Vorschlag der Verwaltung:
„Der Gleichstellungsplan der Stadt Sassenberg für den
Zeitraum 2024 - 2029 wird gemäß Anlage
zu dieser Niederschrift beschlossen.“
Die Rolle der
Gleichstellungsbeauftragten bei der Aufstellung des Gleichstellungsplans
besteht gemäß § 17 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 LGG in ihrer Mitwirkung. Sie
unterstützt und berät die Dienststelle bei der Aufstellung und Fortschreibung
des Gleichstellungsplans sowie die Erstellung des Berichts über die Umsetzung
des Gleichstellungsplans oder die Konzeption von alternativen Modellen nach
§ 6a LGG.
Wesentliches
Ziel der vorgenannten Verpflichtung zur Aufstellung eines Gleichstellungsplans
ist, die Beschäftigten in verschiedenen Lebensphasen unter dem Aspekt der
Gleichstellung zu unterstützen. Der Gleichstellungsplan stellt dafür ein gutes
Instrument der Personalentwicklung dar. Er enthält nicht nur eine
Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtendaten, sondern auch Maßnahmen um
Unterrepräsentanzen und Ungleichheiten von Frauen und Männern in der Teilhabe
an Beruf und Karriere entgegenzuwirken. Zudem beinhaltet er weitere Maßnahmen
für die Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Männer und
Frauen.
Der
Gleichstellungsplan unterstützt die Stadt Sassenberg in ihrer ständigen
Zielsetzung, ein attraktiver Arbeitgeber zu sein. In diesem Zusammenhang ist er
ein wichtiges Instrument für gelebte Chancengleichheit im Rahmen der
Personalakquise und der Personalbindung.
Zuständig für
die Entscheidung ist der Rat.