- Antrag der SPD-Fraktion vom 26.04.2023
Mit Ausnahme des Hauptausschusses können gemäß § 58
Abs. 3 GO NRW neben Ratsmitgliedern auch andere zum Rat wählbare Bürgerinnen
und Bürger als sachkundige Bürgerinnen und Bürger zu Mitgliedern der Ausschüsse
bestellt werden. Die Zahl der sachkundigen Bürger darf die Zahl der
Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.
Die Wahl der Ausschussmitglieder richtet sich nach §
50 Abs. 3 GO NRW. Sofern sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse
auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben, ist der einstimmige
Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages
ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die
Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen des Rates entsprechend dem
Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen,
zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen (Verfahren
Hare/Niemeyer). Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt,
wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so
sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei
gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
Mit Schreiben vom 08.03.2022 hat die SPD-Fraktion im
Rat der Stadt Sassenberg mitgeteilt, dass Herr Jonas Averesch seit dem
01.01.2022 aus der Fraktion ausgeschieden sei. Nach geltender Rechtsprechung
hat das Ausscheiden aus einer Fraktion keine direkten Auswirkungen auf den Sitz
im Ausschuss (bzw. die Funktion als Vertreter). Herr Averesch bleibt also bis
auf Weiteres vertretendes Ausschussmitglied im Infrastrukturausschuss. Mit
Schreiben vom 26.04.2023 beantragt die SPD-Fraktion nunmehr, Herrn Stefan Hamsen
(sachkundiger Bürger) als Vertreter für den Infrastrukturausschuss einzusetzen.
In Ergänzung zum Antrag wird ausgeführt, dass Herr Hamsen an Stelle von Herrn
Averesch unter lfd. Nr. 3 als Vertreter der Ausschussmitglieder eingesetzt
werden soll.
Die GO NRW trifft keine klare Regelung zur Abberufung
eines Ausschussmitgliedes. Aus der Kommentierung zur GO NRW geht hervor, dass
analog zur Regelung des § 50 Abs. 3 GO NRW zu verfahren ist.
Zuständig für die Entscheidung ist der Rat.