Vorschlag der Verwaltung:
„Die in der Anlage
dargestellte Teilfläche der öffentliche Verkehrsfläche Feuerdornweg in
Sassenberg in einer Größe von insgesamt rund 117 m2 werden gem. § 7
Abs. 2 S. 1 Alt. 1 Straßen- und Wegegesetz des
Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.09.1995 (GV.NRW., Seite 1028/SGV. NRW 91) zuletzt geändert durch Gesetz vom
01.02.2022 (GV.NRW., Seite 122) eingezogen. Die Verwaltung wird beauftragt, gem. § 7 Abs. 4 S. 1 StrWG NRW die Absicht zur
Einziehung der öffentlichen Verkehrsfläche mindestens drei Monate ortsüblich
bekanntzumachen, um Gelegenheit für Einwendungen zu geben.“
Zur Veräußerung
des Teilstückes an den Kaufinteressenten ist die Einziehung gem. § 7 Abs. 2
StrWG NRW erforderlich. Die Einziehung ist rechtlich als Gegenstück der Widmung
zu verstehen und kann umgangssprachlich als „Entwidmung“ bezeichnet werden. Aus
Sicht der Verwaltung bestehen keine Bedenken oder entgegenstehende Interessen
gegen die Veräußerung der in der Anlage dargestellten Teilfläche des
Feuerdornweges. Darüber hinaus liegt die Voraussetzung für die Einziehung i. S.
v. § 7 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 StrWG NRW vor. Danach soll die Straußenbaubehörde die
Einziehung einer Straße verfügen, wenn diese keine Verkehrsbedeutung mehr hat.
Ein Ausbau oder eine Anbindung des Fußweges am Feuerdornweg ist nicht
vorgesehen. Folglich hat die Teilfläche keine Verkehrsbedeutung mehr.
Zum Beginn des Einziehungsverfahrens
ist gem. § 7 Abs. 4 S. 1 StrWG NRW die Absicht zur Einziehung der öffentlichen
Verkehrsfläche mindestens drei Monate ortsüblich bekanntzumachen, um
Gelegenheit für Einwendungen zu geben. Vor der Bekanntmachung ist die Fläche
Einmessung der Teilfläche erforderlich.
Zuständig für
die Beschlussfassung ist der Infrastrukturausschuss.