Vorschlag der Verwaltung:
„Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die
Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses gemäß
§ 116a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
für die Stadt Sassenberg für das Haushaltsjahr 2023 vorliegen. Auf die
Erstellung bzw. Aufstellung eines Gesamtabschlusses für die Stadt Sassenberg
für das Haushaltsjahr 2023 wird verzichtet.“
Nach § 116
Absatz 2 GO NRW in der zurzeit geltenden Fassung besteht der Gesamtabschluss
aus 1. der Gesamtergebnisrechnung, 2. der Gesamtbilanz, 3. dem Gesamtanhang, 4.
der Kapitalflussrechnung und 5. dem Eigenkapitalspiegel. Darüber hinaus hat die
Gemeinde einen Gesamtlagebericht aufzustellen. Zum Zwecke der Aufstellung des
Gesamtabschlusses sind nach § 116 Absatz 3 Satz 1 GO NRW die Jahresabschlüsse
aller verselbständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Form mit dem Jahresabschluss der Gemeinde zu konsolidieren,
sofern im Gesetz oder durch Rechtsverordnung nicht anderes bestimmt ist.
Nach § 2 Absatz
1 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für
Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKF Einführungsgesetz NRW
- NKFEG NRW) vom 16. November 2004 hatten Gemeinden und Gemeindeverbände
spätestens zum Stichtag 31. Dezember 2010 den ersten Gesamtabschluss nach
§ 116 der Gemeindeordnung aufzustellen.
Für die Stadt
Sassenberg sind bislang die Gesamtabschlüsse für die Haushaltsjahre 2010 bis
2017 aufgestellt und bis zum Gesamtabschluss für das Haushaltsjahr 2017 auch durch
den Rat bestätigt worden. Die Aufstellung von Gesamtabschlüssen bindet nicht
unerhebliche Personalkapazitäten und verursacht damit auch nicht unerhebliche
Kosten. Hierbei sind ergänzend zu den intern anfallenden Kosten auch die Kosten
für die externe Prüfung der Gesamtabschlüsse zu berücksichtigen. Für die Stadt
Sassenberg wurde verwaltungsseitig seit jeher nur ein sehr eingeschränkter
Nutzen der Gesamtabschlusserstellung durch die nur geringe zusätzliche
Aussagekraft der Gesamtabschlüsse und die kaum gegebene Relevanz insbesondere
für Steuerungszwecke gesehen.
Hier waren
ausgehend von den Kriterien „(Beherrschender) Einfluss der Stadt Sassenberg auf
die verselbstständigten Aufgabenbereiche“ und „Maßgeblichkeit der zu
berücksichtigenden (anteiligen) Werte der verselbstständigten Aufgabenbereiche“
durchgängig lediglich die Eigenbetriebe „Wasserwerk der Stadt Sassenberg“ und
„Abwasserwerk der Stadt Sassenberg“ vollkonsolidierungspflichtig. Hieran hat
sich bis heute nichts geändert, da eine Ausweitung der Beteiligungen, die zu
weiteren vollkonsolidierungspflichtigen verselbstständigten Aufgabenbereichen
geführt hätte, nicht erfolgt ist. Vielmehr weist die Beteiligungsstruktur der
Stadt Sassenberg seit dem Bezugsjahr des ersten Gesamtabschlusses (2010) neben
den v. g. Eigenbetrieben nur verselbstständigte Aufgabenbereiche aus, die
in den Gesamtabschluss nicht einbezogen werden mussten bzw. müssen, weil sie
sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln, von
untergeordneter Bedeutung sind. Hinsichtlich der Beteiligungen bzw. der
verselbstständigen Aufgabenbereiche im Einzelnen wird auf die Angaben in den
Beteiligungsberichten nach der GO NRW verwiesen.
Mit
dem Zweiten Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements
für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen und weiterer
kommunalrechtlicher Vorschriften (2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz – 2. NKFWG NRW)
vom 18. Dezember 2018 wurde in Analogie zum Konzernbilanzrecht des
Handelsrechts in die GO NRW ein § 116a zu größenabhängigen Befreiungen für den
Gesamtabschluss aufgenommen.
§ 116a GO NRW
hat in der zurzeit geltenden Fassung folgenden Wortlaut:
(1)
Eine Gemeinde ist
von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht
aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am
vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachstehenden
Merkmale zutreffen:
1.
die Bilanzsummen
in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbständigten
Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 übersteigen insgesamt nicht mehr als
1.500.000.000 Euro,
2.
die der Gemeinde
zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten
Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen weniger als 50 Prozent der
ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus,
3.
die der Gemeinde
zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen
verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen insgesamt
weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.
(2)
Über das
Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung
eines Gesamtabschlusses entscheidet der Rat für jedes Haushaltsjahr bis zum 30.
September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Das Vorliegen der
Voraussetzungen nach Absatz 1 ist gegenüber dem Rat anhand geeigneter
Unterlagen nachzuweisen. Die Entscheidung des Rates ist der Aufsichtsbehörde
jährlich mit der Anzeige des durch den Rat festgestellten Jahresabschlusses der
Gemeinde vorzulegen.
(3)
Sofern eine
Gemeinde von der größenabhängigen Befreiung im Zusammenhang mit der Erstellung
eines Gesamtabschlusses Gebrauch macht, ist ein Beteiligungsbericht gemäß
§ 117 zu erstellen.
