-Entwurf der Stellungnahme der Stadt Sassenberg
Vorschlag der Verwaltung:
„Zum Entwurf des Regionalplanes Münsterland gem.
Beschluss des
Regionalrates Münster vom 12. Dezember 2022 und basierend auf den
Entwurfsunterlagen mit Stand Dezember 2022 bestehend aus Textlichen
Festlegungen, Erläuterungskarten, Zeichnerischen Festlegungen,
Dokumentationsbögen und dem Umweltbericht wird wie folgt Stellung genommen:
Seitens der
Stadt Sassenberg werden zum Umweltbericht vom November 2022 keine Anre-gungen
und Bedenken vorgebracht.
1.
Im Folgenden
werden zu den Textlichen Festlegungen und dem Siedlungsflächenpotential-modell, welches die Grundlage für
Neuausweisungen von Wohnbauflächen und Gewerbe- und Industrieflächen bildet,
wie folgt Stellung bezogen:
Für die Stadt Sassenberg ist das
Thema der zukünftigen Siedlungsentwicklung speziell im Bereich der Versorgung
der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum von besonderer Bedeutung. Die Stadt
möchte ihre eigenständigen Entwicklungsmöglichkeiten bewahren, indem der
bereits jetzt nachgefragte Wohnbedarf weiterentwickelt werden kann, um zum
einem dem Bevölkerungsrückgang aufgrund fehlenden Wohnraumangebotes
entgegenzuwirken und gleichzeitig die regionalplanerischen Vorgaben (z.B. in
Sachen Flächensparen, Vorrang der Innenentwicklung, Schutz des Freiraums im
Außenbereich) einzuhalten. Daher ist es unerlässlich, die bereits jetzt auf
Ebene des Flächennutzungsplanes ausgewiesenen Wohnbauflächen zu erhalten. Die
regionalplanerischen Vorgaben sehen Neuausweisungen von Flächen jedoch an die
Rücknahme bestehender „Flächenreserven“ gekoppelt. Die Stadt Sassenberg möchte
bedarfsgerecht neue Wohnbauflächen ausweisen ohne bestehende Flächen aufzugeben
zu müssen, um so den notwendigen Spielraum für die Ausübung ihrer kommunalen
Planungshoheit zu erhalten.
In diesem Zusammenhang wird darauf
hingewiesen, dass sich der für die Stadt Sassenberg im Regionalplan-Enwurf dargelegte „Überhang“
bei den Flächenreserven insofern relativiert, wenn man die tatsächlichen
Zugriffs- und Umsetzungsmöglichkeiten berücksichtigt, da sich die vorhanden
Baulandreserven in der Regel im Privateigentum befinden und der Zeitpunkt der
Bebaubarkeit dieser Flächen nicht durch die Stadt beinflusst werden kann. Eine
Rücknahme dieser überwiegend innerstädtischen Flächen würde zum einen dem
städtebaulichen Ziel diese Grundstück einer Bebauung zuzuführen konterkarieren,
zum anderen entstünden dadurch „Außenbereiche im Innenbereich“.
Es wird daher zum einen angeregt,
dass Flächen, die sich nicht im städtischen Besitz, sondern im Privateigentum
befinden und zun denen der Stadt keine Informationen vorliegen, dass diese in
absehbarer Zeit einer bauleitplanerischen Entwicklung zugeführt werden sollen,
bei der Ausweisung als „Reserve-Flächen“ rechnerisch nicht zu berüchsichtigen
sind. Zum anderen soll an der Darstellung als „Wohnbaufläche“ im
Flächennutzungplan im Sinne der Innenentwicklung festgehalten werden.
2.
Zur Ausweisung der Potentialbereiche
für Allgemeinen Siedlungsbereiche (ASB-P) sowie zu Gewerbe- und
Industrieflächen (GIB-P) erfolgt folgende Stellungnahme:
-
Ortsteil
Sassenberg
Potentialbereiche für die
Siedlungsentwicklung (ASB-P)
Dem ASB-P für die Fläche „Nördlich
Steinbrink“ (WAF-SASS-001) wird zugestimmt.
