Betreff
Einziehung des Gehwegs südlich des Feuerdornwegs
Vorlage
60/839/2024
Aktenzeichen
60 642-03
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Die in der Anlage     dargestellte Teilfläche der öffentliche Verkehrsfläche Feuerdornweg in Sassenberg in einer Größe von insgesamt rund 117 m2 werden gem. § 7 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV.NRW., Seite 1028/SGV. NRW 91) zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.02.2022 (GV.NRW., Seite 122) eingezogen. Die Verwaltung wird beauftragt, gem. § 7 Abs. 4 S. 1 StrWG NRW die Absicht zur Einziehung der öffentlichen Verkehrsfläche mindestens drei Monate ortsüblich bekanntzumachen, um Gelegenheit für Einwendungen zu geben.


Im Rahmen einer privatrechtlichen Veräußerung des Flurstückes Nr. 71 am Feuerdornweg ist der Käufer an einem Erwerb eines Teilstückes des Feuerdornweges, Flurstück 73, interessiert. Es handelt sich dabei um den nicht ausgebauten Fußweg parallel zum Flurstück Nr. 71 verlaufend, beginnend am Ende des Wendehammers mit einer Größe von insgesamt rund 117 m2. Der nicht ausgebaute Fußweg wurde im Rahmen der Widmung des Feuerdornweges gem. § 6 Abs. 1 StrWG NRW ebenfalls für den öffentlichen Verkehr gewidmet. Die betreffende Teilfläche des Flurstück Nr. 73 ist in der Anlage markiert.

 

Zur Veräußerung des Teilstückes an den Kaufinteressenten ist die Einziehung gem. § 7 Abs. 2 StrWG NRW erforderlich. Die Einziehung ist rechtlich als Gegenstück der Widmung zu verstehen und kann umgangssprachlich als „Entwidmung“ bezeichnet werden. Aus Sicht der Verwaltung bestehen keine Bedenken oder entgegenstehende Interessen gegen die Veräußerung der in der Anlage dargestellten Teilfläche des Feuerdornweges. Darüber hinaus liegt die Voraussetzung für die Einziehung i. S. v. § 7 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 StrWG NRW vor. Danach soll die Straußenbaubehörde die Einziehung einer Straße verfügen, wenn diese keine Verkehrsbedeutung mehr hat. Ein Ausbau oder eine Anbindung des Fußweges am Feuerdornweg ist nicht vorgesehen. Folglich hat die Teilfläche keine Verkehrsbedeutung mehr.

 

Zum Beginn des Einziehungsverfahrens ist gem. § 7 Abs. 4 S. 1 StrWG NRW die Absicht zur Einziehung der öffentlichen Verkehrsfläche mindestens drei Monate ortsüblich bekanntzumachen, um Gelegenheit für Einwendungen zu geben. Vor der Bekanntmachung ist die Fläche Einmessung der Teilfläche erforderlich.

 

Zuständig für die Beschlussfassung ist der Infrastrukturausschuss.