-Beschluss über den Planungsentwurf und die zweite Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung
Vorschlag der Verwaltung:
„Dem Planungsentwurf des Lärmaktionsplanes der Stadt
Sassenberg wird zugestimmt. Die Verwaltung wird mit der Durchführung der
zweiten Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung beauftragt. Die Zuständigkeit zur Beschlussfassung
über die abschließende Fassung des Lärmaktionsplanes wird an den
Infrastrukturausschuss verwiesen.“
Die Aufstellung von Lärmaktionsplänen basiert auf der
EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG und deren nationaler Umsetzung in den §§
47 a-f des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge
(Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) sowie der Verordnung über die
Lärmkartierung – 34. Verordnung zur Durchführung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV).
Die
aktuelle Rechtsprechung des EuGHs zur EU-Umgebungslärmrichtlinie löst für die
4. Runde der Lärmaktionsplanung neue Regelungen aus. Demnach sind überall dort,
wo Lärm kartiert wurde Lärmaktionsplanungen zu erstellen. Die Aufstellung der
Lärmaktionsplanung ist dabei gänzlich unabhängig von der Höhe des Lärmpegels
oder der Lärmbetroffenheit der Bevölkerung. Bei der Aufstellung des
Lärmaktionsplanes sind die folgenden Schritte bis zur Abgabefrist am 18.07.2024
zu durchlaufen.
·
Frühzeitige
Mitwirkung der Öffentlichkeit und Beteiligung anderer Behörden mit eigener
Bekanntmachung (Öffentlichkeitsbeteiligung - Phase 1)
·
Erstmalige
Erstellung des Lärmaktionsplans (als Entwurf)
·
Ortsübliche
Bekanntmachung, Auslegung sowie Beteiligung von TÖB und andere Behörden,
Gelegenheit zur Mitwirkung der Öffentlichkeit (Öffentlichkeitsbeteiligung –
Phase 2)
·
Berücksichtigung
der Ergebnisse aus der Mitwirkung (Abwägung) und Fertigstellung der
Beschlussvorlage
·
Inkrafttreten
des Lärmaktionsplans (durch Beschluss)
·
Öffentliche
Bekanntmachung
·
Berichterstattung
über Land an EU
Durch die geänderte Rechtslage für die
4. Runde der Lärmaktionsplanung sowie durch Anpassungen bei der Berechnung der
Lärmkartierung ist für die Stadt Sassenberg erstmals ein Lärmaktionsplan
aufzustellen. Bei der Lärmkartierung ist lediglich die Ortslage Sassenberg
betroffen, sodass sich die aufzustellende Planung auf diese beschränkt. In der
Zeit vom 04.02.2024 bis 02.03.2024 wurde die erste Phase der
Öffentlichkeitsbeteiligung über die Plattform des Landes Nordrhein-Westfalen
„Beteiligung.NRW“ durchgeführt. Dabei wurden die Lärmkarten als Basis der
Lärmaktionsplanung veröffentlicht und die Möglichkeit zur Abgabe von Anregungen
geben. Im Rahmen der ersten Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung sind insgesamt
sechs Anregungen eingegangen, die bei der Erarbeitung des Planungsentwurfes
berücksichtigt wurden, sofern die Anregungen die in der Lärmkartierung
erfassten Bereiche betreffen.
Der nunmehr erstellte Planungsentwurf
zur Lärmaktionsplanung umfasst die folgenden Inhalte, die zur Berichterstattung
an die EU gemäß Anhang V zur Richtlinie 2002/49/EG vom 25. Juni 2002 über die
Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm inhaltlich erforderlich sind:
·
Eine
Beschreibung der Hauptverkehrsstraßen und anderer Lärmquellen,
·
Die
zuständige Behörde,
·
Alle
geltenden Grenzwerte gemäß Artikel 5,
·
Eine
Zusammenfassung der Daten der Lärmkarten,
·
Eine
Bewertung der geschätzten Anzahl von Personen, die Lärm ausgesetzt sind sowie
Angabe von Problemen und verbesserungsbedürftigen Situationen,
·
Protokoll
der öffentlichen Anhörungen gemäß Artikel 8 Absatz 7,
·
Die
bereits vorhandenen oder geplanten Maßnahmen zur Lärmminderung
·
Die
Maßnahmen, die die zuständigen Behörden für die nächsten fünf Jahre geplant
haben, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete,
·
Die
langfristige Strategie
·
Finanzielle
Informationen (falls verfügbar)
·
Die
geplanten Bestimmungen für die Bewertung der Durchführung und der Ergebnisse
des Aktionsplans
Die Erfassung der erforderlichen Inhalte
wird durch die Verwendung des vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und
Verkehr des Landes-Nordrhein-Westfalen am 07.03.2024 veröffentlichten
Mustervordruckes sichergestellt.
Mit der
beschlossenen Fassung des Planungsentwurfes wird die zweite Phase der
Öffentlichkeitsbeteiligung im Zeitraum vom 22.04.2024 bis 23.05.2024 über die Plattform des Landes
Nordrhein-Westfalen „Beteiligung.NRW“ durchgeführt. Anschließend
erfolgt die Ausarbeitung der endgültigen Fassung des Lärmaktionsplanes. Zur
Wahrung der Fristen zur Berichterstattung an das Land Nordrhein-Westfalen bis
zum 18.07.2024 ist eine Beschlussfassung über die Endfassung in der Sitzung des
Infrastrukturausschusses am 13.06.2024 sowie eine anschließende Bekanntmachung
der Planung zwingend erforderlich. Daher sollte die Zuständigkeit über die
Beschlussfassung des Lärmaktionsplanes an den Infrastrukturausschuss verwiesen
werden.
Zuständig für die Beschlussfassung ist der Haupt- und
Finanzausschuss.