- Mögliche Umwandlung der Wilhelm-Emanuel-von-Ketteler-Schule von einer Bekenntnisschule zu einer Gemeinschaftsschule
Vorschlag der Verwaltung:
„Die
Verwaltung wird beauftragt, ein Bestimmungsverfahren über die Schulart der
Wilhelm-Emanuel-von-Ketteler-Schule in Füchtorf gem. § 27, Abs. 3,
Ziffer 1b und 2 Schulgesetz NRW i. V. m. § 6 Abs. 4
der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Schulart von Grundschulen
im Rahmen der Schulentwicklungsplanung durchzuführen.
Die
Abstimmung soll an folgenden Tagen jeweils von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von
14:00 bis 16:00 Uhr in den Räumlichkeiten der Wilhelm-Emanuel-von-Ketteler-Schule
stattfinden:
Montag,
08.04.2024
Dienstag,
09.04.2024
Mittwoch,
10.04.2024
Die
Auszählung soll am Donnerstag, 11.04.2024 um 10:00 Uhr im Sitzungssaal des
Rathauses erfolgen.“
In der Sitzung des Sozial-,
Jugend-, Kultur-, Sport- und Schulausschusses am 30.01.2024 -Pkt. 4 d. N.-
wurde zur Schulentwicklungsplanung für den Zeitraum 2023 - 2029 berichtet.
Hierbei wurde auf der Grundlage der Bestandszahlen und der prognostizierten Entwicklung
hinsichtlich der im o. a. Zeitraum zu erwartenden Einschulungen
insbesondere auch auf die Thematik OGS-Rechtsanspruch eingegangen.
Des Weiteren wurde in
diesem Zusammenhang die Problematik um die Besetzung der Schulleiterstelle an
der Grundschule Füchtorf und eine mögliche Umwandlung der Schulart von einer
Bekenntnisschule in eine Gemeinschaftsschule thematisiert. Zwischenzeitlich
wurde hierzu am 28.02.2024 eine Elterninformationsveranstaltung im
Dorfgemeinschaftshaus Füchtorf durchgeführt, in der die rechtlichen
Rahmenbedingungen im Hinblick auf eine mögliche Umwandlung erläutert wurden.
Im Zuge der
Schulentwicklungsplanung soll nunmehr eine Umwandlung der
Wilhelm-Emanuel-von-Ketteler-Grundschule in Füchtorf von einer katholischen
Bekenntnisschule in eine Gemeinschaftsschule angestrebt werden.
Im Folgenden werden die
Rahmenbedingungen für eine mögliche Umwandlung nochmals zusammenfassend
dargestellt:
Anmeldeverfahren an
Grundschulen
Kinder, deren Schulpflicht
am 1. August eines Jahres beginnt, werden von ihren Eltern bis spätestens zum
15. November des Vorjahres bei der gewünschten Grundschule angemeldet. Jedes
Kind hat dabei einen Anspruch auf Aufnahme an der seiner Wohnung nächstgelegene
Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom
Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität (§ 46 Abs. 3 Schulgesetz NRW).
Schularten existieren in
Form von Gemeinschaftsgrundschulen, katholischen Bekenntnisschulen,
evangelischen Bekenntnisschulen und Weltanschauungsschulen (§ 26 Schulgesetz
NRW):
· In Bekenntnisschulen werden
Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens nach den Grundsätzen
des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen.
· In Gemeinschaftsschulen
werden die Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs-
und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und für andere
religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet und
erzogen.
· In Weltanschauungsschulen
werden die Schülerinnen und Schüler nach den Grundsätzen ihrer Weltanschauung
unterrichtet und erzogen. An Weltanschauungsschulen wird Religionsunterricht
nicht erteilt.
Für die Aufnahme an einer
Grundschule sind die gewünschte Schulart sowie die Entfernung zwischen Wohnort
und Grundschule maßgeblich. Diese Regelungen schränken das Recht auf freie
Schulwahl aber nicht ein. Eltern können ihr Kind an einer Grundschule ihrer
Wahl anmelden.
Situation
an der Wilhelm-Emanuel-von-Ketteler-Schule in Füchtorf
Derzeit ist die
Wilhelm-Emanuel-von-Ketteler-Schule in Füchtorf eine katholische
Bekenntnisschule. Dort werden gemäß § 26 Schulgesetz NRW Kinder nach dem
katholischen Glauben unterrichtet und erzogen.
Insgesamt besuchen -Stand
10.01.2024- 166 Kinder die Grundschule.
