- Antrag der CDU-Fraktion vom 19.02.2024 -
Vorschlag der Verwaltung:
„Dem Sozial-, Jugend,
Kultur-, Sport- und Schulausschuss des Rates der Stadt Sassenberg wird
empfohlen, wie folgt Beschluss zu fassen:
,Unter Abänderung der
Beschlussfassung des Sozial-, Jugend-, Kultur-, Sport- und Schulausschusses des
Rates der Stadt Sassenberg vom 25.11.2014 -Pkt. 8 d. N.- sind die ab dem
01.01.2024 zur Auszahlung an die Stadt Sassenberg gelangenden
Gewinnausschüttungen der Sparkasse Münsterland Ost für die Sanierung und
Nutzungswiederherstellung des Obergeschosses des Sportlerheims im Brook für
sportliche Zwecke oder für einen Neubau mit entsprechender Infrastruktur
(Duschen, Umkleiden etc.) zu verwenden.‘“
Die CDU-Fraktion im Rat der
Stadt Sassenberg betragt mit Schreiben vom 19.02.2024 folgendes zur Verwendung
der zukünftigen Gewinnausschüttungsbeträge der Sparkasse Münsterland Ost:
„In Anlehnung unserer früheren
Anträge zur zukünftigen Gewinnausschüttung stellen wir nunmehr den Antrag, die
zur Ausschüttung der Sparkasse verfügbaren Mittel ab sofort zur Sanierung des
Sportlerheims im Brook einzusetzen.“.
Das Schreiben der CDU-Fraktion
im Rat der Stadt Sassenberg vom 19.02.2024 ist dieser Vorlage als Anlage
beigefügt. Der Bürgermeister hat in der Sitzung des Rates am 22.02.2024 -Pkt.
1.6 d. N.- bereits zu dem Schreiben berichtet.
Aktuell gilt hinsichtlich der
Verwendung der Gewinnausschüttungsbeträge der Sparkasse Münsterland Ost die
Beschlusslage des Sozial-, Jugend-, Kultur, Sport- und Schulausschusses des
Rates der Stadt Sassenberg vom 25.11.2014 -Pkt. 8 d. N.-:
„Unter Abänderung bzw.
Ergänzung der Beschlussfassung des Sozial-, Jugend-, Kultur-, Sport- und
Schulausschusses vom 29.09.2011 -Pkt. 7 d. N.- sind die Gewinnausschüttungen
der Sparkasse Münsterland Ost längstens bis zum 31.12.2014 für den Bau jeweils
eines Kunstrasenplatzes in Sassenberg und Füchtorf einzusetzen und die bis
dahin ggf. nicht entsprechend eingesetzten Mittel aus der Gewinnausschüttung im
Haushaltsjahr 2014 sowie die ab dem Haushaltsjahr 2015 zur Ausschüttung
gelangenden Gewinnausschüttungsbeträge für Investitionen für den Erhalt und die
grundhafte Sanierung der Einrichtungen und Anlagen des Freibades einzusetzen.“.
Entsprechend wurden und werden
die betreffenden Gewinnausschüttungsbeträge „angespart“, das heißt, sie werden
bilanziell unter den erhaltenen Anzahlungen ausgewiesen, solange, bis die bilanzielle
Aktivierung der hergestellten Anlagen erfolgt. Einschließlich des
Gewinnausschüttungsbetrages für das Wirtschaftsjahr 2022 (zur Ausschüttung
gelangt im Jahr 2023) beläuft sich der zur genannten Verwendung verfügbare
Gesamtbetrag auf 600.131,47 €.
Mit Schreiben vom 22.01.2017
hat die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Sassenberg bereits beantragt, dass die
Ausschüttungsbeträge der Sparkasse Münsterland Ost nach der Sanierung des
Beckenkopfes des Freibades und der Modernisierung der Toiletten und Duschanlagen
für die Sportinfrastruktur wie Sanierung des Sportlerheimes in Sassenberg und
für Investitionen nach dem Sportstättenkonzept zurückgestellt werden sollen.
