Betreff
Landschaftsplan "Sassenberg" -Bericht zum Verfahrensstand und Stellungnahme zum Planentwurf-
Vorlage
60/409/2013/1
Aktenzeichen
10 334-02 60 622-11 u. 60 622-21
Art
Beschlussvorlage öffentlich
Referenzvorlage

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Seitens der Stadt Sassenberg wird zum Vorentwurf des Landschaftsplanes ‚Sassenberg’, herausgegeben durch den Kreis Warendorf, Stand vom Januar 2013 nachfolgende Stellungnahme abgegeben:

 

Der Vorentwurf des Landschaftsplanes ‚Sassenberg’ ist für die nachfolgend aufgeführten Bereiche zu korrigieren:

 

-            Darstellung des östlichen Erweiterungsbereiches zum Bebauungsplan „Elisabethstraße“ auf die Flächen Schücking. Diesbezüglich ist das Landschaftsschutzgebiet „Brook“ entsprechend zu korrigieren.

 

-            Aufgrund der besonderen Bedeutung der historischen Gräften im Bereich der Besitzung der Firma Gebrasa Rath sollten diese auf besonderen Wunsch des Grundstückseigentümers in das Landschaftsschutzgebiet „Brook“ integriert werden.

 

Als Untere Denkmalbehörde unterstützt die Stadt Sassenberg im Übrigen die Anregungen des LWL - Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen lt. Schreiben vom  29.03.2013, soweit sie sich auf die Erhaltung und Nutzung der in die Denkmalliste der Stadt Sassenberg eingetragenen bzw. voraussichtlich noch einzutragenden Denkmäler im Bereich der Schlösser Harkotten und der Fa. Gebrasa Gebr. Rath GmbH bzw. der Bischöflichen Landesburg mit Tiergarten beziehen. Auf die nach dem Denkmalschutzgesetz gegebenen Erlaubnispflichten für die vorgenannten Bereiche sollte in geeigneter Weise hingewiesen werden.

 

Weitere Anregungen und Bedenken zum Planentwurf sowie Text bzw. Planergänzungen werden seitens der Stadt Sassenberg nicht vorgebracht.“


In der Vorlage vom 25.04.2013 wurden bereits Erläuterungen zum derzeitigen Verfahrensstand zur Aufstellung des Landschaftsplanes Sassenberg durch den Kreis Warendorf gegeben. Im Übrigen beinhaltet die Vorlage einen Vorschlag zur Stellungnahme der Stadt Sassenberg. Dieser Vorschlag könnte dahin gehend erweitert werden, dass eine Stellungnahme als Untere Denkmalbehörde erfolgt. Die Stadt Sassenberg ist als Untere Denkmalbehörde gesonderter Träger öffentlicher Belange gemäß § 11 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG) vom 22. Oktober 1986.

 

Aus denkmalpflegerischer Sicht hat zu dem Vorentwurf des Landschaftsplanes bereits der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Münster, mit Schreiben vom  29.03.2013 – hier eingeg. am 29.04.2013 – Stellung genommen. Diese Äußerung beinhaltet aber auch Aspekte aus den Bereichen „Landschafts- und Baukultur“.

 

Aus Sicht des LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur liegen zwei sehr wertvolle Kulturlandschaftsbereiche im Landschaftsplangebiet und zwar der Landschaftsraum um die Doppelschlossanlage Harkotten und der Tiergarten Sassenberg:

 

a)        Schlösser Harkotten

 

·       Seitens des LWL wird zunächst festgehalten, dass die Umgebung der Doppelschlossanlage teilweise unter Denkmalschutz stehe (siehe Plan mit den Grenzen des Gartendenkmals) und die Festsetzungen L 2.41, LB 2.82, LB 2.83, 4.2.2, PF 5.7.10 und 5.0.16 sich vollständig oder zum Teil auf das Gartendenkmal beziehen.

 

     Bei den Schutzfestsetzungen sollte nach Auffassung des LWL jeweils in den Erläuterungen der Hinweis aufgenommen werden, dass die Fläche ganz oder zum Teil auch unter Denkmalschutz steht. Bei der Pflegemaßnahme sollte in die Festsetzung aufgenommen werden, dass die Maßnahmen mit der Denkmalpflege abzustimmen sind.

 

·       Weiter regt der LWL – aus nicht denkmalpflegerischer Sicht - an, die Doppelbaumreihe südlich des Forsthauses als LB (Geschützter Landschaftsbestandteil) auszuweisen. Diese Doppelbaumreihe sei schon im Plan von 1799 verzeichnet und somit ein wichtiger Teil der Kulturlandschaftsgeschichte des Raumes.

 

     Ferner sollte der Landschaftsraum zwischen Schloss und Herkulesstatue von Gehölzanpflanzungen frei bleiben, um den visuellen Bezug zwischen Schloss und der Statue nicht zu beeinträchtigen.

