-Änderungsbeschluss und Beschluss über die Öffentlichkeitsbeteiligung für das Grundstück Bernhardstraße 1-
Vorschlag der Verwaltung:
„Der rechtsverbindliche Bebauungsplan ‚Vinnenberger
Straße‘ wird im Rahmen einer 2. Änderung gem. § 13 a BauGB für die nachfolgend
aufgeführten Punkte geändert:
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Für den
westlichen Bereich nördlich und südlich der Bernhardstraße/westlich der Straße
Langer Kamp erfolgt die Änderung von derzeit Kleinsiedlungsgebiet (WS) zu einem
Allgemeinen Wohngebiet (WA).
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Die Festsetzung
der Grundflächenzahl (GRZ) erfolgt von derzeit 0,2 auf 0,4.
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Die Festsetzung
der Geschossflächenzahl (GFZ) erfolgt von derzeit 0,4 auf 0,8.
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Die Festsetzungen
des geänderten Bereiches der zukünftigen Ausweisung eines Allgemeinen
Wohngebietes orientieren sich daher an den sonstigen Festsetzungen des
Allgemeinen Wohngebietes (WA) im sonstigen Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes ‚Vinnenberger Straße‘.
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Die Textlichen
Festsetzungen 4, 5, 7 und 8 zum Bebauungsplan ‚Vinnenberger Straße‘ werden
ersatzlos gestrichen.
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Auf dem
Grundstück Gemarkung Füchtorf, Flur 159, Flurstück 178 (Bernhardstraße 1)
erfolgt die Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Verschiebung
der Baugrenze um 2,95 m nach Süden hin.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden
Bebauungsplanentwurf zu fertigen. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3
Abs. 1 BauGB erfolgt im Rahmen einer dreiwöchigen öffentlichen Auslegung im
Rathaus. Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. §
3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB und § 13 a BauGB durchzuführen.“
Mit Schreiben vom 10.08.2017 ist seitens der
Grundstückseigentümerin Bernhardstraße 1 in Füchtorf ein Antrag auf
Bebauungsplanänderung mit den nachfolgend aufgeführten Punkten vorgelegt
worden:
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Erhöhung der
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,2 auf 0,45
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Vergrößerung der
überbaubaren Grundstücksfläche durch Verschiebung der Baugrenze um 2,95 m nach
Süden hin
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Entfall der
textlichen Festsetzungen 4, 5, 7 und 8 im rechtsverbindlichen Bebauungsplan
„Vinnenberger Straße“
Zu dem vorgenannten Änderungsantrag bleibt
festzuhalten, dass die beantragten Änderungspunkte resultieren aus einer
bauordnungsrechtlichen Überprüfung des Gesamtgrundstückes Bernhardstraße 1
durch das Kreisbauamt Warendorf. Eine zweckentsprechende Aufarbeitung aller
bauordnungsrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Punkte ist zwischenzeitlich
durch die Planungsgesellschaft Altefrohne mbH, Warendorf, zweckentsprechend
erfolgt.
Nach Vorlage der entsprechenden Planunterlagen in
Verbindung mit dem vorgenannten Änderungsantrag Bernhardstraße 1 ist seitens
der Verwaltung zwischenzeitlich das Planungsbüro Wolters Partner mit der Bitte
um eine städtebauliche Stellungnahme zu den umfänglichen Änderungspunkten
gebeten worden.
Mit Email vom 07.09.2017 ist nunmehr die
städtebauliche Stellungnahme des Planungsbüros Wolters Partner, Coesfeld, der
Stadt Sassenberg zugeleitet worden. Hiernach wird Folgendes ausgeführt:
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Das Grundstück
Bernhardstraße 1 ist 1975 als Kleinsiedlungsgebiet (WS) gemäß BauNVO
festgesetzt. Danach beträgt die Obergrenze der Grundflächenzahl GRZ 0,2.
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Eine
städtebauliche Begründung ist für eine Einzelerhöhung nicht denkbar - es sei
denn die Baugebietstypologie wird (-wie östlich anschließend) in WA -
Allgemeines Wohngebiet geändert.
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Eine Begründung
für WS liegt wohl heute nicht mehr vor. Allerdings müsste dann eine Änderung
für das gesamte Quartier erfolgen.
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Eine Verschiebung
der Baugrenze ist städtebaulich vertretbar wenn die GRZ 0,4 (Überschreitung
gem. § 19 (4) BauNVO zulässig) eingehalten wird.
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Der Wegfall der
textlichen Festsetzung 4, 5, 7 und 8 kann nicht als Einzelfall erfolgen,
sondern nur für den gesamten Planbereich. Hier ist die Frage nach dem
Vertrauensschutz zu stellen.
Verwaltungsseitig wird die Einschätzung des
Planungsbüros Wolters Partner geteilt, dass sich die Festsetzungen des
Bebauungsplanes künftig an der Baugebietstypologie WA – Allgemeines Wohngebiet
– orientieren sollten.
Zuständig für die Beschlussfassung zur Änderung des
Bebauungsplanes „Vinnenberger Straße“ ist der Infrastrukturausschuss.