Der
erstmaligen Ausweisung von ASB-P über die Bundesstraße B 475 „Füchtorfer
Straße“ hinweg für die Flächen westlich des Friedhofs (WAF-SASS-002) sowie im
Bereich zwischen der Bundesstraße B 475 „Füchtorfer Straße“ und dem
„Lappenbrink“ auf Höhe der „Torfkuhle“ (WAF-SASS-003) wird zugestimmt.
Dem ASB-P
für die Fläche „Südlich der Christian-Rath-Straße“ im Bereich des Hofes
„Hülsmann“ (WAF-SASS-004) wird zugestimmt.
Potentialbereiche
für die Gewerbe- und Industrieentwicklung (GIB-P)
Einer
möglichen Entwicklung des vorhandenen Gewerbe- und Industriegebiete in
nördliche Richtung entlang der Bundesstraße B 513 „Greffener Straße“ als auch
in östliche oder auch südliche Richtung wird zugestimmt (WAF-SASS-010,
WAF-SASS-011, WAF-SASS-012).
Es bestehen
allerdings erhöhte Anforderungen an eine bauplanerische Entwicklung, da sich
die Flächen mit denen im Regionalplan festgelegten Bereichen für den Schutz der
Landschaft und landschaftsorientierten Erholung sowie Bereichen für den
Grundwasser- und Gewässerschutz überschneiden. In der raumordnerischen
Gesamtabwägung werden die Flächen teilweise als „eingeschränkt geeignet“
beurteilt.
-
Ortsteil
Füchtorf
Potentialbereiche für die
Siedlungsentwicklung (ASB-P)
Den Potentialbereichen WAF-SASS-005,
WAF-SASS-006a sowie WAF-SASS-006b wird zugestimmt. Es wird darauf hingewiesen,
dass an dieser Stelle eine Arrondierung des Stadtgefüges entlang der
Bundesstraße B 475 „Füchtorfer Straße“ zweckdienlich erscheint.
Potentialbereiche
für die Gewerbe- und Industrieentwicklung (GIB-P)
Der
Erweiterung der vorhandenen nordwestlich von Füchtorf gelegenen Gewerbe- und
Industrieflächen entlang des „Ostereschs“ nach Westen in Richtung der
Kläranlage Füchtorf (WAF-SASS-008) wird zugstimmt.
3.
Ausweisung
von Vorranggebieten für die Windkraft
Zur
Förderung und Ausweitung von regenerativen Energien sollen zum einen die
bereits ausgewiesenen Windvorranggebiete nordöstlich von Füchtorf und
nordwestlich von Sassenberg entsprechend der in der Anlage dargestellten
Bereiche erweitert werden. Zum anderen wird beantragt noch weitere
Vorranggebiete mit in den Regionalplan aufzunehmen.
Im
Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Flächen:
Ortsteil
Sassenberg
-
Ausweisung
einer Windvorrangfläche südlich des Industriegebietes „Robert-Linnemann-Straße“
im Bereich „Westernheide“ (Ziffer 1)
Ortsteil
Füchtorf
-
Erweiterung
der bestehenden Windvorrangfläche nordöstlich von Füchtorf (Ziffer 2)
-
Ausweisung
einer neuen Vorrangfläche östlich von Füchtorf, zwischen „Große Heide“ und
„Rippelbaum“ (Ziffer 3)
-
Erweiterung
der Vorrangfläche nordwestlich von Sassenberg (Ziffer 4a, 4b, 4c, 4d)
-
Neuausweiung
von zwei Vorrangflächen im Bereich „Twillingen“ südwestlich von Füchtorf
(Ziffer 5 und 6)
Die Vorranggebiete sind in den Anlagen 1 und 2
gekennzeichnet.
Die strategischen Zielsetzungen des
Regionalplanes, die vorhandenen Freiräume zu sichern und zu entwickeln und
hierzu die eigentliche Siedlungsentwicklung flächensparend und kompakt
auszurichten, aber den Kommunen dennoch durch Ausweisung der über den Bedarf
hinaus dargestellten Potentialbereichen ausreichend Spielräume zu gewähren, um
flexibel auf Flächenbedarfe und –angebote agieren zu können, decken sich
weitestgehend mit den stadtentwicklungspolitischen Zielen der Stadt
Sassenberg.“
Mit Schreiben vom 1. März 2023
fordert die Bezriksregierung Münster die Stadt Sassenberg auf, bis einschließlich
30. September 2023 zu dem nun vorliegenden Entwurf des Regionalplans Stellung
zu nehmen.