    

    

 

     Die bereits in der Karte von 1799 dargestellte Wegeführung vom Schloss zur Herkulesfigur und weiter durch den Wald im Norden zum Eiskeller sollte ebenfalls als LB geschützt und so langfristig gesichert werden. Als Entwicklungsmaßnahme könnte eine Nachpflanzung der wegebegleitenden Gehölze im Wald in Betracht kommen.

 

b)      Tiergarten

 

·       Der historische Tiergarten Sassenberg sei als Bodendenkmal beantragt und ebenfalls ein herausragender Kulturlandschaftsbereich mit vielen wertvollen Kulturlandschaftselementen, so der LWL in seiner Stellungnahme vom 29.03.2013:

 

Festsetzung N 2.2.1

 

Die Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet im Landschaftsplan sei ausschließlich ökologisch begründet. In die Begründung für das Naturschutzgebiet sollte unter „2.2.1 Tiergarten und Schachblumenwiese“ unter A. Schutzzweck folgendes aufgenommen werden:

 

„i) aus wissenschaftlichen und landeskundlichen Gründen, weil der Tiergarten ein herausragendes Zeugnis der Jagdgeschichte und Herrschaftskultur des 17. Jahrhunderts darstellt. Der Tiergarten steht im unmittelbaren Bezug zu den Resten des einstigen Residenzschlosses Sassenberg. Die historische Wegeführung, Reste eines barocken Schneckenberges, alte Gräften, ein Entenfang, eine Fasanerie und die zentralen Jagdachsen mit dem Kaninchenberg sind noch gut erhalten. Bei allen Maßnahmen im Tiergarten sind die historischen Kulturlandschaftsbestandteile zu berücksichtigen und zu sichern.“

 

Festsetzung L 2.4.7

 

Der Schutzzweck sollte ergänzt werden:

 

„- zur Erhaltung und Sicherung der Gräften und Gräben im Bereich der Villa Rath.“

 

Entwicklungsmaßnahmen 5.0.12 und 5.0.15

 

Bei den Entwicklungsmaßnahmen 5.0.12 und 5.0.15 ist lt. LWL in die Festsetzung aufzunehmen:

 

„ Bei allen Maßnahmen im Tiergarten sind die historischen Kulturlandschafts-bestandteile zu berücksichtigen und zu sichern.“

 

Die Erläuterung sollte wie folgt ergänzt werden:

 

„ Mit dem Tiergarten befindet sich auf dem Gebiet der Stadt Sassenberg mit dem Bodendenkmal Tiergarten ein herausragendes Zeugnis der Jagdgeschichte und Herrschaftskultur des 17. Jahrhunderts. Der Tiergarten steht im unmittelbaren Verhältnis zu den Resten des einstigen Residenzschlosses Sassenberg. Die historische Wegeführung, Reste eines barocken Schneckenberges, ein Entenfang, eine Fasanerie und die zentralen Jagdachsen mit dem Kaninchenberg sind noch gut erhalten.“

 

Von hier kann bestätigt werden, dass der LWL – Archäologie für Westfalen, Münster, nunmehr mit Schreiben vom 11.04.2013 beantragt hat, das bislang ruhende Verfahren zur Eintragung des Bodendenkmals „Bischöfliche Landesburg Sassenberg mit Tiergarten“ in die Denkmalliste der Stadt Sassenberg wieder aufzunehmen und die Unterschutzstellung gemäß Antrag des LWL vom 11.09.1990 vorzunehmen. Das entsprechende weitere Verfahren richtet sich nach § 4 Abs. 1 der Denkmallisten-Verordnung vom 6. März 1981, wonach der Regierungspräsident (Bezirksregierung) die Eintragung in die Denkmalliste vorbereitet, da das Land NRW Eigentümer einer Teilfläche des vorgeschlagenen Bodendenkmals ist.

 

Unter Wahrnehmung der der Stadt Sassenberg als Untere Denkmalbehörde obliegenden Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege und unter besonderer Berücksichtigung der im Rahmen des Landschaftsplanes betroffenen denkmalpflegerischen Belange/Denkmäler sollte von hier eine entsprechende Stellungnahme zum Landschaftsplan abgegeben werden, und zwar auf der Grundlage der o. a. Äußerung des LWL mit folgendem Inhalt:

 

 „Als Untere Denkmalbehörde unterstützt die Stadt Sassenberg die Anregungen des LWL - Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen lt. Schreiben vom  29.03.2013, soweit sie sich auf die Erhaltung und Nutzung der in die Denkmalliste der Stadt Sassenberg eingetragenen bzw. voraussichtlich noch einzutragenden Denkmäler im Bereich der Schlösser Harkotten und der Fa. Gebrasa Gebr. Rath GmbH bzw. der Bischöflichen Landesburg mit Tiergarten beziehen. Auf die nach dem Denkmalschutzgesetz gegebenen Erlaubnispflichten für die vorgenannten Bereiche sollte in geeigneter Weise hingewiesen werden.“