Betreff
Verwendung der zukünftigen Gewinnausschüttungsbeträge der Sparkasse Münsterland Ost
- Antrag der CDU-Fraktion vom 19.02.2024 -
Vorlage
20/676/2024
Aktenzeichen
20 922-62
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Dem Sozial-, Jugend, Kultur-, Sport- und Schulausschuss des Rates der Stadt Sassenberg wird empfohlen, wie folgt Beschluss zu fassen:

 

,Unter Abänderung der Beschlussfassung des Sozial-, Jugend-, Kultur-, Sport- und Schulausschusses des Rates der Stadt Sassenberg vom 25.11.2014 -Pkt. 8 d. N.- sind die ab dem 01.01.2024 zur Auszahlung an die Stadt Sassenberg gelangenden Gewinnausschüttungen der Sparkasse Münsterland Ost für die Sanierung und Nutzungswiederherstellung des Obergeschosses des Sportlerheims im Brook für sportliche Zwecke oder für einen Neubau mit entsprechender Infrastruktur (Duschen, Umkleiden etc.) zu verwenden.‘“


Die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Sassenberg betragt mit Schreiben vom 19.02.2024 folgendes zur Verwendung der zukünftigen Gewinnausschüttungsbeträge der Sparkasse Münsterland Ost:

 

„In Anlehnung unserer früheren Anträge zur zukünftigen Gewinnausschüttung stellen wir nunmehr den Antrag, die zur Ausschüttung der Sparkasse verfügbaren Mittel ab sofort zur Sanierung des Sportlerheims im Brook einzusetzen.“.

 

Das Schreiben der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Sassenberg vom 19.02.2024 ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Der Bürgermeister hat in der Sitzung des Rates am 22.02.2024 -Pkt. 1.6 d. N.- bereits zu dem Schreiben berichtet.

 

Aktuell gilt hinsichtlich der Verwendung der Gewinnausschüttungsbeträge der Sparkasse Münsterland Ost die Beschlusslage des Sozial-, Jugend-, Kultur, Sport- und Schulausschusses des Rates der Stadt Sassenberg vom 25.11.2014 -Pkt. 8 d. N.-:

 

„Unter Abänderung bzw. Ergänzung der Beschlussfassung des Sozial-, Jugend-, Kultur-, Sport- und Schulausschusses vom 29.09.2011 -Pkt. 7 d. N.- sind die Gewinnausschüttungen der Sparkasse Münsterland Ost längstens bis zum 31.12.2014 für den Bau jeweils eines Kunstrasenplatzes in Sassenberg und Füchtorf einzusetzen und die bis dahin ggf. nicht entsprechend eingesetzten Mittel aus der Gewinnausschüttung im Haushaltsjahr 2014 sowie die ab dem Haushaltsjahr 2015 zur Ausschüttung gelangenden Gewinnausschüttungsbeträge für Investitionen für den Erhalt und die grundhafte Sanierung der Einrichtungen und Anlagen des Freibades einzusetzen.“.

 

Entsprechend wurden und werden die betreffenden Gewinnausschüttungsbeträge „angespart“, das heißt, sie werden bilanziell unter den erhaltenen Anzahlungen ausgewiesen, solange, bis die bilanzielle Aktivierung der hergestellten Anlagen erfolgt. Einschließlich des Gewinnausschüttungsbetrages für das Wirtschaftsjahr 2022 (zur Ausschüttung gelangt im Jahr 2023) beläuft sich der zur genannten Verwendung verfügbare Gesamtbetrag auf 600.131,47 €.

 

Mit Schreiben vom 22.01.2017 hat die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Sassenberg bereits beantragt, dass die Ausschüttungsbeträge der Sparkasse Münsterland Ost nach der Sanierung des Beckenkopfes des Freibades und der Modernisierung der Toiletten und Duschanlagen für die Sportinfrastruktur wie Sanierung des Sportlerheimes in Sassenberg und für Investitionen nach dem Sportstättenkonzept zurückgestellt werden sollen. Auch dieser Antrag ist dieser Vorlage beigefügt. Auch über diesen Antrag wurde bislang in den politischen Gremien lediglich berichtet. Eine Beschlussfassung ist im Hinblick auf die seinerzeit noch in der Planungsphase befindlichen und nun begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen baulichen Maßnahmen im Freibad zurückgestellt worden. Der aktuellere Antrag der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Sassenberg vom 19.02.2024 nimmt Bezug auf frühere Anträge der Fraktion; der Antrag vom 22.01.2017 erfährt insofern eine Konkretisierung bzw. weitere Eingrenzung und ist aus Verwaltungssicht vom aktuelleren Antrag aufgenommen.

