Betreff
Eintragung eines Bodendenkmals in die Denkmalliste der Stadt Sassenberg hier: Bischöfliche Landesburg mit Tiergarten, 48336 Sassenberg
Vorlage
10/337/2013
Aktenzeichen
10 344-02
Art
Berichtsvorlage öffentlich
Untergeordnete Vorlage(n)

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Die Stadt Sassenberg nimmt die beantragte Eintragung der „Bischöflichen Landesburg Sassenberg mit Tiergarten“, 48336 Sassenberg, in die Denkmalliste der Stadt Sassenberg als Bodendenkmal und das Gutachten des LWL-Archäologie für Westfalen, Münster, vom 11.09.1990 zur Kenntnis.“  


Wie bereits in der Sitzung des Infrastrukturausschusses am 27.06.2013 –Pkt. 22.3 d. N.- berichtet, hat der LWL-Archäologie für Westfalen, Münster, unter Hinweis auf das beigefügte  Gutachten vom 11.09.1990 beantragt, die „Bischöflichen Landesburg Sassenberg mit Tiergarten“, 48336 Sassenberg, nach den Vorschriften des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen als Bodendenkmal in die Denkmalliste der Stadt Sassenberg einzutragen. Die räumliche Abgrenzung ist im ebenfalls beigefügten Lageplan markiert.

 

Da in diesem Unterschutzstellungsverfahren in dem abgegrenzten Gebiet neben privaten und Flächen der Stadt Sassenberg auch landeseigene Flächen betroffen sind, übernimmt die Bezirksregierung Münster gemäß § 21 Abs. 3 DSchG die Federführung und entscheidet, über den Denkmalwert des Gesamtobjektes. In der Frage, ob es sich um ein Bodendenkmal im Sinne des § 2 Abs. 1 und 5 DSchG handelt und somit in die Denkmalliste der Stadt Sassenberg einzutragen ist, kann es nur eine einheitliche Entscheidung geben.

 

Die Bezirksregierung Münster hat mit Schreiben vom 25.07.2013 die Stadt Sassenberg als Untere Denkmalbehörde gebeten, die im Rahmen der vorgenannten Entscheidung vorgeschriebene Anhörung der privaten Eigentümer in eigener Zuständigkeit durchzuführen, wobei auch eine Stellungnahme der Stadt Sassenberg erforderlich ist.  

 

Den privaten Eigentümern und dgl. wurde von hier Gelegenheit gegeben habe, sich zu den für die vorgenannte Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Entsprechende Stellungnahmen liegen voraussichtlich bis zur Sitzung des Infrastrukturausschusses am 27.09.2013 vor. Zusätzlich zur Anhörung hat auf Wunsch der privaten Eigentümer am 27.08.2013 ein Informationsgespräch mit dem LWL-Archäologie für Westfalen, Münster, stattgefunden. Inhaltlich wurden hierbei der Denkmalwert einschließlich räumlicher Abgrenzung und die Berücksichtigung eventuell gegen den Denkmalwert bzw. die Unterschutzstellung sprechende Gründe erläutert. Es wurde hierbei festgehalten, dass die Zustimmung/Ablehnung des Eigentümers für die Unterschutzstellung letztlich nicht relevant ist. Im Übrigen wurden Fragestellungen im Zusammenhang mit parallelen Festsetzungen in einem Landschaftsplan, mit eventuell nach einer Unterschutzstellung anstehenden Erlaubnisverfahren gemäß § 9 DSchG und mit wissenschaftlichen Untersuchungen erörtert.

 

Für die Stadt Sassenberg stellt sich als Untere Denkmalbehörde und als Eigentümern von Flächen in dem erwähnten Gebiet die Frage, ob Gründe vorliegen, die gegen den Denkmalwert einschließlich räumlicher Abgrenzung sprechen.

 

Nach § 3 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11. März 1980 (GV.NRW. 1980 S. 226/SGV. NRW. 224), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2013 (GV.NRW. 488/SGV.NRW. 224) sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen.

 

Nach § 2 Denkmalschutzgesetz sind Denkmäler Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Bodendenkmäler sind u. a. unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden. Als Bodendenkmäler gelten auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit, ferner Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, die durch nicht mehr selbständig erkennbare Bodendenkmäler hervorgerufen worden sind.

 

Bei der Unterschutzstellung einer abgegrenzten Grundstücksfläche als Bodendenkmal genügt es wegen des mit einer Unterschutzstellung verbundenen Eingriffs in Grundrechtspositionen der Grundstückseigentümer und -nutzer allerdings nicht, dass das Vorhandensein eines Bodendenkmals nur vermutet oder für überwiegend wahrscheinlich gehalten wird. Andererseits muss wegen der für Bodendenkmäler bestehenden Besonderheit, dass eine durch Grabungen vermittelte sichere Anschauung gleichzeitig auch die zumindest partielle Zerstörung des Denkmals bedeutet, keine vollständige Gewissheit über das Vorhandensein eines Bodendenkmals bestehen. Erforderlich ist vielmehr, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der betroffenen Fläche ein Bodendenkmal vorhanden ist.

 

Dieses hohe Maß an Wahrscheinlichkeit muss sich auf zwei Aspekte beziehen: Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit muss sowohl angenommen werden können, dass in der unter Schutz gestellten Fläche überhaupt Bodendenkmäler vorhanden sind, als auch, dass auf der gesamten von der Unterschutzstellung betroffenen Fläche Bodendenkmäler vorhanden sind.

 

Diesen genannten – gesetzlichen - Anforderungen wird aus hiesiger Sicht das Gutachten des LWL gerecht, wobei weitergehende bzw. zusätzliche denkmalpflegerische Gutachten nicht eingeholt werden sollten. Im Übrigen werden Gründe, die für die Entscheidung über die Denkmaleigenschaft relevant sein könnten nicht gesehen. Wie oben bereits erwähnt, wird im vorliegenden Fall die Bezirksregierung Münster die Feststellung treffen, ob dass das Gebiet denkmalwert im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG ist, dessen Erhaltung als Bodendenkmal im öffentlichen Interesse liegt.

 

Hinsichtlich der Stellungnahme der Stadt Sassenberg sollte eine Beschlussfassung des Rates herbeigeführt werden.