Betreff
Schulentwicklungsplanung für den Zeitraum 2023 - 2029
- Mögliche Umwandlung der Wilhelm-Emanuel-von-Ketteler-Schule von einer Bekenntnisschule zu einer Gemeinschaftsschule
Vorlage
10/670/2024
Aktenzeichen
10 221-00
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Die Verwaltung wird beauftragt, ein Bestimmungsverfahren über die Schulart der Wilhelm-Emanuel-von-Ketteler-Schule in Füchtorf gem. § 27, Abs. 3, Ziffer 1b und 2 Schulgesetz NRW i. V. m. § 6 Abs. 4 der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Schulart von Grundschulen im Rahmen der Schulentwicklungsplanung durchzuführen.

 

Die Abstimmung soll an folgenden Tagen jeweils von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Wilhelm-Emanuel-von-Ketteler-Schule stattfinden:

 

Montag, 08.04.2024

Dienstag, 09.04.2024

Mittwoch, 10.04.2024

 

Die Auszählung soll am Donnerstag, 11.04.2024 um 10:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses erfolgen.“


In der Sitzung des Sozial-, Jugend-, Kultur-, Sport- und Schulausschusses am 30.01.2024 -Pkt. 4 d. N.- wurde zur Schulentwicklungsplanung für den Zeitraum 2023 - 2029 berichtet. Hierbei wurde auf der Grundlage der Bestandszahlen und der prognostizierten Entwicklung hinsichtlich der im o. a. Zeitraum zu erwartenden Einschulungen insbesondere auch auf die Thematik OGS-Rechtsanspruch eingegangen.

 

Des Weiteren wurde in diesem Zusammenhang die Problematik um die Besetzung der Schulleiterstelle an der Grundschule Füchtorf und eine mögliche Umwandlung der Schulart von einer Bekenntnisschule in eine Gemeinschaftsschule thematisiert. Zwischenzeitlich wurde hierzu am 28.02.2024 eine Elterninformationsveranstaltung im Dorfgemeinschaftshaus Füchtorf durchgeführt, in der die rechtlichen Rahmenbedingungen im Hinblick auf eine mögliche Umwandlung erläutert wurden.

 

Im Zuge der Schulentwicklungsplanung soll nunmehr eine Umwandlung der Wilhelm-Emanuel-von-Ketteler-Grundschule in Füchtorf von einer katholischen Bekenntnisschule in eine Gemeinschaftsschule angestrebt werden.

 

Im Folgenden werden die Rahmenbedingungen für eine mögliche Umwandlung nochmals zusammenfassend dargestellt:

 

Anmeldeverfahren an Grundschulen

 

Kinder, deren Schulpflicht am 1. August eines Jahres beginnt, werden von ihren Eltern bis spätestens zum 15. November des Vorjahres bei der gewünschten Grundschule angemeldet. Jedes Kind hat dabei einen Anspruch auf Aufnahme an der seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität (§ 46 Abs. 3 Schulgesetz NRW).

 

Schularten existieren in Form von Gemeinschaftsgrundschulen, katholischen Bekenntnisschulen, evangelischen Bekenntnisschulen und Weltanschauungsschulen (§ 26 Schulgesetz NRW):

 

·  In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen.

 

·  In Gemeinschaftsschulen werden die Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und erzogen.

 

·  In Weltanschauungsschulen werden die Schülerinnen und Schüler nach den Grundsätzen ihrer Weltanschauung unterrichtet und erzogen. An Weltanschauungsschulen wird Religionsunterricht nicht erteilt.

 

Für die Aufnahme an einer Grundschule sind die gewünschte Schulart sowie die Entfernung zwischen Wohnort und Grundschule maßgeblich. Diese Regelungen schränken das Recht auf freie Schulwahl aber nicht ein. Eltern können ihr Kind an einer Grundschule ihrer Wahl anmelden.

 

Situation an der Wilhelm-Emanuel-von-Ketteler-Schule in Füchtorf

 

Derzeit ist die Wilhelm-Emanuel-von-Ketteler-Schule in Füchtorf eine katholische Bekenntnisschule. Dort werden gemäß § 26 Schulgesetz NRW Kinder nach dem katholischen Glauben unterrichtet und erzogen.

 

Insgesamt besuchen -Stand 10.01.2024- 166 Kinder die Grundschule.

