Betreff
Zuleitung des Entwurfs des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2022 an den Rat
Vorlage
20/673/2024
Aktenzeichen
20 913-02
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Der Bürgermeister leitet dem Rat den Entwurf des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2022 zur Feststellung zu. Der Entwurf des Jahresabschlusses und des Lageberichtes für das Haushaltsjahr 2022 werden an den Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung nach § 59 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) sowie den weiteren gesetzlichen Vorschriften verwiesen.“


Meine sehr verehrten Damen und Herren,

 

ich freue mich, Ihnen heute den Entwurf des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2022 zuleiten zu können und zuleiten zu dürfen.

 

Mit der Zuleitung des Entwurfs des Jahresabschlusses 2022 einerseits und der Beschlussfassung über die Haushaltssatzung für das laufende Haushaltsjahr 2024 andererseits sind also zu der heutigen Ratssitzung zwei wichtige haushaltswirtschaftliche Punkte auf die Tagesordnung gesetzt. Der Abschlussentwurf 2022 ist dabei nicht nur der guten Ordnung halber auf die Einladung genommen worden. Vielmehr sind dem zu verabschiedenden Haushaltsplan 2024 bekanntlich als Anlage die Ergebnisrechnung, die Finanzrechnung und die Bilanz des Haushaltsjahres 2022 beizufügen, um die Frist zum kommunalaufsichtlichen Anzeigeverfahren in Gang zu setzen und den Haushalt rechtskräftig werden lassen zu können.

 

Die beiden angesprochenen Punkte auf der Tagesordnung bedeuten gleichzeitig aber auch, dass wir heute viel zu haushaltswirtschaftlichen Themen hören werden. Ich darf – allein aus chronologischen Gründen – nun den Anfang mit dem Jahresabschluss 2022 machen. Ich freue mich und bin gespannt auf die Ausführungen der Fraktionsvorsitzenden zum Haushalt 2024 unter Tagesordnungspunkt 5.

 

Der Abschlussentwurf 2022 wurde Ihnen heute per E-Mail zugeleitet. Selbstverständlich stellen wir Ihnen auf Anfrage auch wieder gerne Druckexemplare zur Verfügung, die wir dann gemäß der Nachfrage erstellen.

 

Ich möchte mich heute wiederum auf eine übersichtsweise Vorstellung des Abschlussergebnisses beschränken, also Ihnen lediglich die wesentlichen Punkte zur Ergebnisrechnung, zur Finanzrechnung und zur Bilanz für das Haushaltsjahr 2022 näherbringen. Im Übrigen darf ich auf die umfassenden Unterlagen zum Jahresabschluss verweisen. Für bestehende oder aufkommende Fragen gilt natürlich wie immer, dass Sie sich gerne an Herrn Holtkämper und selbstverständlich auch an mich wenden können.

 

Die im Folgenden von mir genannten Beträge sind überwiegend gerundet.

 

Zur Ergebnisrechnung 2022

 

Für das Haushaltsjahr 2022 war in der Planung ein sehr hoher Jahresfehlbetrag von 4.854.110,00 € angenommen. Ein struktureller Haushaltsausgleich ist auch im Haushaltsvollzug nicht möglich geworden, jedoch fällt der Jahresfehlbetrag gegenüber der Planung deutlich reduziert aus. Der Fehlbetrag beläuft sich „im Ist“ auf 2.392.709,11 €, das ist etwas weniger als die Hälfte des Plan-Fehlbetrages.

 

Ausgepräge Plan/Ist-Abweichungen sind dabei vor allem für die folgenden Positionen gegeben:

·      Steuern und ähnliche Abgaben mit Mehrerträgen von 1.324 t€,

·      Zuwendungen und allgemeine Umlagen mit Mehrerträgen von 788 t€,

·      Sonstige ordentliche Erträge mit Mindererträgen von 724 t€,

·      Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen mit Minderaufwendungen von 1.337 t€ und

·      Außerordentliche Erträge mit Mindererträgen von 596 t€.

 

Unter den Steuern und ähnlichen Abgaben wurde der Haushaltsansatz für die Gewerbesteuererträge deutlich um 1.670 t€ überschritten. Demgegenüber wurde der geplante Betrag aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer um 344 t€ nicht erreicht.

 

Bei den Zuwendungen und allgemeinen Umlagen wurde ungeplant eine Zuweisung des Landes zur Bewältigung der Corona-Pandemie in Höhe von 314 t€ geleistet. Ebenfalls ungeplant sind Zuweisungen des Bundes für die Aufwendungen im Zuge der Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine in Höhe von 207 t€ eingegangen. Weiter wurden um 394 t€ höhere Zuweisungen des Landes nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz festgesetzt. Deutlich geringer als geplant fielen insbesondere die gebuchten Erträge aus der Auflösung von Sonderposten für Zuwendungen aus, nämlich um 131 t€ geringer. Gleiches gilt für die sonstigen Zweckzuweisungen des Landes einschließlich konsumtiver Verwendung von Pauschalzuweisungen, hier liegt der Minderbetrag bei 138 t€.

 

Hinsichtlich der sonstigen ordentlichen Erträge ist für die Plan/Ist-Abweichung besonders relevant, dass die in die Haushaltsplanung eingestellten Ausgleichsleistungen aus einem Umlegungsverfahren nach dem Baugesetzbuch im Jahr 2022 noch nicht realisiert wurden; in den Haushalt eingestellt waren Ausgleichsleistungen in Höhe von 950 t€. Mehrbeträge ergaben sich mit 157 t€ demgegenüber vor allem aus der Auflösung von Rückstellungen und der Herabsetzung von Wertberichtigungen. Hierfür werden Ansätze in der Regel nicht gebildet, da entsprechende Erkenntnisse sich erst im Haushaltsvollzug bzw. bei der Abschlusserstellung ergeben.

 

Bei den Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen sind wesentliche Verbesserungen durch Minderaufwendungen vor allem bei den Aufwendungen für die Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen, und zwar 475 t€ weniger Aufwendungen, bei den Aufwendungen für die Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens, hier waren es 216 t€ weniger, und bei den Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen, hier sind um 431 t€ weniger Mittel benötigt worden, eingetreten.

 

Außerordentliche Erträge waren nach dem Gesetz zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen der kommunalen Haushalte im Land Nordrhein-Westfalen (NKF-COVID-19-Isolierungsgesetz – NKF-CIG) zu planen. Eine Isolierung von Haushaltsbelastungen erfolgte im Jahresabschluss 2022 nicht. Gleiches gilt für den Bereich der finanziellen Auswirkungen aus dem Krieg gegen die Ukraine. Nach Änderung des v. g. Gesetzes in das Gesetz zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie und dem Krieg gegen die Ukraine folgenden Belastungen der kommunalen Haushalte im Land Nordrhein-Westfalen (NKF-COVID-19-Ukraine-Isolierungsgesetz – NKF-CUIG) war eine haushaltsrechtliche Isolierung auch hierfür grundsätzlich ermöglicht, erstmalig für den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2022. Im Plan/Ist-Vergleich ist also ein Minderbetrag von 596 t€ auszuweisen. Damit entfällt aber auch eine Vorbelastung kommender Haushalte, denn die aktivierten Beträge sind zukünftig zu Lasten des Eigenkapitals abzuschreiben oder zu verrechnen.

 

Zur Finanzrechnung 2022

 

Nach der Haushaltsplanung war angenommen, dass im Zuge der Haushaltsausführung 2022 im Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen 5.248 t€ aus dem eigenen Finanzmittelbestand abfließen werden. Tatsächlich sind im Haushaltsvollzug liquide Mittel aus dem eigenen Finanzmittelbestand in Höhe von 1.974 t€ abgeflossen. Das sind unter 40 % des in der Planung angenommenen Betrages und bedeutet eine Verbesserung um 3.274 t€. Der Endbestand an liquiden Mitteln belief sich per 31.12.2022 auf den weiterhin sehr hohen Betrag von exakt 11.028.539,62 €.

 

Dabei zeigen hinsichtlich der Liquiditätsentwicklung sowohl der Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit als auch der Saldo aus Investitionstätigkeit erhebliche Verbesserungen in der Haushaltsausführung gegenüber der Planung. Im Rahmen der laufenden Verwaltungstätigkeit wurde verglichen mit der Planung ein um 4.255 t€ deutlich geringerer negativer Liquiditätssaldo ausgelöst. Gleiches gilt für den negativen Liquiditätssaldo im Rahmen der Investitionstätigkeit mit einer Verbesserung hier um 5.781 t€. Gleichwohl blieben beide Salden auch im Haushaltsvollzug negativ, um das noch einmal herauszustellen. Eine Kreditaufnahme zur Finanzierung der Investitionen erfolgte im Haushaltsjahr 2022 nicht. In Folge dessen verschlechterte sich der Saldo aus Finanzierungstätigkeit gegenüber der Planung deutlich um 6.762 t€.

 

Wesentliche Veränderungen im Vergleich von Finanzplan und Finanzrechnung ergaben sich bei folgenden Haushaltspositionen:

·      Steuern und ähnliche Abgaben: Verbesserung um 1.391 t€ durch Mehreinzahlungen,

·      Zwendungen und allgemeine Umlagen: Verbesserung um 1.265 t€ durch Mehreinzahlungen,

·      Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen: Verbesserung um 1.276 t€ durch Minderauszahlungen,

·      Zuwendungen für Investitionsmaßnahmen: Verschlechterung um 1.407 t€ durch Mindereinzahlungen,

·      Einzahlungen aus der Veräußerung von Sachanlagen: Verschlechterung um 1.313 t€ durch Mindereinzahlungen,

·      Auszahlungen für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden: Verbesserung um 1.569 t€ durch Minderauszahlungen,

·      Auszahlungen für Baumaßnahmen: Verbesserung um 6.324 t€ durch Minderauszahlungen und

·      Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen: Verschlechterung um 6.900 t€, hier wiederum durch Mindereinzahlungen.

 

Zur Bilanz zum 31.12.2022

 

Der Bilanzwert beträgt per 31.12.2022 in Aktiva und Passiva jeweils in Euro und Cent 114.495.238,69 €. Das sind 118 t€ weniger als zum Stichtag 31.12.2021. Auf der Aktivseite machen die Sachanlagen mit bilanzierten 90.404 t€ weiterhin den höchsten Anteil aus, das sind 79,0 % des Bilanzvolumens. Auf der Passivseite entfallen die höchsten Wertanteile auf das Eigenkapital mit 46.205 t€, das sind 40,4 % des Bilanzvolumens, und auf die Sonderposten mit 47.364 t€, das sind 41,4 % des Bilanzvolumens.

 

Ein erfreulicher Punkt der Bilanz ist unter anderem, dass die Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen weiter gesenkt werden konnten. Bei Tilgungen im Haushaltsjahr 2022 in Höhe von 286 t€ sind Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen nunmehr noch in Höhe von 2.303 t€ per 31.12.2022 bilanziert. Bemerkenswert ist auch, dass 2022 eine deutlich positive Investitionsquote erreicht wurde, das heißt, die Zugänge an Vermögenswerten liegen höher als der Werteverzehr und die sonstigen Abgänge.

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

damit habe ich aus meiner Sicht die wesentlichen Punkte zu den Rechenschaftskomponenten Ergebnisrechnung, Finanzrechnung und Bilanz angesprochen. Im weiteren Verfahren zur Feststellung des Abschlusses steht nun die Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss an.

 

Für heute: Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

 

Zuständig für die Entscheidung ist der Rat.