Betreff
Kalkulation der Kanalanschlussbeiträge
Vorlage
60/039/2010
Aktenzeichen
60 865-06
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

“Die Kalkulationen der Kanalanschlussbeiträge für den Vollanschluss sowie des Kanalanschlussbeitrages für einen Niederschlagswasseranschluss mittels Notüberlauf vom 24.08.2010 werden beschlossen.”

 


Durch Beschluss des Rates der Stadt Sassenberg vom 12.12.2000 – Pkt. 9 d. N. – ist der Anschlussbeitrag für einen Vollanschluss an die öffentliche Kanalisation mit 11,80 DM/m² anrechenbare Grundstücksfläche festgelegt worden. In den Fällen, in denen der Anschluss an die Niederschlagsentwässerung lediglich über einen Notüberlauf möglich ist, beträgt der Anschlussbeitrag 1,68 DM/m² anrechenbare Grundstücksfläche. Im Rahmen der Währungsumstellung auf den Euro sind die Beiträge durch die Satzung zur 29. Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung zum 01.01.2002 wie folgt festgelegt worden:

 

-          Anschlussbeitrag für einen Vollanschluss: 6,00 €/m² anrechenbare Fläche

-          Anschlussbeitrag für einen Niederschlagswasseranschluss mittels Notüberlauf: 0,86 €/m² anrechenbare Fläche

 

Im Rahmen einer Nachberechnung der Kalkulation der Kanalanschlussbeiträge am 15.07.2004 haben sich die Beitragssätze bestätigt, so dass auf eine Vorlage und Beratung im Betriebsausschuss verzichtet werden konnte. 

 

Als Anlage sind nunmehr die Beitragskalkulation für den Vollanschluss sowie für den Anschluss an die Regenwasserkanalisation mittels Notüberlauf vom 24.08.2010 beigefügt. Diese schließen mit einem Beitragssatz von 6,74 €/m² bzw. 0,78 €/m² ab.

 

In der Kalkulation sind drei Kostenmassen zu unterscheiden, nämlich die Kosten, der allein der Grundstücksentwässerung, der allein der Straßenentwässerung und der beider Funktionen dienenden Einrichtungen. Im Rahmen der überarbeiteten Kalkulation vom 15.07.2004 sind gemäß der seinerzeitigen Rechtsprechung die Herstellungskosten der Entwässerung bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes wie folgt berücksichtigt worden:

 

a)       Trennkanalisation

 

§         Die Kosten der Schmutzwasserkanalisation gehen zu 100 % als ausschließliche Kosten in den beitragfähigen Aufwand ein,

§         die Kosten der Regenwasserkanalisation sind zu jeweils 50 % der Straßenentwässerung und der Grundstücksentwässerung, somit dem beitragsfähigen Aufwand, zuzuordnen.

 

b)       Mischkanalisation

 

Hier sind die drei Funktionen des Mischwasserkanals

 

§         Grundstücksschmutzwasserableitung

§         Grundstücksoberflächenentwässerung

§         Straßenoberflächenentwässerung

 

zu berücksichtigen. Die Rechtsprechung forderte seinerzeit, dass zur Ermittlung der Kostenersparnis einer Gemeinschaftsanlage zu untersuchen ist, welche Kosten entstanden wären, wenn statt der Gemeinschaftsanlage drei getrennte Entwässerungsanlagen gebaut worden wären (Dreikanalmethode). Das Kostenverhältnis dieser drei Kanäle untereinander ermöglicht dann eine prozentuale Zuweisung der Herstellungskosten der Mischwasserkanalisation zum beitragsfähigen Aufwand. Als Ergebnis der Beitragskalkulation wurde ein auf die Straßenoberflächenentwässerung und somit auf das öffentliche Interesse entfallender Anteil von 25,17 % errechnet.

 

Von der vorstehenden Rechtsprechung zur Mischwasserkanalisation ist das Oberverwaltungsgericht Münster zwischenzeitlich abgerückt. In dieser Entscheidung führt das OVG aus, dass es nicht sachgerecht ist, nach den verschiedenen abwassertechnischen Funktionen (Schmutz- oder Regenwasser) zu differenzieren, denn der Aufwand soll nicht auf Funktionen, sondern auf verschiedene Kostenträger für bestimmte Leistungen aufgeteilt werden. Diese bestehen aber nur aus zwei Gruppen: die Gruppe der Kostenträger für die Grundstücksentwässerung einerseits und die Gruppe der Kostenträger der Straßenentwässerung andererseits. Das bedeutet, dass eine Binnendifferenzierung innerhalb derselben Gruppe nach technisch trennbaren, aber nicht notwendig getrennten Funktionen nicht angezeigt ist, da die abzugeltende Leistung für die Grundstücksentwässerung vollständig von einem hypothetischen Mischwasserkanal repräsentiert wird. Daraus folgt für das OVG zwingend, dass für die Ermittlung des Kostenanteils für die Straßenentwässerung die Kosten aus einem fiktiven Mischwasserkanal für die Grundstücksentwässerung und einem Regenwasserkanal für die Straße gegenüberzustellen sind (sog. Zweikanalmethode) und daraus das Aufteilungsverhältnis zu bilden ist.

