Betreff
EU-Umgebungslärmrichtlinie – 4. Runde der Lärmaktionsplanung
-Beschluss über den Planungsentwurf und die zweite Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung
Vorlage
60/867/2024
Aktenzeichen
60 622-21
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Dem Planungsentwurf des Lärmaktionsplanes der Stadt Sassenberg wird zugestimmt. Die Verwaltung wird mit der Durchführung der zweiten Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung beauftragt. Die Zuständigkeit zur Beschlussfassung über die abschließende Fassung des Lärmaktionsplanes wird an den Infrastrukturausschuss verwiesen.“


Die Aufstellung von Lärmaktionsplänen basiert auf der EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG und deren nationaler Umsetzung in den §§ 47 a-f des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) sowie der Verordnung über die Lärmkartierung – 34. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV).

 

Die aktuelle Rechtsprechung des EuGHs zur EU-Umgebungslärmrichtlinie löst für die 4. Runde der Lärmaktionsplanung neue Regelungen aus. Demnach sind überall dort, wo Lärm kartiert wurde Lärmaktionsplanungen zu erstellen. Die Aufstellung der Lärmaktionsplanung ist dabei gänzlich unabhängig von der Höhe des Lärmpegels oder der Lärmbetroffenheit der Bevölkerung. Bei der Aufstellung des Lärmaktionsplanes sind die folgenden Schritte bis zur Abgabefrist am 18.07.2024 zu durchlaufen.

 

·         Frühzeitige Mitwirkung der Öffentlichkeit und Beteiligung anderer Behörden mit eigener Bekanntmachung (Öffentlichkeitsbeteiligung - Phase 1)

·        Erstmalige Erstellung des Lärmaktionsplans (als Entwurf)

·        Ortsübliche Bekanntmachung, Auslegung sowie Beteiligung von TÖB und andere Behörden, Gelegenheit zur Mitwirkung der Öffentlichkeit (Öffentlichkeitsbeteiligung – Phase 2)

·        Berücksichtigung der Ergebnisse aus der Mitwirkung (Abwägung) und Fertigstellung der Beschlussvorlage

·        Inkrafttreten des Lärmaktionsplans (durch Beschluss)

·        Öffentliche Bekanntmachung

·        Berichterstattung über Land an EU

 

Durch die geänderte Rechtslage für die 4. Runde der Lärmaktionsplanung sowie durch Anpassungen bei der Berechnung der Lärmkartierung ist für die Stadt Sassenberg erstmals ein Lärmaktionsplan aufzustellen. Bei der Lärmkartierung ist lediglich die Ortslage Sassenberg betroffen, sodass sich die aufzustellende Planung auf diese beschränkt. In der Zeit vom 04.02.2024 bis 02.03.2024 wurde die erste Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung über die Plattform des Landes Nordrhein-Westfalen „Beteiligung.NRW“ durchgeführt. Dabei wurden die Lärmkarten als Basis der Lärmaktionsplanung veröffentlicht und die Möglichkeit zur Abgabe von Anregungen geben. Im Rahmen der ersten Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung sind insgesamt sechs Anregungen eingegangen, die bei der Erarbeitung des Planungsentwurfes berücksichtigt wurden, sofern die Anregungen die in der Lärmkartierung erfassten Bereiche betreffen.

 

Der nunmehr erstellte Planungsentwurf zur Lärmaktionsplanung umfasst die folgenden Inhalte, die zur Berichterstattung an die EU gemäß Anhang V zur Richtlinie 2002/49/EG vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm inhaltlich erforderlich sind:

 

·        Eine Beschreibung der Hauptverkehrsstraßen und anderer Lärmquellen,

·        Die zuständige Behörde,

·        Alle geltenden Grenzwerte gemäß Artikel 5,

·        Eine Zusammenfassung der Daten der Lärmkarten,

·        Eine Bewertung der geschätzten Anzahl von Personen, die Lärm ausgesetzt sind sowie Angabe von Problemen und verbesserungsbedürftigen Situationen,

·        Protokoll der öffentlichen Anhörungen gemäß Artikel 8 Absatz 7,

·        Die bereits vorhandenen oder geplanten Maßnahmen zur Lärmminderung

·        Die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden für die nächsten fünf Jahre geplant haben, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz ruhiger Gebiete,

·        Die langfristige Strategie

·        Finanzielle Informationen (falls verfügbar)

·        Die geplanten Bestimmungen für die Bewertung der Durchführung und der Ergebnisse des Aktionsplans

 

Die Erfassung der erforderlichen Inhalte wird durch die Verwendung des vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes-Nordrhein-Westfalen am 07.03.2024 veröffentlichten Mustervordruckes sichergestellt.

 

Mit der beschlossenen Fassung des Planungsentwurfes wird die zweite Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung im Zeitraum vom 22.04.2024 bis 23.05.2024 über die Plattform des Landes Nordrhein-Westfalen „Beteiligung.NRW“ durchgeführt. Anschließend erfolgt die Ausarbeitung der endgültigen Fassung des Lärmaktionsplanes. Zur Wahrung der Fristen zur Berichterstattung an das Land Nordrhein-Westfalen bis zum 18.07.2024 ist eine Beschlussfassung über die Endfassung in der Sitzung des Infrastrukturausschusses am 13.06.2024 sowie eine anschließende Bekanntmachung der Planung zwingend erforderlich. Daher sollte die Zuständigkeit über die Beschlussfassung des Lärmaktionsplanes an den Infrastrukturausschuss verwiesen werden.

 

Zuständig für die Beschlussfassung ist der Haupt- und Finanzausschuss.