Vorschlag der Verwaltung:
“Die
Kalkulationen der Kanalanschlussbeiträge für den Vollanschluss sowie des
Kanalanschlussbeitrages für einen Niederschlagswasseranschluss mittels
Notüberlauf vom 24.08.2010 werden beschlossen.”
Durch
Beschluss des Rates der Stadt Sassenberg vom 12.12.2000 – Pkt. 9 d. N. – ist
der Anschlussbeitrag für einen Vollanschluss an die öffentliche Kanalisation
mit 11,80 DM/m² anrechenbare Grundstücksfläche festgelegt worden. In den
Fällen, in denen der Anschluss an die Niederschlagsentwässerung lediglich über
einen Notüberlauf möglich ist, beträgt der Anschlussbeitrag 1,68 DM/m²
anrechenbare Grundstücksfläche. Im Rahmen der Währungsumstellung auf den Euro
sind die Beiträge durch die Satzung zur 29. Änderung der Beitrags- und
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung zum 01.01.2002 wie folgt festgelegt
worden:
-
Anschlussbeitrag
für einen Vollanschluss: 6,00 €/m² anrechenbare Fläche
-
Anschlussbeitrag
für einen Niederschlagswasseranschluss mittels Notüberlauf: 0,86 €/m²
anrechenbare Fläche
Im
Rahmen einer Nachberechnung der Kalkulation der Kanalanschlussbeiträge am
15.07.2004 haben sich die Beitragssätze bestätigt, so dass auf eine Vorlage und
Beratung im Betriebsausschuss verzichtet werden konnte.
Als
Anlage sind nunmehr die Beitragskalkulation für den Vollanschluss sowie für den
Anschluss an die Regenwasserkanalisation mittels Notüberlauf vom 24.08.2010
beigefügt. Diese schließen mit einem Beitragssatz von 6,74 €/m² bzw. 0,78 €/m²
ab.
In
der Kalkulation sind drei Kostenmassen zu unterscheiden, nämlich die Kosten,
der allein der Grundstücksentwässerung, der allein der Straßenentwässerung und
der beider Funktionen dienenden Einrichtungen. Im Rahmen der überarbeiteten
Kalkulation vom 15.07.2004 sind gemäß der seinerzeitigen Rechtsprechung die
Herstellungskosten der Entwässerung bei der Ermittlung des beitragsfähigen
Aufwandes wie folgt berücksichtigt worden:
a)
Trennkanalisation
§
Die Kosten der
Schmutzwasserkanalisation gehen zu 100 % als ausschließliche Kosten in den
beitragfähigen Aufwand ein,
§
die Kosten der
Regenwasserkanalisation sind zu jeweils 50 % der Straßenentwässerung und der
Grundstücksentwässerung, somit dem beitragsfähigen Aufwand, zuzuordnen.
Hier
sind die drei Funktionen des Mischwasserkanals
§
Grundstücksschmutzwasserableitung
§
Grundstücksoberflächenentwässerung
§
Straßenoberflächenentwässerung
zu
berücksichtigen. Die Rechtsprechung forderte seinerzeit, dass zur Ermittlung
der Kostenersparnis einer Gemeinschaftsanlage zu untersuchen ist, welche Kosten
entstanden wären, wenn statt der Gemeinschaftsanlage drei getrennte
Entwässerungsanlagen gebaut worden wären (Dreikanalmethode). Das
Kostenverhältnis dieser drei Kanäle untereinander ermöglicht dann eine
prozentuale Zuweisung der Herstellungskosten der Mischwasserkanalisation zum
beitragsfähigen Aufwand. Als Ergebnis der Beitragskalkulation wurde ein auf die
Straßenoberflächenentwässerung und somit auf das öffentliche Interesse
entfallender Anteil von 25,17 % errechnet.
Von
der vorstehenden Rechtsprechung zur Mischwasserkanalisation ist das
Oberverwaltungsgericht Münster zwischenzeitlich abgerückt. In dieser
Entscheidung führt das OVG aus, dass es nicht sachgerecht ist, nach den
verschiedenen abwassertechnischen Funktionen (Schmutz- oder Regenwasser) zu
differenzieren, denn der Aufwand soll nicht auf Funktionen, sondern auf
verschiedene Kostenträger für bestimmte Leistungen aufgeteilt werden. Diese
bestehen aber nur aus zwei Gruppen: die Gruppe der Kostenträger für die Grundstücksentwässerung
einerseits und die Gruppe der Kostenträger der Straßenentwässerung
andererseits. Das bedeutet, dass eine Binnendifferenzierung innerhalb derselben
Gruppe nach technisch trennbaren, aber nicht notwendig getrennten Funktionen
nicht angezeigt ist, da die abzugeltende Leistung für die
Grundstücksentwässerung vollständig von einem hypothetischen Mischwasserkanal
repräsentiert wird. Daraus folgt für das OVG zwingend, dass für die Ermittlung
des Kostenanteils für die Straßenentwässerung die Kosten aus einem fiktiven
Mischwasserkanal für die Grundstücksentwässerung und einem Regenwasserkanal für
die Straße gegenüberzustellen sind (sog. Zweikanalmethode) und daraus das
Aufteilungsverhältnis zu bilden ist.
