-Beschluss über die 8. Änderung und Beschluss über die Öffentlichkeitsbeteiligung
Vorschlag der Verwaltung:
„Um die städtebaulichen Voraussetzungen für eine
Innenverdichtung im rückwärtigen Grundstücksbereich Kiärkenkamp 10 (Gemarkung
Sassenberg, Flur 21, Flurstück 1026) zu ermöglichen und damit dem
ressourcenschonenden Umgang mit Grund und Boden Rechnung zu tragen, soll der
rechtsverbindliche Bebauungsplan ,Graffelder Esch´ geändert werden. Die
Festsetzungen sollen dabei eine behutsame Nachverdichtung unter
Berücksichtigung der angrenzenden Gartenbereiche gewährleisten.
Die Verwaltung wird beauftragt einen entsprechenden
Bebauungsplanentwurf zu fertigen. Das Bebauungsplanänderungsverfahren erfolgt
im beschleunigten Verfahren gem. § 13a Baugesetzbuch (BauGB). Aufgrund der
Kleinräumigkeit des Änderungsbereiches wird auf die frühzeitige
Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der
Täger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet. Die Verwaltung
wird beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. §
4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.“
Das im
rechtskräftigen Bebauungsplan zur westlich angrenzenden Straße „Kiärkenstraße“
ausgerichtete bestehende Baufenster setzt das Grundstück als allgemeines
Wohngebiet (WA) mit einer eingeschossigen Bauweise in Einzel- oder
Doppelhausbebauung und einer Dachneigung von 30°-50° sowie einer
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4
fest.
Da das
Grundstück als Nachverdichtungspotenzial gesehen wird, empfiehlt die Verwaltung
dem Wunsch des Antragstellers zu folgen und zur Schaffung einer zusätzlichen
Wohnbaufläche dem Bebauungsplan SBG Nr. 11 „Graffelder Esch“ einer 8. Änderung
zu unterziehen. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für diese
Nachverdichtung zu ermöglichen, ist die Ausweisung einer überbaubaren Fläche
mit entsprechenden Festsetzungen notwendig. Die Festsetzungen sollen sich
hierbei zwar an der Bestandsbebauung orientieren, gleichzeitig aber auch eine
behutsame Nachverdichtung unter Berücksichtigung der angrenzenden
Gartenbereiche gewährleisten.
Da eine solche
Änderung als Maßnahme der Innenentwicklung gilt und das Plangebiet die
Voraussetzungen erfüllt, ist es möglich, die Vorschriften des beschleunigten
Verfahrens gemäß § 13a BauGB anzuwenden. Demnach kann auf die frühzeitige
Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie auf die Durchführung
einer Umweltprüfung verzichtet werden.
Mit dem
Antragsteller ist gemäß § 11 BauGB ein städtebaulicher Vertrag zur Übernahme
der Planungs- und Gutachterkosten abzuschließen.
Zuständig für
die Beschlussfassung ist der Infrastrukturausschuss.