Betreff
Flächennutzungsplan - 55. Änderung
-Beschluss über die während der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen und Beschluss über den Flächennutzungsplan
Vorlage
60/734/2023
Aktenzeichen
60 622-11
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Über die während der Öffentlichkeitsbeteiligungen gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB sowie § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wird wie in den Anlagen     dargestellt beschlossen.

 

Die 53. Änderung des Flächennutzungsplanes wird gem. §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. Seite 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV. NRW. Seite 916) und der §§ 1 und 10 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBL 1 Seite 3634) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04.01.2023 (BGBL 1 Nr. 6) beschlossen.

 

Die Begründung hat an der Beschlussfassung teilgehabt.“


Der Infrastrukturausschuss hat in seiner Sitzung am 18.11.2021 – Pkt. 4 d. N. – die Änderung des rechtsverbindlichen Flächennutzungsplanes im Rahmen einer 55. Änderung beschlossen. Mit der 20. Änderung des Flächennutzungsplanes aus dem Jahr 2000 hat die Stadt Sassenberg von der in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Windenergienutzung im Stadtgebiet räumlich mit zwei Konzentrationszonen zu steuern. Die damals dargestellten Zonen wurden in Anlehnung an Windeignungsbereiche entwickelt, die im damaligen Gebietsentwicklungsplan dargestellt worden sind (WAF 03 und WAF 04). Gemäß der Regelung in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sollte diese positive Darstellung zur Ordnung der Windenergienutzung verbunden sein mit einer Ausschlusswirkung für privilegierte Windkraftvorhaben außerhalb dieser Konzentrationszonen. Mit der 28. Änderung des Flächennutzungsplanes wurde noch eine Höhenbegrenzung von 150 m (Gesamthöhe) eingeführt.

 

Durch einen sogenannten „Ewigkeitsmangel“ ist die intendierte Ausschlusswirkung unwirksam. Darüber hinaus weicht die Konzentrationszonen-Darstellung der 20. Änderung deutlich von den Vorgaben des gültigen sachlichen Teilplans „Energie“ zum Regionalplan Münsterland ab. Da dieser drei Zonen enthält, ist anzunehmen, dass die Planung insgesamt unwirksam ist. Eine „einfache“ Heilungsmöglichkeit durch eine Neubekanntmachung ist aufgrund der zahlreichen materiellen Mängel der damaligen Planung nicht möglich.

 

Ferner hat sich die bundesrechtliche Lage durch das „Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land“ vom 20.07.2022 vollständig geändert. Die Steuerungsmöglichkeit des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für Windenergieanlagen entfällt durch den neu formulierten § 249 Abs. 1 BauGB vollständig. Die in § 245e BauGB vorgesehene Übergangsregelung hat lediglich bis längstens zum 31.12.2027 Bestand. Daher muss konstatiert werden, dass die durch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gegebene Steuerungsmöglichkeit unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung des OVG und des BVerwG ohnehin zu keiner wirklichen Steuerung mehr geführt hat und nunmehr durch den Bundesgesetzgeber abgeschafft worden ist.

 

Darüber hinaus muss akzeptiert werden, dass der Stellenwert der regenerativen Energien vor dem Hintergrund der Klimaschutzbestrebungen und der Umstellung der zentralen Energieversorgung mit fossilen Energieträgern oder Atomkraft auf dezentrale regenerative Energiequellen national wie international deutlich zugenommen hat. Außerdem hat der technische Fortschritt in der Entwicklung möglichst effizienter Windkraftanlagen dazu geführt, dass die Errichtung ebendieser Anlagen auch im Binnenland wirtschaftlich ist.

 

Es ist daher das Ziel mit der 55. Änderung des Flächennutzungsplanes, die 20. Änderung sowie die darauf aufbauende 28. Änderung (Höhenbegrenzung) des Flächennutzungsplanes ersatzlos aufzuheben. Hinsichtlich der ohnehin nicht mehr wirksamen Ausschlusswirkung handelt es sich hierbei um eine klarstellende Aufhebung.

 

Die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB hat in der Zeit vom 27.06.2022 bis einschließlich zum 18.07.2023 stattgefunden. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB hat in der Zeit vom 10.11.2022 bis einschließlich zum 15.12.2022 stattgefunden. Die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB hat in der Zeit vom 13.04.2023 bis einschließlich zum 13.05.2023 stattgefunden.

 

Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat.