- Nachreichung einer Anlage zum Haushaltsplan -
Nach § 1 Abs. 2 Ziffer 7 der Verordnung über das
Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen
(Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen – KomHVO NRW) ist dem
Haushaltsplan unter anderem als Anlage die Ergebnisrechnung, die Finanzrechnung
und die Bilanz des Vorvorjahres beizufügen; soweit der betreffende
Jahresabschluss noch nicht festgestellt wurde, reicht der von der
Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten bestätigte Entwurf.
Bei Zuleitung des Entwurfs der Haushaltssatzung für
das Haushaltsjahr 2024 an den Rat war diese Anlage noch nicht beigefügt. Die
Anlage wird hiermit nachgereicht. Die Seiten können im Haushaltsordner
ausgetauscht werden. Eine Zurverfügungstellung von Ausdrucken erfolgt in der
Sitzung des Rates am 22.02.2024.
Der Rat erhält diese Unterlagen zur Kenntnis und zum
Einbezug in die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung der Stadt Sassenberg
für das Haushaltsjahr 2024 mit dem Haushaltsplan und den Anlagen.