Auch dieser Antrag ist dieser Vorlage beigefügt. Auch über diesen Antrag wurde
bislang in den politischen Gremien lediglich berichtet. Eine Beschlussfassung
ist im Hinblick auf die seinerzeit noch in der Planungsphase befindlichen und
nun begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen baulichen Maßnahmen im Freibad
zurückgestellt worden. Der aktuellere Antrag der CDU-Fraktion im Rat der Stadt
Sassenberg vom 19.02.2024 nimmt Bezug auf frühere Anträge der Fraktion; der
Antrag vom 22.01.2017 erfährt insofern eine Konkretisierung bzw. weitere
Eingrenzung und ist aus Verwaltungssicht vom aktuelleren Antrag aufgenommen.
§ 25 Absatz 3 des
Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung legt
fest, dass der Ausschüttungsbetrag zur Erfüllung der gemeinwohlorientierten
örtlichen Aufgaben des Trägers oder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und
damit auf die Förderung des kommunalen, bürgerschaftlichen und
trägerschaftlichen Engagements insbesondere in den Bereichen Bildung und
Erziehung, Soziales und Familie, Kultur und Sport sowie Umwelt zu beschränken
ist.
Die Verwendungsbeschränkung aus § 25 Absatz 3
Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen hat auch implizit zum Zweck, einen Einsatz
der Gewinnausschüttungsbeträge als allgemeine Deckungsmittel für die jeweiligen
Haushalte der Trägerkommunen und insofern eine kurzfristige Orientierung an rein
fiskalischen Interessen auszuschließen. Somit dürfte eine Verwendung etwa für
laufende Bewirtschaftungsaufwendungen nicht in Betracht kommen. Für regelmäßige
Reparaturen, kleinere Instandhaltungsmaßnahmen etc. dürfte dies entsprechend
gelten.
Die vorangestellten Überlegungen und Ausführungen sind auch
insofern beachtlich, als dass die Verwendung von Gewinnausschüttungsbeträgen
für ohnehin und konkret zur Umsetzung anstehende Maßnahmen, die bereits
durchfinanziert dargestellt sind, ggf. zweifelhaft sein könnte. In Anlehnung an
das Merkmal der „Zusätzlichkeit“ aus dem seinerzeitigen „Konjunkturpaket II“
des Bundes liegt für die Sanierung des Sportlerheims aber bislang keine
finanzwirtschaftliche Absicherung durch entsprechende haushaltsrechtliche
Ermächtigungen in einem rechtskräftigen Haushalt (aktuelles Planjahr) vor.
Der Antrag der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Sassenberg ist
nach Verwaltungsauffassung im Hinblick auf den Verwendungszweck „Sanierung des
Sportlerheims im Brook“ so zu verstehen, dass hier die Sanierung und
Nutzungswiederherstellung des Obergeschosses des Gebäudes für die
Sportvereinsnutzung erfasst sein soll. Nach dem Zeitpunkt der Antragstellung ist
durch ein externes Fachbüro die Anregung zu einer Realisierung von
entsprechender Infrastruktur (Duschen, Umkleiden etc.) in einem getrennt zu
errichtenden Gebäude gegeben worden (vgl. Sitzung des Unterausschusses des
Infrastrukturausschusses für städtische Gebäude und Anlagen am 05.03.2024), was
aktuell einer Bewertung unterliegt. Auch eine solche Maßnahme könnte mit dem
Antrag umfasst sein. Bei der Beschlussfassung über den Antrag wird
verwaltungsseitig eine konkretere Fassung des Verwendungszwecks empfohlen.
Gegebenenfalls, vor allem im Falle einer diesbezüglich unzutreffenden
Verwaltungsauffassung, wäre der Antrag in der Sitzung bitte durch den
Antragsteller näher zu erläutern.
Die Sanierung des Obergeschosses des Sportlerheims im Brook
ist im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 einschließlich der
mittelfristigen Finanzplanung nach mehrmaligen zeitlichen Zurückstellungen
nunmehr im Haushaltsjahr 2025 abgebildet. Für eine eventuelle Neubaumaßnahme
ist bislang noch keine Haushaltsposition eingestellt.
Insgesamt ist eine Verwendung der zukünftigen
Gewinnausschüttungsbeträge der Sparkasse Münsterland Ost für die Sanierung des
Sportlerheims im Brook bzw. für eine Neubaumaßnahme in dem dargelegten Sinne nach
Verwaltungseinschätzung damit möglich.
Bereits in der Sitzung des
Haupt- und Finanzausschusses des Rates der Stadt Sassenberg am
Zuständig für die Entscheidung
ist der Sozial-, Jugend-, Kultur-, Sport- und Schulausschuss.