-Änderungsbeschluss zu Ausweisung eines Sondergebietes für Windenergie sowie Beschluss über die Öffentlichkeitsbeteiligung
Vorschlag der Verwaltung:
„Mit der 60. Änderung des
rechtsverbindlichen Flächennutzungsplanes wird für den in der Anlage
gekennzeichneten Bereich ein Sondergebiet mit
der Zweckbestimmung Windenergie festgesetzt.
Die Verwaltung wird
beauftragt, einen entsprechenden Flächennutzungsplanentwurf zu fertigen. Die
Verwaltung wird beauftragt die
Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 1
BauGB und § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.“
Mit Schreiben vom 28.02.2024 beantragt die
Bürgerwind Große Heide GbR die Änderung des Flächennutzungsplanes im Plangebiet
der Bürgerwind Große Heide GbR, um dort die Errichtung von Windenergieanlagen
zu ermöglichen (s. Anlage 1). Der Geltungsbereich ist in der Anlage 2
gekennzeichnet.
Das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des
Ausbaus von Windenergieanlagen an Land (sog. Wind-an-Land-Gesetz) vom
20.07.2022 ist am 01.02.2023 in Kraft getreten. Das Wind-an-Land-Gesetz
verpflichtet die Länder zur Ausweisung von Flächen für die Windenergienutzung
an Land und gibt dafür Flächenziele, sog. Flächenbeitragswerte vor, die zu
bestimmten Stichtagen (Ende 2027 und Ende 2032) zu erreichen sind. Dies
bedeutet für NRW, dass bis zum Ende 2027 1,1% und zum Ende 2032 1,8 % der
Landesfläche für den Ausbau der Windenergienutzung bereitzustellen sind. Wie
und auf welcher Ebene die Flächen ausgewiesen werden, bleibt weitestgehend den
Ländern überlassen. Die Landesregierung in Nordrhein-Westfalen hat sich dazu
entschieden, die zur Erreichung der Flächenbeitragswerte notwendigen Flächen
nicht selbst auszuweisen, sondern Teilflächenziele für die einzelnen
Planungsregionen vorzugeben, die in Summe dem Flächenbeitragswert des Landes
entsprechen. Hierzu werden neben den
bestehenden Windenergiebereichen des sachlichen Teilplans Energie (STE) auch
die in den Flächennutzungsplänen der Kommunen dargestellten Konzentrationszonen
für die Nutzung der Windenergie in den Regionalplan übernommen. Außerdem werden
Konzentrationszonen aus Flächennutzungsplänen, die wegen formeller bzw.
materieller Fehler (z. B. Mängel in der Bekanntmachung, Verstoß gegen das
Substanzgebot, etc.) oder aus sonstigen Gründen aufgehoben wurden, aufgenommen. Sobald und solange nach einem der beiden Stichtage
ein Land bzw. eine Region ihren jeweiligen (Teil)flächenbeitragswert nicht
erreicht, sind Windenergieanlagen im gesamten Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 Nr.
5 BauGB planungsrechtlich privilegiert (aber nicht zwingend auch
immissionsschutzrechtlich) zulässig. Sobald das Erreichen der
(Teil)flächenbeitragswerte festgestellt ist, sind Windenergieanlagen außerhalb
der festgelegten Windenergiegebiete nicht mehr privilegiert nach § 35 Abs. 1
Nr. 5 BauGB zulässig. Ihre Zulässigkeit richtet sich dann nach § 35 Abs. 2
BauGB, wonach sonstige Vorhaben im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen
zugelassen werden können. Auch wenn die
Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) durch
die Länder dadurch erfüllt wird, dass sie die notwendigen Flächen für die
Windenergie in landesweiten oder regionalen Raumordnungsplänen ausweisen,
können die Träger der Regionalplanung und die Kommunen nach Feststellung des
Erreichens eines Flächenbeitragswertes nach § 5 Abs. 1 WindBG im Wege der
Planung zusätzliche Flächen für die Windenergie ausweisen. Es reicht für die
Bauleitplanung aus, dass dies im Wege der Flächennutzungsplanung erfolgt. Denn
maßgeblich dafür, ob eine Windenergieanlage als nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB
privilegiertes oder als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB anzusehen
ist, ist nach § 249 Abs. 2 BauGB allein die Lage der Anlage innerhalb oder
außerhalb eines Windenergiegebietes nach § 2 Nr. 1 WindBG. Dazu zählen nach
dessen Ziffer a) auch Sonderbauflächen, Sondergebiete und mit diesen
vergleichbare Ausweisungen in Flächennutzungsplänen.
Begründet wird der eingereichte Antrag zur
Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung Windenergie mit den
allgemeinen Unwägbarkeiten im aktuellen Prozess der Regionalplanänderung, um
eine Genehmigungsfähigkeit des Projektes aus planungsrechtlicher Sicht
abzusichern. Dem Antrag ist zu entnehmen, dass das Artenschutzgutachten seit
dem 01.08.2023 erstellt wird. Bei den Rastvögeln auf dem Herbstzug gab es
demnach kein Vorkommen von WEA-empfindlichen Rastvogelarten. Zudem solle die
Horstkartierung sowie die Brutvogelkartierung im März begonnen werden. Die
Planung der konkreten Standorte der Windenergieanlagen können laut dem
Antragsschreiben erst nach der Brutphase konkretisiert werden, es sollen jedoch
keine Waldflächen in Anspruch genommen werden.
Die wichtigsten Punkte, die bei einem Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes zu berücksichtigen sind, sind die Erschließung, der Netzanschluss, die Immissionen sowie die Umweltaspekte (Artenschutzprüfung etc.). Diese Informationen bzw. Unterlagen sind von den Antragstellern zur Verfügung zu stellen, damit das Verfahren aufgenommen werden kann. Diese Informationen bzw. Unterlagen überschneiden sich mit denen für ein Genehmigungsverfahren der Windenergieanlagen.
Die anfallenden Planungs- und Gutachterkosten im Zuge
der Änderung des Flächennutzungsplans werden vollständig von den Antragstellern
übernommen.
Zuständig für die Beschlussfassung ist
der Infrastrukturausschuss.