 

Unter Berücksichtigung der genannten Vorgaben hat das Ing.-Büro Frilling für insgesamt 7 repräsentative Mischwasserkanäle die entsprechende Berechnung vorgenommen. Aufgrund der Verschiebung der Kostenmassen ergibt sich nunmehr, dass bei der Mischwasserkanalisation der auf die Straßenentwässerung und somit auf das öffentliche Interesse entfallende Anteil 46,46 % beträgt. Für die vorliegende Kalkulation ist dieser Prozentsatz jedoch nicht von Belang, da im Kalkulationszeitraum 2005 – 2010 keine neuen Mischwasserkanalisationen errichtet wurden.      

 

Im Weiteren ist es auch nicht nachvollziehbar, diesen Anteilssatz unter Ziffer 3.5 auf den öffentlichen Anteil für die Aufwendungen an den Kläranlagen im Kalkulationszeitraum anzuwenden. Hier ist ein öffentlicher Anteil von 8,84 % in Ansatz gebracht worden. Dieser ist anhand folgender Faktoren ermittelt worden:

 

§         Der Kostenanteil kann sich zunächst nur auf das Niederschlagswasser beziehen, da im Bereich der öffentlichen Flächen kein Schmutzwasser anfällt. In der Kalkulation der Entwässerungsgebühren für 2010 war erstmalig im Zuge der Einführung der getrennten Niederschlagswassergebühr eine Aufteilung der Kostenmassen für die Schmutzwasser- und für die Niederschlagswasserbeseitigung vorzunehmen. Hiernach entfällt ein Anteil von 26 % der Kosten auf das Niederschlagswasser.

 

§         Die Regenwasserkosten sind im weiteren nach Verursacher auf öffentliche und private Flächen aufzuteilen. Auch hierzu können Daten aus der Einführung der getrennten Niederschlagswassergebühr herangezogen werden. Nach der entsprechenden Flächenauswertung beläuft sich der Anteil der Straßenflächen an den insgesamt entwässerten Flächen auf 34 %.

 

§         Für die Ermittlung des öffentlichen Anteils sind nun die Flächenanteile mit den Kostenanteilen der Niederschlagswasserbeseitigung multipliziert worden:

 

26 % Niederschlagswasseranteil x 34 % Flächenanteil = 8,84 % öffentlicher Anteil

 

In der Beitragskalkulation der mittels eines Notüberlaufes an den Regenwasserkanal entwässernden Grundstücke sind nunmehr auch die Bereiche “Hoher Kamp” – Erweiterung sowie “Christian-Rath-Straße” - 3. Änderung einbezogen worden, da hierfür nach den jeweiligen Bebauungsplänen eine Versickerung gefordert wird. Die entsprechenden Kosten sind vom Ing.-Büro Frilling ermittelt worden. Aus der Gegenüberstellung der Kosten einer Straßenoberflächenentwässerung einschließlich der größeren Dimensionierung für den Anschluss von Notüberläufen sowie der erforderlichen Anschlussstutzen je Grundstück mit den Kosten eines Kanals, der lediglich der Straßenoberflächenentwässerung dient, ergibt sich ein beitragspflichtiger Vorteil, der auf die anrechenbaren Flächen umgelegt wird.

 

Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass sich gegenüber der vorherigen Kalkulation ein geringfügig niedriger Bedarf von 0,78 €/m² gegenüber 0,86 €/m² ergibt.

 

Für die Sitzung des Betriebsausschusses für das Wasserwerk und das Abwasserwerk am 09.11.2010 ist die Beratung der Kalkulation der Entwässerungsgebühren für 2011 sowie die Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung auf der Grundlage einer aktuellen Mustersatzung des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes im Zuge geänderter Rechtsgrundlagen vorgesehen. Die neu ermittelten Beitragssätze sollen dann in die Satzungsänderung mit aufgenommen werden.

 

Zuständig für die Beschlussfassung ist der Betriebsausschuss für das Wasserwerk und das Abwasserwerk.