Vorschlag der Verwaltung:
„Die Stadt Sassenberg nimmt die beantragte Eintragung
der „Bischöflichen Landesburg Sassenberg mit Tiergarten“, 48336 Sassenberg, in
die Denkmalliste der Stadt Sassenberg als Bodendenkmal und das Gutachten des
LWL-Archäologie für Westfalen, Münster, vom 11.09.1990 zur Kenntnis.“
Da in diesem Unterschutzstellungsverfahren in dem
abgegrenzten Gebiet neben privaten und Flächen der Stadt Sassenberg auch
landeseigene Flächen betroffen sind, übernimmt die Bezirksregierung Münster
gemäß § 21 Abs. 3 DSchG die Federführung und entscheidet, über den Denkmalwert
des Gesamtobjektes. In der Frage, ob es sich um ein Bodendenkmal im Sinne des §
2 Abs. 1 und 5 DSchG handelt und somit in die Denkmalliste der Stadt Sassenberg
einzutragen ist, kann es nur eine einheitliche Entscheidung geben.
Die Bezirksregierung Münster hat mit Schreiben vom
25.07.2013 die Stadt Sassenberg als Untere Denkmalbehörde gebeten, die im
Rahmen der vorgenannten Entscheidung vorgeschriebene Anhörung der privaten
Eigentümer in eigener Zuständigkeit durchzuführen, wobei auch eine
Stellungnahme der Stadt Sassenberg erforderlich ist.
Den privaten Eigentümern und dgl. wurde von hier
Gelegenheit gegeben habe, sich zu den für die vorgenannte Entscheidung
erheblichen Tatsachen zu äußern. Entsprechende Stellungnahmen liegen
voraussichtlich bis zur Sitzung des Infrastrukturausschusses am 27.09.2013 vor.
Zusätzlich zur Anhörung hat auf Wunsch der privaten Eigentümer am 27.08.2013 ein
Informationsgespräch mit dem LWL-Archäologie für Westfalen, Münster,
stattgefunden. Inhaltlich wurden hierbei der Denkmalwert einschließlich
räumlicher Abgrenzung und die Berücksichtigung eventuell gegen den Denkmalwert
bzw. die Unterschutzstellung sprechende Gründe erläutert. Es wurde hierbei
festgehalten, dass die Zustimmung/Ablehnung des Eigentümers für die
Unterschutzstellung letztlich nicht relevant ist. Im Übrigen wurden
Fragestellungen im Zusammenhang mit parallelen Festsetzungen in einem
Landschaftsplan, mit eventuell nach einer Unterschutzstellung anstehenden Erlaubnisverfahren
gemäß § 9 DSchG und mit wissenschaftlichen Untersuchungen erörtert.
Für die Stadt Sassenberg
stellt sich als Untere Denkmalbehörde und als Eigentümern von Flächen in dem
erwähnten Gebiet die Frage, ob Gründe vorliegen, die gegen den Denkmalwert einschließlich
räumlicher Abgrenzung sprechen.
Nach § 3 des Gesetzes zum
Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen
(Denkmalschutzgesetz - DSchG) vom 11. März 1980 (GV.NRW. 1980 S. 226/SGV. NRW.
224), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2013 (GV.NRW. 488/SGV.NRW. 224)
sind Denkmäler in die Denkmalliste einzutragen.
Nach § 2 Denkmalschutzgesetz sind Denkmäler Sachen,
Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein
öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die
Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen
oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für
die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder
städtebauliche Gründe vorliegen. Bodendenkmäler sind u. a. unbewegliche
Denkmäler, die sich im Boden befinden. Als Bodendenkmäler gelten auch Zeugnisse
tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit, ferner
Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, die
durch nicht mehr selbständig erkennbare Bodendenkmäler hervorgerufen worden
sind.
Bei der Unterschutzstellung einer
abgegrenzten Grundstücksfläche als Bodendenkmal genügt es wegen des mit einer
Unterschutzstellung verbundenen Eingriffs in Grundrechtspositionen der
Grundstückseigentümer und -nutzer allerdings nicht, dass das Vorhandensein
eines Bodendenkmals nur vermutet oder für überwiegend wahrscheinlich gehalten
wird. Andererseits muss wegen der für Bodendenkmäler bestehenden Besonderheit,
dass eine durch Grabungen vermittelte sichere Anschauung gleichzeitig auch die
zumindest partielle Zerstörung des Denkmals bedeutet, keine vollständige
Gewissheit über das Vorhandensein eines Bodendenkmals bestehen. Erforderlich
ist vielmehr, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der
betroffenen Fläche ein Bodendenkmal vorhanden ist.
Dieses hohe Maß an Wahrscheinlichkeit muss sich auf zwei Aspekte beziehen:
Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit muss sowohl angenommen werden
können, dass in der unter Schutz gestellten Fläche überhaupt Bodendenkmäler
vorhanden sind, als auch, dass auf der gesamten von der Unterschutzstellung
betroffenen Fläche Bodendenkmäler vorhanden sind.
Diesen genannten –
gesetzlichen - Anforderungen wird aus hiesiger Sicht das Gutachten des LWL
gerecht, wobei weitergehende bzw. zusätzliche
denkmalpflegerische Gutachten nicht eingeholt werden sollten. Im Übrigen werden
Gründe, die für die Entscheidung über die Denkmaleigenschaft relevant sein
könnten nicht gesehen. Wie oben bereits erwähnt, wird im vorliegenden Fall die
Bezirksregierung Münster die Feststellung treffen, ob dass das Gebiet denkmalwert im Sinne des § 2 Abs. 1 DSchG ist, dessen Erhaltung
als Bodendenkmal im öffentlichen Interesse liegt.
Hinsichtlich der Stellungnahme
der Stadt Sassenberg sollte eine Beschlussfassung des Rates herbeigeführt
werden.