Betreff
Wahl der Mitglieder für die Zweckverbände und sonstige Organisationen
- Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes-
Vorlage
10/672/2024
Aktenzeichen
10 022-30
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Folgende Personen werden zusätzlich zu den bestehenden Vertretern als ordentliche und stellvertretende Vertreter ab 01.08.2024 in die erweiterte Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes MSLO entsendet:

 

als ordentliches Mitglied:                          N. N.

als stellvertretendes Mitglied:                   N. N.“


Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GO NRW wird die Bürgerschaft durch den Rat und den Bürgermeister vertreten. Die Vertretung des Rates wiederum obliegt gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 GO NRW dem Bürgermeister. Darüber hinaus bestimmt § 63 Absatz 1GO NRW, dass der Bürgermeister der gesetzliche Vertreter der Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften ist. Für die Vertretung der Gemeinde in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen gilt allerdings gemäß § 63 Abs. 2 GO NRW die Regelung des § 113 GO NRW, als speziellere Regelung der allgemeinen Vertretungsregelung des § 63 GO NRW.

 

Der Geltungsbereich der Vertretungsregelung des § 113 Abs. 1 GO NRW bezieht sich auf alle juristischen Personen oder Personenvereinigungen des öffentlichen und privaten Rechtes, denen die Gemeinde - gleichgültig ob aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder auf freiwilliger Grundlage - angehört. Als juristische Person des öffentlichen Rechtes sind in diesem Zusammenhang z. B. anzusehen, die Landschaftsverbände, kommunale Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände. Juristische Personen des Privatrechts sind z. B. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, rechtsfähige Vereine und Stiftungen.

 

Die Vertreter der Gemeinde in den o. g. juristischen Personen oder Personenvereinigungen des öffentlichen und privaten Rechtes haben die Interessen der Gemeinde zu verfolgen. Sie sind an Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gemäß § 113 Abs. 1 GO NRW gebunden.

 

Als Vertreter der Gemeinde können sowohl Rats- und Ausschussmitglieder als auch Bedienstete der Gemeinde oder Dritte bestellt werden, soweit nicht das Gesetz insoweit eine ausdrückliche Regelung enthält. Hinsichtlich der Zweckverbände bestimmt § 15 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG), dass die Wahrnehmung gemeindlicher Mitgliedschaftsrechte nur durch Ratsmitglieder oder Dienstkräfte möglich ist.

 

Mit Beschluss der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes der Stadt Münster, des Kreises Warendorf, der Stadt Ahlen, der Gemeinde Beelen, der Stadt Drensteinfurt, der Stadt Ennigerloh, der Gemeinde Everswinkel, der Stadt Oelde, der Gemeinde Ostbevern, der Stadt Sassenberg, der Stadt Sendenhorst, der Stadt Telgte und der Stadt Warendorf (Sparkassenzweckverband MSLO) vom 11.04.2024 und dem vorgesehenen Beschluss der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes der Stadt Beckum und der Gemeinde Wadersloh (Sparkassenzweckverband BE) am 15.04.2024 wird die Sparkasse Beckum-Wadersloh durch Aufnahme mit der Sparkasse Münsterland Ost vereinigt. Gleichzeitig ist Beschlussgegenstand, den Mitgliederbestand des Sparkassenzweckverbandes BE, bestehend aus der Stadt Beckum und der Gemeinde Wadersloh, vollständig in den Sparkassenzweckverband MSLO zu überführen. Der Sparkassenzweckverband BE ist damit aufgelöst.

 

Im Rahmen des ebenfalls durch die Beteiligten zu beschließenden öffentlich-rechtlichen Fusionsvertrages (vorgesehen am 17.04.2024) wird festgelegt, dass die heutigen 23 Vertreter in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes BE vollständig in die Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes MSLO übergehen. Zur Wahrung der Anteilsrelationen zwischen den bisherigen Mitgliedskörperschaften des Sparkassenzweckverbandes MSLO und den neu eintretenden Mitgliedern Beckum und Wadersloh wird die Größe der Verbandsversammlung ab dem 01.08.2024 auf 114 Mandate (bisher: 73) und 254 Stimmen (bisher 173) angehoben. Die Mitglieder des heutigen Sparkassenzweckverbandes MSLO müssen daher zusätzliche Vertreter in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes MSLO berufen.

 

Die künftige Mandatsanzahl orientiert sich dabei an den bisherigen Sitz- und Stimmrechtsrelationen in der heutigen Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes MSLO.

 

Auf die Stadt Sassenberg entfallen künftig 3 Vertreter (bisher: 2). Die bisherigen Vertreter der Stadt Sassenberg in der Verbandsversammlung behalten ihr Mandat unverändert bis zum Ende der Kommunalwahlperiode bei.

 

Zuständig für die Entscheidung ist der Rat.