Die Aufteilung ist wie
folgt:
Katholisch: 93 Kinder
Evangelisch: 17 Kinder
Andere
Zugehörigkeit: 31 Kinder
Ohne
Bekenntnis: 25 Kinder
Hieraus wird ersichtlich,
dass aktuell lediglich 56,02 % der Schülerinnen und Schüler katholischen
Bekenntnisses sind. Betrachtet man die Entwicklung der Religionszugehörigkeit
in den letzten Jahren, ist insgesamt eine rückläufige Zahl bzw. Quote ablesbar.
Laut § 26 Abs. 6 SchulG NRW
muss an Bekenntnisschulen die Schulleitung dem betreffenden Bekenntnis
angehören. Auch für die Lehrkräfte gilt eine konfessionelle Bindung, die nur in
Ausnahmefällen zur Sicherung des Unterrichts ausgesetzt werden kann. Für
Schulleitungsstellen besteht diese Ausnahmemöglichkeit nicht.
An einer
Gemeinschaftsschule müssen sowohl Lehrkräfte als auch die Schulleitung nicht – wie
bei Bekenntnisschulen – dem betreffenden Bekenntnis angehören.
Im Zuge der Umwandlung von
einer derzeitigen Bekenntnisschule in eine Gemeinschaftsschule wäre weiter die
mögliche Nachbesetzung der derzeitig ausgeschriebenen Schulleiterstelle an der
Wilhelm-Emanuel-von-Ketteler-Grundschule durch Personen möglich, die nicht dem
entsprechenden Bekenntnis angehören.
Mit Blick auf die beiden
Grundschulen in Sassenberg (Johannesschule und St.-Nikolaus-Schule) und der
ähnlichen Problematik wäre denkbar, ebenfalls die Umwandlung durchzuführen.
Hier bestünde die Möglichkeit, das Verfahren auf Antrag der Eltern einzuleiten.
Verfahren zur Umwandlung
der Schulart
Gemäß § 27 Abs. 3 Ziffer 1b
und 2 Schulgesetz NRW i. V. m. § 6 Absatz 4 der Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Schulart von Grundschulen kann der Schulträger im Rahmen
seiner Schulentwicklungsplanung beschließen, ein Abstimmungsverfahren über die
Umwandlung einer bestehenden Bekenntnisschule durchzuführen. Soll über mehrere
Schulen abgestimmt werden, muss für jede Schule ein eigenes
Abstimmungsverfahren eröffnet werden.
Der Schulträger
veröffentlicht mit einer zweiwöchigen Vorlaufzeit den Termin über die
Abstimmung der Schulartänderung (z. B. im Amtsblatt und über die Schule).
Die Abstimmung erfolgt an drei aufeinander folgenden Tagen in einem
öffentlichen Gebäude (z. B. der Grundschule) oder per Briefwahl. Die
Abstimmung ist geheim.
Abstimmungsberechtigt sind
Eltern, deren Kinder am Stichtag des 10. Januars des Schuljahres die betreffende
Grundschule besucht haben. Für jedes Kind an der Schule haben die Eltern
gemeinsam eine Stimme. Elternpaare müssen sich also einigen, ob sie für oder
gegen die Umwandlung stimmen möchten. Eine Enthaltung ist nicht möglich, da
jede nicht abgegebene Stimme als Stimme für den Erhalt der bisherigen Schulart
gewertet wird. Der Schulträger ist nicht stimmberechtigt.
Die Auszählung der Stimmen
erfolgt unter Aufsicht des Schulträgers. Die Umwandlung der
Bekenntnisgrundschule in eine Gemeinschaftsgrundschule ist dann erfolgreich,
wenn mehr als 50 % aller stimmberechtigten Eltern für die Schulartänderung
stimmen.
Im Anschluss bedürfen das
Verfahren und das Ergebnis der Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde
(Bezirksregierung Münster).
Weiteres Vorgehen
Geplant ist, das
Abstimmungsverfahren an folgenden Tagen an der
Wilhelm-Emanuel-von-Ketteler-Schule in Füchtorf jeweils von 8:00 bis 12:00 Uhr
und 14:00 bis 16:00 Uhr durchzuführen:
Montag, 08.04.2024
Dienstag, 09.04.2024
Mittwoch, 10.04.2024
Die Auszählung erfolge am
Donnerstag, 11.04.2024 um 10:00 Uhr im Sitzungssaal der Stadtverwaltung in
Sassenberg.
Zuständig für die
Entscheidung ist der Rat.