Der Regionalplan-Entwurf mit Stand
vom Dezember 2022 enthält neben einem ausführlichen Textteil mit Grundsätzen
und Zielen der Raumplanung, Anlagen, Erläuterungskarten, zeichnerische
Festlegungen sowie Dokumentionsbögen zu den Änderungsbereichen einschließlich
Darlegung der betroffenen Belange und deren Abwägung, auch eine
Gesamtdarstellung des Regionalplanes und den Umweltbericht (Stand November
2022).
Den Textlichen Festlegungen zum
Regionalplan-Entwurf ist folgendes zu entnehmen:
1.
Es
werden im Regionalplan-Entwurf Potentialbereiche für Allgemeine
Siedlungsbereiche (ASB-P) sowie für Gewerbe- und Industrieflächen (GIB-P)
festgelegt. Diese werden schraffiert dargestellt und dürfen erst in Anspruch
genommen werden, wenn die in den Vorranggebieten (ASB und GIB) vorhandenen
Flächenreserven für ein bedarfsgerechtes Angebot nicht ausreichen oder
nachweislich nicht zur Verfügung stehen.
Anhand des Siedlungsflächenpotenzialmodells (siehe unten) wurden
entsprechende Flächenbedarfe ermittelt.
In der Anlage III.1 zum Regionalplan wird das Siedlungsflächenpotentialmodell
(SFPM) – ein Modell zur Siedlungsentwicklung für das Münsterland dargelegt:
2.
Dem
vorangegangen ist das in Zusammenarbeit mit den Gemeinden von der
Regionalplanung durchgeführte Siedlungsflächenmonitoring durch welches die
Siedlungsstruktur, die Flächennutzung und der Flächenverbrauch erfasst werden.
Im Mittelpunkt stehen die Darstellungen im Flächennutzungsplan und dessen
Fortschreibung. Hierbei werden alle Bauflächen erfasst, die für eine Wohn- bzw.
Gewerbenutzung im geltenden Regionalplan dargestellt sind und auf denen noch
keine Baumaßnahme stattgefunden hat. Es wird ermittelt, wie viele und welche Flächen
noch als Reserven für die Bebauung übrig sind. Die auf der Grundlage des
Landesplanungsgesetzes gemeinsam mit den Kommunen regelmäßig durchgeführte
Datenerhebung ist die Basis für die Analyse der räumlichen Entwicklung und die
Ermittlung der zukünftigen Flächenbedarfe. Hierbei haben außerdem die
Erhebungen aus der Bevölkerungsporognose von IT.NRW (Stand: Mai 2022) u.a. für
die Stadt Sassenberg zu Veränderungen der Flächenbedarfe für die
Wohnbauentwicklung bis zum Jahr 2045 geführt. Aufgrund eines prognostizierten
Bevölkerungsrückgangs steht für die Stadt Sassenberg statt den bislang 18
Hektar jetzt nur noch 11 Hektar für Wohnbaufläche und 42 Hektar für gewerbliche
und industrielle Bauflächen zur Verfügung.
Basierend darauf wurden im Regionalplanentwurf 85 Hektar Potentialfläche
für gewerbliche und industrielle Nutzung sowie 33 Hektar für Allgemeine
Siedlungsbereiche festgelegt, wovon jeweils aber nur 42 Hektar bzw. 11 Hektar
tatsächlich umgesetzt werden dürfen. Dies gewährt den Kommunen einen gewissen
Spielraum in ihrer Entwicklung.
Anmerkung der Verwaltung: Da die aktuellen Reserveflächen für das
Stadtgebiet Sassenberg bereits bei knapp über 18 Hektar liegen, ist eine
Neuausweisung von Wohnbauflächen im Flächennutzungsplan verbunden mit einer
entsprechenden Rücknahme an anderer Stelle. Dies kann nicht zielführend sein,
da es zu „Außenbereichen im Innenbereich“ führt. Zudem befinden sich viele der
vorhandenen Baulandreserven im Privateigentum, so dass der Zeitpunkt einer
Bebauung durch die Stadt nicht beeinflusst werden kann.