 

§ 25 Absatz 3 des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung legt fest, dass der Ausschüttungsbetrag zur Erfüllung der gemeinwohlorientierten örtlichen Aufgaben des Trägers oder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und damit auf die Förderung des kommunalen, bürgerschaftlichen und trägerschaftlichen Engagements insbesondere in den Bereichen Bildung und Erziehung, Soziales und Familie, Kultur und Sport sowie Umwelt zu beschränken ist.

 

Die Verwendungsbeschränkung aus § 25 Absatz 3 Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen hat auch implizit zum Zweck, einen Einsatz der Gewinnausschüttungsbeträge als allgemeine Deckungsmittel für die jeweiligen Haushalte der Trägerkommunen und insofern eine kurzfristige Orientierung an rein fiskalischen Interessen auszuschließen. Somit dürfte eine Verwendung etwa für laufende Bewirtschaftungsaufwendungen nicht in Betracht kommen. Für regelmäßige Reparaturen, kleinere Instandhaltungsmaßnahmen etc. dürfte dies entsprechend gelten.

 

Die vorangestellten Überlegungen und Ausführungen sind auch insofern beachtlich, als dass die Verwendung von Gewinnausschüttungsbeträgen für ohnehin und konkret zur Umsetzung anstehende Maßnahmen, die bereits durchfinanziert dargestellt sind, ggf. zweifelhaft sein könnte. In Anlehnung an das Merkmal der „Zusätzlichkeit“ aus dem seinerzeitigen „Konjunkturpaket II“ des Bundes liegt für die Sanierung des Sportlerheims aber bislang keine finanzwirtschaftliche Absicherung durch entsprechende haushaltsrechtliche Ermächtigungen in einem rechtskräftigen Haushalt (aktuelles Planjahr) vor.

 

Der Antrag der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Sassenberg ist nach Verwaltungsauffassung im Hinblick auf den Verwendungszweck „Sanierung des Sportlerheims im Brook“ so zu verstehen, dass hier die Sanierung und Nutzungswiederherstellung des Obergeschosses des Gebäudes für die Sportvereinsnutzung erfasst sein soll. Nach dem Zeitpunkt der Antragstellung ist durch ein externes Fachbüro die Anregung zu einer Realisierung von entsprechender Infrastruktur (Duschen, Umkleiden etc.) in einem getrennt zu errichtenden Gebäude gegeben worden (vgl. Sitzung des Unterausschusses des Infrastrukturausschusses für städtische Gebäude und Anlagen am 05.03.2024), was aktuell einer Bewertung unterliegt. Auch eine solche Maßnahme könnte mit dem Antrag umfasst sein. Bei der Beschlussfassung über den Antrag wird verwaltungsseitig eine konkretere Fassung des Verwendungszwecks empfohlen. Gegebenenfalls, vor allem im Falle einer diesbezüglich unzutreffenden Verwaltungsauffassung, wäre der Antrag in der Sitzung bitte durch den Antragsteller näher zu erläutern.

 

Die Sanierung des Obergeschosses des Sportlerheims im Brook ist im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 einschließlich der mittelfristigen Finanzplanung nach mehrmaligen zeitlichen Zurückstellungen nunmehr im Haushaltsjahr 2025 abgebildet. Für eine eventuelle Neubaumaßnahme ist bislang noch keine Haushaltsposition eingestellt.

 

Insgesamt ist eine Verwendung der zukünftigen Gewinnausschüttungsbeträge der Sparkasse Münsterland Ost für die Sanierung des Sportlerheims im Brook bzw. für eine Neubaumaßnahme in dem dargelegten Sinne nach Verwaltungseinschätzung damit möglich.

 

Bereits in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses des Rates der Stadt Sassenberg am 24.11.2009 -Pkt. 13 d. N.- wurde darauf hingewiesen, dass eine konkrete Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel auf Grund der Zuständigkeitsregelungen des Rates dem Sozial-, Jugend-, Kultur-, Sport- und Schulausschuss des Rates der Stadt Sassenberg vorbehalten sei. Mit dem vorliegenden Antrag soll weiterhin eine Verwendung der Gewinnausschüttungsbeträge für den Sportbereich erfolgen. Allerdings ist auch grundsätzlich eine Zuständigkeit des Haupt- und Finanzausschusses des Rates der Stadt Sassenberg gegeben. Deshalb sollte durch den Haupt- und Finanzausschuss des Rates der Stadt Sassenberg wiederum jenem Fachausschuss eine Beschlussempfehlung unterbreitet werden.

 

Zuständig für die Entscheidung ist der Sozial-, Jugend-, Kultur-, Sport- und Schulausschuss.