregionen vorzugeben, die in Summe dem Flächenbeitragswert des Landes entsprechen. Hierzu werden neben den bestehenden Windenergiebereichen des sachlichen Teilplans Energie (STE) auch die in den Flächennutzungsplänen der Kommunen dargestellten Konzentrationszonen für die Nutzung der Windenergie in den Regionalplan übernommen. Außerdem werden Konzentrationszonen aus Flächennutzungsplänen, die wegen formeller bzw. materieller Fehler (z. B. Mängel in der Bekanntmachung, Verstoß gegen das Substanzgebot, etc.) oder aus sonstigen Gründen aufgehoben wurden, aufgenommen. Sobald und solange nach einem der beiden Stichtage ein Land bzw. eine Region ihren jeweiligen (Teil)flächenbeitragswert nicht erreicht, sind Windenergieanlagen im gesamten Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB planungsrechtlich privilegiert (aber nicht zwingend auch immissionsschutzrechtlich) zulässig. Sobald das Erreichen der (Teil)flächenbeitragswerte festgestellt ist, sind Windenergieanlagen außerhalb der festgelegten Windenergiegebiete nicht mehr privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zulässig. Ihre Zulässigkeit richtet sich dann nach § 35 Abs. 2 BauGB, wonach sonstige Vorhaben im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden können. Auch wenn die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) durch die Länder dadurch erfüllt wird, dass sie die notwendigen Flächen für die Windenergie in landesweiten oder regionalen Raumordnungsplänen ausweisen, können die Träger der Regionalplanung und die Kommunen nach Feststellung des Erreichens eines Flächenbeitragswertes nach § 5 Abs. 1 WindBG im Wege der Planung zusätzliche Flächen für die Windenergie ausweisen. Es reicht für die Bauleitplanung aus, dass dies im Wege der Flächennutzungsplanung erfolgt. Denn maßgeblich dafür, ob eine Windenergieanlage als nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiertes oder als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB anzusehen ist, ist nach § 249 Abs. 2 BauGB allein die Lage der Anlage innerhalb oder außerhalb eines Windenergiegebietes nach § 2 Nr. 1 WindBG. Dazu zählen nach dessen Ziffer a) auch Sonderbauflächen, Sondergebiete und mit diesen vergleichbare Ausweisungen in Flächennutzungsplänen.

 

Begründet wird der eingereichte Antrag zur Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Windenergie mit den allgemeinen Unwägbarkeiten im aktuellen Prozess der Regionalplanänderung, um eine Genehmigungsfähigkeit des Projektes aus planungsrechtlicher Sicht abzusichern. Dem Antrag ist zu entnehmen, dass das Artenschutzgutachten seit dem 01.08.2023 erstellt wird. Bei den Rastvögeln auf dem Herbstzug gab es demnach kein Vorkommen von WEA-empfindlichen Rastvogelarten. Zudem solle die Horstkartierung sowie die Brutvogelkartierung im März begonnen werden. Die Planung der konkreten Standorte der Windenergieanlagen können laut dem Antragsschreiben erst nach der Brutphase konkretisiert werden, es sollen jedoch keine Waldflächen in Anspruch genommen werden.

 

Die wichtigsten Punkte, die bei einem Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes zu berücksichtigen sind, sind die Erschließung, der Netzanschluss, die Immissionen sowie die Umweltaspekte (Artenschutzprüfung etc.). Diese Informationen bzw. Unterlagen sind von den Antragstellern zur Verfügung zu stellen, damit das Verfahren aufgenommen werden kann. Diese Informationen bzw. Unterlagen überschneiden sich mit denen für ein Genehmigungsverfahren der Windenergieanlagen.

 

Die anfallenden Planungs- und Gutachterkosten im Zuge der Änderung des Flächennutzungsplans werden vollständig von den Antragstellern übernommen.

 

Zuständig für die Beschlussfassung ist der Infrastrukturausschuss.