 

Die Aufteilung ist wie folgt:

 

Katholisch:                         93 Kinder

Evangelisch:                      17 Kinder

Andere Zugehörigkeit:       31 Kinder

Ohne Bekenntnis:              25 Kinder

 

Hieraus wird ersichtlich, dass aktuell lediglich 56,02 % der Schülerinnen und Schüler katholischen Bekenntnisses sind. Betrachtet man die Entwicklung der Religionszugehörigkeit in den letzten Jahren, ist insgesamt eine rückläufige Zahl bzw. Quote ablesbar.

 

Laut § 26 Abs. 6 SchulG NRW muss an Bekenntnisschulen die Schulleitung dem betreffenden Bekenntnis angehören. Auch für die Lehrkräfte gilt eine konfessionelle Bindung, die nur in Ausnahmefällen zur Sicherung des Unterrichts ausgesetzt werden kann. Für Schulleitungsstellen besteht diese Ausnahmemöglichkeit nicht.

 

An einer Gemeinschaftsschule müssen sowohl Lehrkräfte als auch die Schulleitung nicht – wie bei Bekenntnisschulen – dem betreffenden Bekenntnis angehören.

 

Im Zuge der Umwandlung von einer derzeitigen Bekenntnisschule in eine Gemeinschaftsschule wäre weiter die mögliche Nachbesetzung der derzeitig ausgeschriebenen Schulleiterstelle an der Wilhelm-Emanuel-von-Ketteler-Grundschule durch Personen möglich, die nicht dem entsprechenden Bekenntnis angehören.

 

Mit Blick auf die beiden Grundschulen in Sassenberg (Johannesschule und St.-Nikolaus-Schule) und der ähnlichen Problematik wäre denkbar, ebenfalls die Umwandlung durchzuführen. Hier bestünde die Möglichkeit, das Verfahren auf Antrag der Eltern einzuleiten.

 

Verfahren zur Umwandlung der Schulart

 

Gemäß § 27 Abs. 3 Ziffer 1b und 2 Schulgesetz NRW i. V. m. § 6 Absatz 4 der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Schulart von Grundschulen kann der Schulträger im Rahmen seiner Schulentwicklungsplanung beschließen, ein Abstimmungsverfahren über die Umwandlung einer bestehenden Bekenntnisschule durchzuführen. Soll über mehrere Schulen abgestimmt werden, muss für jede Schule ein eigenes Abstimmungsverfahren eröffnet werden.

 

Der Schulträger veröffentlicht mit einer zweiwöchigen Vorlaufzeit den Termin über die Abstimmung der Schulartänderung (z. B. im Amtsblatt und über die Schule). Die Abstimmung erfolgt an drei aufeinander folgenden Tagen in einem öffentlichen Gebäude (z. B. der Grundschule) oder per Briefwahl. Die Abstimmung ist geheim.

 

Abstimmungsberechtigt sind Eltern, deren Kinder am Stichtag des 10. Januars des Schuljahres die betreffende Grundschule besucht haben. Für jedes Kind an der Schule haben die Eltern gemeinsam eine Stimme. Elternpaare müssen sich also einigen, ob sie für oder gegen die Umwandlung stimmen möchten. Eine Enthaltung ist nicht möglich, da jede nicht abgegebene Stimme als Stimme für den Erhalt der bisherigen Schulart gewertet wird. Der Schulträger ist nicht stimmberechtigt.

 

Die Auszählung der Stimmen erfolgt unter Aufsicht des Schulträgers. Die Umwandlung der Bekenntnisgrundschule in eine Gemeinschaftsgrundschule ist dann erfolgreich, wenn mehr als 50 % aller stimmberechtigten Eltern für die Schulartänderung stimmen.

 

Im Anschluss bedürfen das Verfahren und das Ergebnis der Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung Münster).

 

Weiteres Vorgehen

 

Geplant ist, das Abstimmungsverfahren an folgenden Tagen an der Wilhelm-Emanuel-von-Ketteler-Schule in Füchtorf jeweils von 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr durchzuführen:

 

Montag, 08.04.2024

Dienstag, 09.04.2024

Mittwoch, 10.04.2024

 

Die Auszählung erfolge am Donnerstag, 11.04.2024 um 10:00 Uhr im Sitzungssaal der Stadtverwaltung in Sassenberg.

 

Zuständig für die Entscheidung ist der Rat.