Hinsichtlich
der Entscheidung über den Verzicht auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses
für die Haushaltsjahre 2019 bis 2022 hat der Rat der Stadt Sassenberg
entsprechende Beschlüsse gefasst.
Zur Ausübung
der Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses –
Verzicht auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses – für das Haushaltsjahr 2023
bedarf es gemäß § 116a Absatz 2 GO NRW einer Beschlussfassung durch den
Rat bis zum 30.09.2024.
Die Merkmale
nach § 116a GO NRW sind dabei für die Jahre 2023 und 2022 bzw. die
Abschlussstichtage 31.12.2023 und 31.12.2022 zu betrachten.
Der
Jahresabschluss für das Wasserwerk der Stadt Sassenberg für das Jahr 2022 sowie
der Jahresabschluss für das Abwasserwerk der Stadt Sassenberg für das Jahr 2022
sind bereits durch den Rat festgestellt worden, sodass hier für das Jahr 2022
bzw. den Abschlussstichtag 31.12.2022 auf endgültige Werte abgestellt werden
kann. Der Jahresabschluss der Stadt Sassenberg für das Haushaltsjahr 2022 ist formal
aufgestellt, sodass auch insoweit auf belastbare Abschlusswerte abgestellt
werden kann. Die Beschlussfassung zur Feststellung des Jahresabschlusses für
das Haushaltsjahr 2022 und zur Behandlung des Jahresfehlbetrages für das
Haushaltsjahr 2022 ist für die Sitzung des Rates am 02.07.2024 vorgesehen.
Der
Jahresabschluss der Stadt Sassenberg für das Haushaltsjahr 2023, der
Jahresabschluss für das Wasserwerk der Stadt Sassenberg für das Jahr 2023 sowie
der Jahresabschluss für das Abwasserwerk der Stadt Sassenberg für das Jahr 2023
sind noch nicht durch den Rat festgestellt worden.
Für eine
Einschätzung, bezogen auf das Vorliegen der in § 116a GO NRW genannten
Merkmale, wird deshalb auf die Werte des jeweiligen Vorjahres mit
Vorsichtszuschlägen, wie nachstehend, abgestellt:
-
Bilanzsumme zum
31.12.2023 der Stadt Sassenberg: Fortschreibung der Bilanzsumme zum 31.12.2022
ohne Zu- oder Abschläge,
-
Ordentliche
Erträge der Stadt Sassenberg des Haushaltsjahres 2023: Fortschreibung der
ordentlichen Erträge des Haushaltsjahres 2022 ohne Zu- oder Abschläge,
-
Bilanzsumme zum
31.12.2023 des Wasserwerks der Stadt Sassenberg: Fortschreibung der Bilanzsumme
zum 31.12.2022 mit einem Vorsichtszuschlag von 5 %,
-
Ordentliche
Erträge des Wasserwerks der Stadt Sassenberg des Jahres 2023: Fortschreibung
der ordentlichen Erträge des Jahres 2022 mit einem Vorsichtszuschlag von 5 %,
-
Bilanzsumme zum
31.12.2023 des Abwasserwerks der Stadt Sassenberg: Fortschreibung der
Bilanzsumme zum 31.12.2022 mit einem Vorsichtszuschlag von 5 %,
-
Ordentliche
Erträge des Abwasserwerks der Stadt Sassenberg des Jahres 2023: Fortschreibung
der ordentlichen Erträge des Jahres 2022 mit einem Vorsichtszuschlag von 5 %.
Diese
Berücksichtigung von Wertansätzen ohne Vorliegen endgültiger
Jahresabschlusswerte (Vorjahreswerte mit teilweisen Vorsichtszuschlägen)
ermöglicht grundsätzlich eine frühe Entscheidung über den Verzicht auf die
Erstellung eines Gesamtabschlusses für das vorangegangene Haushaltsjahr im
Jahresverlauf.
Im Zuge der im
kommenden Jahr anstehenden Entscheidung über den Verzicht auf eine Erstellung
bzw. Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2024 werden
neben den Werten für das Haushaltsjahr 2024 bzw. für den Abschlussstichtag
31.12.2024 die endgültigen Werte für das Haushaltsjahr 2023 bzw. für den
Abschlussstichtag 31.12.2023 berücksichtigt, sodass hier nochmals eine
Absicherung erfolgt.
Die
Gemeindeprüfungsanstalt für das Land Nordrhein-Westfalen stellt über ihr
Internetangebot auch eine Berechnungstabelle zur Verfügung, mit der die
Befreiungsmöglichkeit von der Pflicht zur Erstellung bzw. Aufstellung eines
Gesamtabschlusses nach § 116a GO NRW geprüft werden kann. Die betreffenden
erforderlichen Werte für diese Prüfung wurden nach oben angegebenen Maßgaben in
dieser Berechnungstabelle erfasst. Für die Stadt Sassenberg ergibt sich für
einen Gesamtabschluss für das Haushaltsjahr 2023 für alle in § 116a GO NRW
genannten Merkmale sehr eindeutig, dass die Merkmale zutreffen; die
Schwellenwerte werden jeweils sehr deutlich unterschritten. Die
Berechnungstabelle mit den vorgenommenen Eintragungen ist dieser Vorlage als
Anlage beigefügt.
Von der
Befreiungsmöglichkeit von der Pflicht zur
Aufstellung eines Gesamtabschlusses gemäß § 116a GO NRW für die Stadt
Sassenberg für das Haushaltsjahr 2023 sollte Gebrauch gemacht werden.
Zuständig für
die Entscheidung ist der Rat.