Vorschlag der Verwaltung:
„Seitens der Stadt Sassenberg wird zum Vorentwurf
des Landschaftsplanes ‚Sassenberg’, herausgegeben durch den Kreis Warendorf,
Stand vom Januar 2013 nachfolgende Stellungnahme abgegeben:
Der Vorentwurf des Landschaftsplanes ‚Sassenberg’
ist für die nachfolgend aufgeführten Bereiche zu korrigieren:
-
Darstellung des östlichen Erweiterungsbereiches zum Bebauungsplan
„Elisabethstraße“ auf die Flächen Schücking. Diesbezüglich ist das
Landschaftsschutzgebiet „Brook“ entsprechend zu korrigieren.
-
Aufgrund der besonderen Bedeutung der historischen Gräften im Bereich
der Besitzung der Firma Gebrasa Rath sollten diese auf besonderen Wunsch des
Grundstückseigentümers in das Landschaftsschutzgebiet „Brook“ integriert
werden.
Als Untere
Denkmalbehörde unterstützt die Stadt Sassenberg im Übrigen die Anregungen des
LWL - Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen lt. Schreiben
vom 29.03.2013, soweit sie sich auf die
Erhaltung und Nutzung der in die Denkmalliste der Stadt Sassenberg
eingetragenen bzw. voraussichtlich noch einzutragenden Denkmäler im Bereich der
Schlösser Harkotten und der Fa. Gebrasa Gebr. Rath GmbH bzw. der Bischöflichen
Landesburg mit Tiergarten beziehen. Auf die nach dem Denkmalschutzgesetz
gegebenen Erlaubnispflichten für die vorgenannten Bereiche sollte in geeigneter
Weise hingewiesen werden.
Weitere Anregungen und
Bedenken zum Planentwurf sowie Text bzw. Planergänzungen werden seitens der
Stadt Sassenberg nicht vorgebracht.“
In
der Vorlage vom 25.04.2013 wurden bereits Erläuterungen zum derzeitigen
Verfahrensstand zur Aufstellung des Landschaftsplanes Sassenberg durch den
Kreis Warendorf gegeben. Im Übrigen beinhaltet die Vorlage einen Vorschlag zur
Stellungnahme der
Stadt Sassenberg. Dieser Vorschlag könnte dahin gehend erweitert werden, dass
eine Stellungnahme als Untere Denkmalbehörde erfolgt. Die Stadt Sassenberg ist
als Untere Denkmalbehörde gesonderter
Träger öffentlicher Belange gemäß § 11 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung
des Landschaftsgesetzes (DVO-LG) vom 22. Oktober 1986.
Aus denkmalpflegerischer Sicht hat zu dem
Vorentwurf des Landschaftsplanes bereits der Landschaftsverband
Westfalen-Lippe, Münster, mit Schreiben vom
29.03.2013 – hier eingeg. am 29.04.2013 – Stellung genommen. Diese Äußerung
beinhaltet aber auch Aspekte aus den Bereichen „Landschafts- und Baukultur“.
Aus Sicht des
LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur liegen zwei sehr wertvolle
Kulturlandschaftsbereiche im Landschaftsplangebiet und zwar der Landschaftsraum
um die Doppelschlossanlage Harkotten und der Tiergarten Sassenberg:
a)
Schlösser Harkotten
· Seitens des LWL wird zunächst festgehalten, dass die
Umgebung der Doppelschlossanlage teilweise unter Denkmalschutz stehe (siehe
Plan mit den Grenzen des Gartendenkmals) und die Festsetzungen L 2.41, LB 2.82,
LB 2.83, 4.2.2, PF 5.7.10 und 5.0.16 sich vollständig oder zum Teil auf das
Gartendenkmal beziehen.
Bei den Schutzfestsetzungen sollte nach
Auffassung des LWL jeweils in den Erläuterungen der Hinweis aufgenommen werden,
dass die Fläche ganz oder zum Teil auch unter Denkmalschutz steht. Bei der
Pflegemaßnahme sollte in die Festsetzung aufgenommen werden, dass die Maßnahmen
mit der Denkmalpflege abzustimmen sind.
· Weiter regt der LWL – aus nicht denkmalpflegerischer
Sicht - an, die Doppelbaumreihe südlich des Forsthauses als LB (Geschützter
Landschaftsbestandteil) auszuweisen. Diese Doppelbaumreihe sei schon im Plan
von 1799 verzeichnet und somit ein wichtiger Teil der
Kulturlandschaftsgeschichte des Raumes.
Ferner sollte der Landschaftsraum zwischen
Schloss und Herkulesstatue von Gehölzanpflanzungen frei bleiben, um den
visuellen Bezug zwischen Schloss und der Statue nicht zu beeinträchtigen.
