-Antrag der Anlieger vom 18.09.2021 auf Änderung der textlichen Festsetzungen
Vorschlag der Verwaltung:
Alternative 1:
„Der Bebauungsplan „Ströätken“ wird im vereinfachten
Verfahren gem. § 13 BauGB geändert. Die „textlichen Festsetzungen gem. § 81
BauO NW“ werden dahingehend modifiziert, dass die Dacheindeckung im gesamten
Bebauungsplangebiet mit roten, braunen oder anthrazitfarbenen Dachpfannen auszuführen
ist. Darüber hinaus wird die Ziffer 2 der Festsetzungen dahingehend geändert,
dass zukünftig auch dunkle Verblendmauerwerke und dunkle Putzbauten zulässig
sind.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden
Bebauungsplanentwurf zur Anpassung des Bebauungsplanes „Ströätken“ zu fertigen.
Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs.1
BauGB wird gem. § 13 Abs. 2 Nr.1 BauGB verzichtet. Die Verwaltung wird
beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4
Abs. 2 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauGB durchzuführen.“
Alternative 2:
Der Antrag der Anlieger vom 18.09.2021 wird abgelehnt.
Mit
Schreiben vom 18.09.2021 beantragen 23 Anlieger der Straßen Im Wiesengrund, An
den Kuhlen, Droschkenweg und Ströätken eine Änderung der textlichen
Festsetzungen im Bebauungsplan FT Nr. 17 „Ströätken“.
Die
derzeit geltenden „textlichen Festsetzungen gem. § 81 BauO NW“ für diesen
Bebauungsplan lauten:
- Die Dacheindeckung ist mit rotbraunen Dachpfannen
auszuführen.
Die Dacheindeckung in dem mit MD* festgesetzten Bereich ist mit roten, braunen
oder anthrazitfarbenen Dachpfannen auszuführen. - Alle Außenwandflächen sind in rotbraunem
Ziegelmauerwerk, als heller Putzbau oder mit hellem Verblendmauerwerk
auszuführen. Hiervon ausgenommen ist der mit MD * festgesetzte Bereich.
Die
textlichen Festsetzungen sollen nach dem Wunsch der Antragsteller dahingehend
geändert werden, dass die Dacheindeckung im gesamten Bebauungsplangebiet mit
roten, braunen oder anthrazitfarbenen Dachpfannen auszuführen ist. Darüber
hinaus soll die Ziffer 2 der Festsetzungen dahingehend geändert werden, dass
zukünftig auch dunkle Verblendmauerwerke und dunkle Putzbauten zulässig sind.
Zur
Begründung wird ausgeführt, dass ein so restriktives Festlegen auf nur eine
Farbmöglichkeit für die Dacheindeckung heute nicht mehr zeitgemäß sei und
Bauwillige zukünftig flexibler planen könnten. Weiterhin seien auch dunkle
Verblendmauerwerke und Putzbauten heute üblich und würden durchaus in ein
Dorfgebiet passen.
Bei
den angesprochenen Festsetzungen handelt es sich um rein gestalterische
Festsetzungen, bei denen die Stadt im Rahmen Ihrer Planungshoheit frei
entscheiden kann.
Zuständig
für die Beschlussfassung ist der Infrastrukturausschuss.
Nachrichtlich
darf an dieser Stelle noch auf den Antrag zweier Anwohner auf Streichung der
textlichen Festsetzung Ziffer 4a des Bebauungsplanes „Ströätken“ für die
Grundstücke Im Wiesengrund 5 und 7 hingewiesen werden. Diese textliche
Festsetzung lautet derzeit: „Die Grundstücksgrenzen zu benachbarten
Grundstücken sind nur mit bodenständigen Laubgehölzen einzugrünen“. Die
Antragsteller beantragen die Streichung der Festsetzung nach 4a, um die
Möglichkeit alternativer Einfriedungen im Rahmen der genehmigungsfreien
Einfriedungen gem. § 62 Abs. 1 Nr. 7 BauO Nrw für die Grundstücke zu schaffen.
In
den Sitzungen des Ortsausschusses vom 15.02.2021 sowie des
Infrastrukturausschusses vom 18.02.2021 wurde hierzu folgender Beschluss
gefasst:
„Der
Bebauungsplan „Ströätken“ wird im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB für
die Grundstücke Im Wiesengrund 5 und 7 dahingehend verändert, die textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes nach 4a für den vorgenannten Bereich aufzuheben.
Zur Übernahme der Planungskosten ist aufgrund der Kleinräumigkeit des
Änderungsbereiches ein städtebaulicher Vertrag mit den Antragsstellern zu
schließen.
Die
Verwaltung wird beauftragt zur Absicherung der Planungskosten einen
städtebaulichen Vertrag mit den Antragsstellern zu schließen. Weiter wird die
Verwaltung beauftragt, einen Bebauungsplanentwurf mit den vorgenannten
Änderungen zur Anpassung des Bebauungsplanes „Ströätken“ für die vorgenannten
Grundstücke zu fertigen. Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach
§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs.1 BauGB wird gem. § 13 Abs. 2 Nr.1 BauGB verzichtet. Die
Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2
BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB und § 13 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BauGB durchzuführen.“
Der
städtebauliche Vertrag für dieses Verfahren konnte bislang nicht abgeschlossen
werden. Weitergehende Verfahrensschritte wurden somit bislang noch nicht
durchgeführt.