Für die Ortslage Sassenberg lassen
sich aus dem Regionalplan-Entwurf folgende Informationen entnehmen:
3.
Im
Stadtgebiet Sassenberg wird die bislang als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB)
ausgewiesene Fläche „Nördlich des Steinbrink“ um gut die Hälfte auf 6 Hektar
zurückgenommen und als Potentialflächen für Allgemeine Siedlungsbereiche
(ASB-P) festgelegt (WAF-SASS-001).
Anmerkung der Verwaltung: Aufgrund artenschutzrechtlichen
Konflikte steht ein Großteil der im Norden bislang im Regionalplan ausgwiesenen
Wohnbaufläche ohnehin nicht für eine weitere Wohnbauentwicklung zur Verfügung,
so dass eine Reduzierung an dieser Stelle hinnehmbar ist.
4.
Zur
Erweiterung des Stadtgebietes werden sowohl im Bereich westlich des Friedhofs „Düsbergstraße“
(Fläche WAF-SASS-002) mit einer Flächengröße von 8 Hektar als auch im Bereich zwischen
der Bundesstraße B 475 „Füchtorfer Straße“ und dem „Lappenbrink“ auf Höhe der „Torfkuhle“
(WAF-SASS-003) mit einer Flächengröße von 4 Hektar zwei bislang als Allgemeine
Freiraum- und Agrarbereiche (AFAB) ausgewiesene Flächen in potentielle Allgemeine
Siedlungsbereiche (ASB-P) umgewandelt. Hierdurch wird erstmals die Bundesstraße
B 475 „Füchtorfer Straße“ mit der Regionalplandarstellung zu Wohnbauzwecken überschritten.
Anmerkung der Verwaltung: Die Bundesstraße B 475 „Füchtorfer Straße“
westlich von Sassenberg sowie die Bundesstraße B 513 „Greffener Straße“ südlich
von Sassenberg bilden eine starke Zäsur, die die geplante Erweiterung des Stadtgebietes
durchschneidet. Da aber die Erweiterungsmöglichkeit in Richtung Osten durch die
vorhandenen Naturschutzgebiete und FFH-Gebiete wie „Füchtorfer Moor“ sowie
„Tiergarten und Schachblumenwiese“ und der „Bereiche für die landschaftsorientierten
Erholung“ stark eingeschränkt ist, ist eine weitere Ausdehnung des Ortslage
Sassenberg nach Osten nicht umsetzbar. In Abstimmung mit der
Regionalplanungsbehörde ist es somit, auch im Wissen um die Lärmschutzproblematik,
unumgänglich, die B 475 erstmals für die Ausweisung zu Wohnbauzwecken zu
überschreiten.
5.
Südlich
der „Christian-Rath-Straße“ wird die Festlegung der 6 Hekar großen Fläche
(WAF-SASS-004) im Bereich des Hofes „Hülsmann“ entlang der Bundesstraße B 513
„Greffener Straße“ von der Festlegung als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) in
eine Potentialfläche (ASB-P) geändert.
6.
Bezüglich
möglicher Potentiale für die Ansiedlung von Gewerbe und Industrie wird die im Norden Sassenbergs,
westlich der Bundesstraße B 475 „Füchtorfer Straße“ Ecke „Steinkamps Heide“ von
der bislang im Regionalplan mit 6 Hektar festgelegten Fläche für gewerbliche
und industrielle Nutzung (WAF-SASS-009a) nach Süden und Westen um weitere 19
Hekar (WAF-SASS-009b) als Potentailsfläche (GIB-P) ausgedehnt.
Anmerkung der Verwaltung: Für das vorhandene GIB im Norden
von Sassenberg östlich der B 475 bestehen aufgrund naturräumlicher
Restriktionen keine weiteren Entwicklungsmöglichkeiten. Der neue GIB-Standort
westlich der B 475 hat zudem eine verkehrgünstige Anbindung.