Die bereits in der Karte von 1799
dargestellte Wegeführung vom Schloss zur Herkulesfigur und weiter durch den
Wald im Norden zum Eiskeller sollte ebenfalls als LB geschützt und so
langfristig gesichert werden. Als Entwicklungsmaßnahme könnte eine
Nachpflanzung der wegebegleitenden Gehölze im Wald in Betracht kommen.
b) Tiergarten
· Der historische Tiergarten Sassenberg sei als
Bodendenkmal beantragt und ebenfalls ein herausragender
Kulturlandschaftsbereich mit vielen wertvollen Kulturlandschaftselementen, so
der LWL in seiner Stellungnahme vom 29.03.2013:
Festsetzung N 2.2.1
Die Unterschutzstellung als Naturschutzgebiet im
Landschaftsplan sei ausschließlich ökologisch begründet. In die Begründung für
das Naturschutzgebiet sollte unter „2.2.1 Tiergarten und Schachblumenwiese“
unter A. Schutzzweck folgendes aufgenommen werden:
„i) aus wissenschaftlichen und landeskundlichen
Gründen, weil der Tiergarten ein herausragendes Zeugnis der Jagdgeschichte und
Herrschaftskultur des 17. Jahrhunderts darstellt. Der Tiergarten steht im
unmittelbaren Bezug zu den Resten des einstigen Residenzschlosses Sassenberg.
Die historische Wegeführung, Reste eines barocken Schneckenberges, alte
Gräften, ein Entenfang, eine Fasanerie und die zentralen Jagdachsen mit dem
Kaninchenberg sind noch gut erhalten. Bei allen Maßnahmen im Tiergarten sind
die historischen Kulturlandschaftsbestandteile zu berücksichtigen und zu
sichern.“
Festsetzung L 2.4.7
Der Schutzzweck sollte ergänzt werden:
„- zur Erhaltung und Sicherung der Gräften und Gräben
im Bereich der Villa Rath.“
Entwicklungsmaßnahmen 5.0.12 und 5.0.15
Bei den Entwicklungsmaßnahmen 5.0.12 und 5.0.15 ist
lt. LWL in die Festsetzung aufzunehmen:
„ Bei allen Maßnahmen im Tiergarten sind die
historischen Kulturlandschafts-bestandteile zu berücksichtigen und zu sichern.“
Die Erläuterung sollte wie folgt ergänzt werden:
„ Mit dem Tiergarten befindet sich auf dem Gebiet der
Stadt Sassenberg mit dem Bodendenkmal Tiergarten ein herausragendes Zeugnis der
Jagdgeschichte und Herrschaftskultur des 17. Jahrhunderts. Der Tiergarten steht
im unmittelbaren Verhältnis zu den Resten des einstigen Residenzschlosses
Sassenberg. Die historische Wegeführung, Reste eines barocken Schneckenberges,
ein Entenfang, eine Fasanerie und die zentralen Jagdachsen mit dem
Kaninchenberg sind noch gut erhalten.“
Von hier kann bestätigt werden, dass der LWL –
Archäologie für Westfalen, Münster, nunmehr mit Schreiben vom 11.04.2013
beantragt hat, das bislang ruhende Verfahren zur Eintragung des Bodendenkmals
„Bischöfliche Landesburg Sassenberg mit Tiergarten“ in die Denkmalliste der
Stadt Sassenberg wieder aufzunehmen und die Unterschutzstellung gemäß Antrag
des LWL vom 11.09.1990 vorzunehmen. Das entsprechende weitere Verfahren richtet
sich nach § 4 Abs. 1 der Denkmallisten-Verordnung vom 6. März 1981, wonach der
Regierungspräsident (Bezirksregierung) die Eintragung in die Denkmalliste
vorbereitet, da das Land NRW Eigentümer einer Teilfläche des vorgeschlagenen
Bodendenkmals ist.
Unter Wahrnehmung der der Stadt Sassenberg als Untere
Denkmalbehörde obliegenden Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
und unter besonderer Berücksichtigung der im Rahmen des Landschaftsplanes
betroffenen denkmalpflegerischen Belange/Denkmäler sollte von hier eine
entsprechende Stellungnahme zum Landschaftsplan abgegeben werden, und zwar auf
der Grundlage der o. a. Äußerung des LWL mit folgendem Inhalt:
„Als Untere Denkmalbehörde unterstützt die
Stadt Sassenberg die Anregungen des LWL - Denkmalpflege, Landschafts- und
Baukultur in Westfalen lt. Schreiben vom
29.03.2013, soweit sie sich auf die Erhaltung und Nutzung der in die
Denkmalliste der Stadt Sassenberg eingetragenen bzw. voraussichtlich noch
einzutragenden Denkmäler im Bereich der Schlösser Harkotten und der Fa. Gebrasa
Gebr. Rath GmbH bzw. der Bischöflichen Landesburg mit Tiergarten beziehen. Auf
die nach dem Denkmalschutzgesetz gegebenen Erlaubnispflichten für die
vorgenannten Bereiche sollte in geeigneter Weise hingewiesen werden.“