Unter
Berücksichtigung der genannten Vorgaben hat das Ing.-Büro Frilling für
insgesamt 7 repräsentative Mischwasserkanäle die entsprechende Berechnung
vorgenommen. Aufgrund der Verschiebung der Kostenmassen ergibt sich nunmehr,
dass bei der Mischwasserkanalisation der auf die Straßenentwässerung und somit
auf das öffentliche Interesse entfallende Anteil 46,46 % beträgt. Für die
vorliegende Kalkulation ist dieser Prozentsatz jedoch nicht von Belang, da im
Kalkulationszeitraum 2005 – 2010 keine neuen Mischwasserkanalisationen
errichtet wurden.
Im
Weiteren ist es auch nicht nachvollziehbar, diesen Anteilssatz unter Ziffer 3.5
auf den öffentlichen Anteil für die Aufwendungen an den Kläranlagen im
Kalkulationszeitraum anzuwenden. Hier ist ein öffentlicher Anteil von 8,84 % in
Ansatz gebracht worden. Dieser ist anhand folgender Faktoren ermittelt worden:
§
Der Kostenanteil
kann sich zunächst nur auf das Niederschlagswasser beziehen, da im Bereich der
öffentlichen Flächen kein Schmutzwasser anfällt. In der Kalkulation der
Entwässerungsgebühren für 2010 war erstmalig im Zuge der Einführung der
getrennten Niederschlagswassergebühr eine Aufteilung der Kostenmassen für die
Schmutzwasser- und für die Niederschlagswasserbeseitigung vorzunehmen. Hiernach
entfällt ein Anteil von 26 % der Kosten auf das Niederschlagswasser.
§
Die
Regenwasserkosten sind im weiteren nach Verursacher auf öffentliche und private
Flächen aufzuteilen. Auch hierzu können Daten aus der Einführung der getrennten
Niederschlagswassergebühr herangezogen werden. Nach der entsprechenden
Flächenauswertung beläuft sich der Anteil der Straßenflächen an den insgesamt
entwässerten Flächen auf 34 %.
§
Für die
Ermittlung des öffentlichen Anteils sind nun die Flächenanteile mit den
Kostenanteilen der Niederschlagswasserbeseitigung multipliziert worden:
26 % Niederschlagswasseranteil x 34 % Flächenanteil = 8,84
% öffentlicher Anteil
In der Beitragskalkulation der mittels eines Notüberlaufes an den Regenwasserkanal entwässernden Grundstücke sind nunmehr auch die Bereiche “Hoher Kamp” – Erweiterung sowie “Christian-Rath-Straße” - 3. Änderung einbezogen worden, da hierfür nach den jeweiligen Bebauungsplänen eine Versickerung gefordert wird. Die entsprechenden Kosten sind vom Ing.-Büro Frilling ermittelt worden. Aus der Gegenüberstellung der Kosten einer Straßenoberflächenentwässerung einschließlich der größeren Dimensionierung für den Anschluss von Notüberläufen sowie der erforderlichen Anschlussstutzen je Grundstück mit den Kosten eines Kanals, der lediglich der Straßenoberflächenentwässerung dient, ergibt sich ein beitragspflichtiger Vorteil, der auf die anrechenbaren Flächen umgelegt wird.
Im
Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass sich gegenüber der vorherigen
Kalkulation ein geringfügig niedriger Bedarf von 0,78 €/m² gegenüber 0,86 €/m²
ergibt.
Für
die Sitzung des Betriebsausschusses für das Wasserwerk und das Abwasserwerk am
09.11.2010 ist die Beratung der Kalkulation der Entwässerungsgebühren für 2011
sowie die Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
auf der Grundlage einer aktuellen Mustersatzung des Nordrhein-Westfälischen
Städte- und Gemeindebundes im Zuge geänderter Rechtsgrundlagen vorgesehen. Die
neu ermittelten Beitragssätze sollen dann in die Satzungsänderung mit
aufgenommen werden.
Zuständig
für die Beschlussfassung ist der Betriebsausschuss für das Wasserwerk und das
Abwasserwerk.