Bislang endete die Darstellung der potentiellen Gewerbe- und
Industriefläche (WAF-SASS-009a) an der südlich gelegenen Hofstelle. Dieser
bisherige Allgemeine Freiraum- und Agrarbereich wird nun ebenfalls entsprechend
überplant (WAF-SASS-009b). Bei einer konkretisierenden FNP- und B-Planung sind
die Belange der Hofstelle – ggf. im Rahmen eines Sondergebiets – entsprechend
zu berücksichtigen.
7.
Im
Südosten von Sassenberg wird der vorhandene Standort für gewerbliche und
industrielle Nutzung nach Osten durch die Fläche WAF-SASS-010 (10 Hektar), nach
Süden um die Fläche WAF-SASS-011 (31 Hektar) und nach Norden über die
Bundesstraße B 513 „ Greffener Straße“ hinweg um die Fläche WAF-SASS-012 (12
Hektar) erweitert. Insgesamt werden hier zusätzliche 53 Hektar als
Potentialfläche für gewerbliche und industrielle Nutzung (GIB-P) aus
größtenteils Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen (AFAB) generiert.
Anmerkung der Verwaltung: Eine verkehrsgünstige Ansiedlung beidseits der
Bundesstraße B 513 „Greffener Straße“ wird befürwortet. Es bestehen jedoch erhöhte
Anforderungen an eine bauplanerische Entwicklung, da sich die Flächen mit denen
im Regionalplan festgelegten „Bereichen für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten
Erholung“ sowie „Bereichen für den Grundwasser- und Gewässerschutz“
überschneiden. In der raumordnerischen Gesamtabwägung werden die Flächen
teilweise als „eingeschränkt geeignet“ beurteilt. Inwiefern diese Flächen
tatsächlich einer gewerblichen und industriellen Nutzung zugeführt werden
können, bleibt im Rahmen einer
konkretisierenden Bauleitplanung noch zu untersuchen.
Für die Ortslage Füchtorf lassen sich
aus dem Regionalplan-Entwurf folgende Informationen entnehmen:
8.
Im
Osten von Füchtorf werden zwei Bereiche mit einmal 3 Hektar sowie 6 Hektar als Potentialflächen
für Allgemeine Siedlungsbereiche (ASB-P) ausgewiesen. Der nördliche Teil
(WAF-SASS-005) stellt größtensteils Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich dar.
Der anderer Teil südlich des Friedhofs hingegen ist nach bisheriger
Regionalplanfestlegung bereits mit 3 Hektar als Allgemeiner Siedlungsbereich
(ASB) festgelegt (WAF-SASS-006a). Zusätzlich werden hier nach Osten und Süden
insgesamt weitere 3 Hektar bisheriger
Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich in eine Potentialfläche für einen Allgemeinen
Siedlungsbereich (ASB-P) festgelegt (WAF-SASS-006b).
Anmerkung der Verwaltung: Da beide Bereiche westlich der Bundesstraße B
475 „Füchtorfer Straße“ liegen, wäre hier eine Arrondierung der
Flächenausweisung als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) entlang des
Straßenverlaufs sinnvoll.
9.
Als
Potentialfläche für eine gewerbliche und industrielle Nutzung wird die vorhandene
nördlich gelegene gewerbliche Fläche entlag des „Osteresch“ um 7 Hektar nach
Westen in Richtung Klärananlage Füchtorf (WAF-SASS-008) von einem bisherigen Allgemeinem
Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) in einen potentiellen Gewerbe- und
Industriebereich (GIB-P) geändert.
Die Allgemeinen Siedlungsbereiche –
Potentialflächen (ASB-P) sowie die potentiellen Gewerbe- und
Industrieansiedlungsbereiche (GIB-P) sind in den Anlagen 3 (Sassenberg) und 4
(Füchtorf) gekennzeichnet.
Bezogen auf die Darstellung der
Windenergiebereiche im Stadtgebiet Sassenberg lassen sich folgende
Informationen entnehmen:
10. Um die Vorgaben des
Landesentwicklungsplanes (LEP) NRW umzusetzen und die räumlichen
Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien zu schaffen, sind im
Regionalplan Windenergiegebiete als Vorranggebiete für die Nutzung der
Windenergie festgelegt. Im Regionalplanentwurf wurden für das Stadtgebiet
Sassenberg bislang lediglich die beiden Windenergiebereiche nordöstlich von
Füchtorf sowie nordwestlich von Sassenberg aus dem bisherigen Regionalplan in ihrer
entsprechenden Darstellung übernommen.
