- Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes-
Vorschlag der Verwaltung:
„Folgende Personen werden zusätzlich zu den
bestehenden Vertretern als ordentliche und stellvertretende Vertreter ab
01.08.2024 in die erweiterte Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes
MSLO entsendet:
als ordentliches Mitglied: N. N.
als stellvertretendes Mitglied: N. N.“
Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GO NRW wird die Bürgerschaft
durch den Rat und den Bürgermeister vertreten. Die Vertretung des Rates
wiederum obliegt gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 GO NRW dem Bürgermeister. Darüber
hinaus bestimmt § 63 Absatz 1GO NRW, dass der Bürgermeister der gesetzliche
Vertreter der Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften ist. Für die
Vertretung der Gemeinde in Organen von juristischen Personen oder
Personenvereinigungen gilt allerdings gemäß § 63 Abs. 2 GO NRW die Regelung des
§ 113 GO NRW, als speziellere Regelung der allgemeinen Vertretungsregelung des
§ 63 GO NRW.
Der Geltungsbereich der Vertretungsregelung des § 113
Abs. 1 GO NRW bezieht sich auf alle juristischen Personen oder
Personenvereinigungen des öffentlichen und privaten Rechtes, denen die Gemeinde
- gleichgültig ob aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder auf
freiwilliger Grundlage - angehört. Als juristische Person des öffentlichen
Rechtes sind in diesem Zusammenhang z. B. anzusehen, die
Landschaftsverbände, kommunale Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände.
Juristische Personen des Privatrechts sind z. B. Gesellschaften mit
beschränkter Haftung, Genossenschaften, rechtsfähige Vereine und Stiftungen.
Die Vertreter der Gemeinde in den o. g. juristischen
Personen oder Personenvereinigungen des öffentlichen und privaten Rechtes haben
die Interessen der Gemeinde zu verfolgen. Sie sind an Beschlüsse des Rates und
seiner Ausschüsse gemäß § 113 Abs. 1 GO NRW gebunden.
Als Vertreter der Gemeinde können sowohl Rats- und Ausschussmitglieder
als auch Bedienstete der Gemeinde oder Dritte bestellt werden, soweit nicht das
Gesetz insoweit eine ausdrückliche Regelung enthält. Hinsichtlich der
Zweckverbände bestimmt § 15 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale
Gemeinschaftsarbeit (GKG), dass die Wahrnehmung gemeindlicher
Mitgliedschaftsrechte nur durch Ratsmitglieder oder Dienstkräfte möglich ist.
Mit Beschluss der Verbandsversammlung des
Sparkassenzweckverbandes der Stadt Münster, des Kreises Warendorf, der Stadt
Ahlen, der Gemeinde Beelen, der Stadt Drensteinfurt, der Stadt Ennigerloh, der
Gemeinde Everswinkel, der Stadt Oelde, der Gemeinde Ostbevern, der Stadt
Sassenberg, der Stadt Sendenhorst, der Stadt Telgte und der Stadt Warendorf
(Sparkassenzweckverband MSLO) vom 11.04.2024 und dem vorgesehenen Beschluss der
Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes der Stadt Beckum und der
Gemeinde Wadersloh (Sparkassenzweckverband BE) am 15.04.2024 wird die Sparkasse
Beckum-Wadersloh durch Aufnahme mit der Sparkasse Münsterland Ost vereinigt.
Gleichzeitig ist Beschlussgegenstand, den Mitgliederbestand des
Sparkassenzweckverbandes BE, bestehend aus der Stadt Beckum und der Gemeinde
Wadersloh, vollständig in den Sparkassenzweckverband MSLO zu überführen. Der
Sparkassenzweckverband BE ist damit aufgelöst.
Im Rahmen des ebenfalls durch die Beteiligten zu
beschließenden öffentlich-rechtlichen Fusionsvertrages (vorgesehen am
17.04.2024) wird festgelegt, dass die heutigen 23 Vertreter in der
Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes BE vollständig in die
Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes MSLO übergehen. Zur Wahrung
der Anteilsrelationen zwischen den bisherigen Mitgliedskörperschaften des
Sparkassenzweckverbandes MSLO und den neu eintretenden Mitgliedern Beckum und
Wadersloh wird die Größe der Verbandsversammlung ab dem 01.08.2024 auf 114
Mandate (bisher: 73) und 254 Stimmen (bisher 173) angehoben. Die Mitglieder des
heutigen Sparkassenzweckverbandes MSLO müssen daher zusätzliche Vertreter in
der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes MSLO berufen.
Die künftige Mandatsanzahl orientiert sich dabei an
den bisherigen Sitz- und Stimmrechtsrelationen in der heutigen Verbandsversammlung
des Sparkassenzweckverbandes MSLO.
Auf die Stadt Sassenberg entfallen künftig 3 Vertreter
(bisher: 2). Die bisherigen Vertreter der Stadt Sassenberg in der
Verbandsversammlung behalten ihr Mandat unverändert bis zum Ende der
Kommunalwahlperiode bei.
Zuständig für
die Entscheidung ist der Rat.