-Änderung des Bebauungsplanes für das Grundstück Lappenbrink 91
-Änderungsbeschluss und Beschluss über die Öffentlichkeitsbeteiligung
Vorschlag der Verwaltung:
„Der rechtsverbindliche Bebauungsplan SBG
Nr. 6 ,Wasserstraße´ – 3. Erweiterung wird im Rahmen einer 2. Änderung für das
Grundstück Lappenbrink 91 für den nachfolgend aufgeführten Punkt gem. § 13a
BauGB geändert:
§ Anpassung der zulässigen Dachneigung auf
0-42°
Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden
Bebauungsplanentwurf zur 2. Änderung des Bebauungsplanes SBG Nr. 6 ,Wasserstraße´
– 3. Erweiterung zu fertigen. Auf die vorgezogene Bürgerbeteiligung sowie die
frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 I und 4 I
BauGB wird im Rahmen der Beschleunigung des Planverfahrens verzichtet. Die
Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §§ 3 II Und 4
II BauGB i. V. m. § 13a BauGB durchzuführen. Weiter wird die Verwaltung
beauftragt, zur Absicherung der Planungskosten einen städtebaulichen Vertrag
mit dem Eigentümer zu schließen.“
Bereits in der Sitzung des
Infrastrukturausschusses vom 01.06.2021 wurde über den nachfolgenden
Tagesordnungspunkt beraten. Zwischenzeitlich erfolgten abstimmende Gespräche
mit der Grundstückseigentümerin. Diese plant weiterhin auf dem Grundstück
Lappenbrink 91 eine Bebauung mit einem Garagenhof mit gewerblicher Nutzung,
sowie die Errichtung eines Wohnhauses. Aufgrund der gewerblichen Nutzung können
die geplanten Garagen nicht als Nebenanlagen bewertet werden, so dass für den
Planbereich eine Anpassung des o.g. Bebauungsplanes bzgl. der Festsetzung zur
Dachneigung erforderlich wird.
Auf Grundlage der bereitgestellten Planung
soll die Anpassung der Dachneigung von derzeit 35-42° auf dann 0-42° geändert
werden. Eine detaillierte Projektbeschreibung des von der
Grundstückseigentümerin beauftragten Planungsbüros vom 06.07.2021 ist dieser
Vorlage beigefügt.
Um dem planerischen Ziel der
Innenverdichtung und der Sicherung von gewerblicher Nutzung im Mischgebiet
Vorschub zu leisten, sollte eine Änderung des rechtsverbindlichen
Bebauungsplanes SBG Nr. 6 „Wasserstraße“ – 3. Erweiterung im Rahmen einer 2.
Änderung auf der Grundlage des § 13a BauGB im vereinfachten Verfahren erfolgen.
Zuständig für die Beschlussfassung ist der
Infrastrukturausschuss.