Anmerkung der Verwaltung: Für das Stadtgebiet Sassenberg liegen Anträge
zur Errichtung von Windkraftanlagen von verschiedenen
Projektierungsgesellschaften für Windkraftanlagen außerhalb der im bislang
gültigen Regionalplan Münsterland dargestellten Vorrangbereiche vor. Die
vorgesehenen Standorte liegen jedoch innerhalb einer von der Stadt Sassenberg
in früheren Planungsschritten in Auftrag gegebenen Darstellung möglicher
Potentialbereiche für die Ausweisung von Windkraftanlagen. Da der vorliegende
Regionalplanentwurf keine Neuausweisungen für Windenergiebereiche in den
Ortslagen Sassenberg und Füchtorf vorsieht, wird vor dem Hintergrund der
Förderung und Ausweitung von regenerativen Energien beantragt, die
entsprechenden Bereiche zusätzlich im neuen Regionalplan als Windvorranggebiete
zu berücksichtigen.
Im Einzelnen handelt es sich dabei um
folgende Flächen:
Ortsteil Sassenberg
-
Ausweisung
einer Windvorrangfläche südlich des Industriegebietes „Robert-Linnemann-Straße“
im Bereich „Westernheide“ (Ziffer 1)
Ortsteil Füchtorf
-
Erweiterung
der bestehenden Windvorrangfläche nordöstlich von Füchtorf (Ziffer 2)
-
Ausweisung
einer neuen Vorrangfläche östlich von Füchtorf, zwischen „Große Heide“ und
„Rippelbaum“ (Ziffer 3)
-
Erweiterung
der Vorrangfläche nordwestlich von Sassenberg (Ziffer 4a, 4b, 4c, 4d)
-
Neuausweiung
von zwei Vorrangflächen im Bereich „Twillingen“ südwestlich von Füchtorf
(Ziffer 5 und 6)
Die Vorranggebiete sind in den
Anlagen 1 und 2 gekennzeichnet.
Bezogen auf die Nutzung von
Solarenergie besagt der Regionalplan in den Textlichen Festsetzungen unter VI.
„Ver- und Entsorgung“:
11. , dass aufgrund der starken
Nutzungskonkurrenzen bei Freiflächensolarenergiean-lagen, PV-Anlagen vor allem
an oder auf Gebäuden, auf bereits siedlungsstrukturell genutzten Flächen (z.B.
Parkplatzflächen) sowie baulich geprägten Konversions-, Brach- und
Deponieflächen errichtet werden sollen. Entsprechend der neuen
Energieversorgungsstrategie 2.0 des Landes sollen auch Co-Nutzungen, wie z.B.
Agri-PV-Anlagen auf landwirtschaftlichen Flächen oder Floating-PV-Anlagen auf
Oberflächengewässern ermöglicht werden.
Im Positionspapier der Bezirksregierung Münster heißt es hierzu, dass
Anlagen ab einem Flächenverbrauch über 10 Hektar mit den Zielen der Raumordnung
(Dezernat 32) abzustimmen sind. Ob eine Darstellung des Standortes im
Regionalplan notwendig ist, ist abhängig von der Größe (Raumbedeutsamkeit) des
Standortes und seinen Auswirkungen auf andere landesplanerische Ziele.
Bezogen
auf PV-Anlagen auf Gebäuden wird auf Studien aus Nordrhein-Westfalen verwiesen,
die gezeigt hätten, dass in der Regel mehr als 20 % der Dachflächen einer Stadt
prinzipiell für die Energieerzeugung durch Photovoltaik und Solarthermie
geeignet seien, jedoch nur ein sehr geringer Prozentsatz tatächlich genutzt
werde und somit noch ein großes Potential an geeigneten Flächen für den Ausbau
der Solarenergie im Gebäudebestand selbst liegt.
Zuständig für die Beschlussfassung
ist der Rat.