- Nachreichung einer Anlage zum Haushaltsplan -
Nach § 1 Abs. 2
Ziffer 7 der Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land
Nordrhein-Westfalen (Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen – KomHVO
NRW) ist dem Haushaltsplan unter anderem als Anlage die Ergebnisrechnung, die
Finanzrechnung und die Bilanz des Vorvorjahres beizufügen; soweit der
betreffende Jahresabschluss noch nicht festgestellt wurde, reicht der von der
Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten bestätigte Entwurf.
Bei Zuleitung
des Entwurfs der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 an den Rat war
diese Anlage noch nicht beigefügt. Die Anlage wird hiermit nachgereicht. Die
Seiten können im Haushaltsordner ausgetauscht werden. Eine Zurverfügungstellung
von Ausdrucken erfolgt in der Sitzung des Rates am 09.02.2023.
Der Rat erhält
diese Unterlagen zur Kenntnis und zum Einbezug in die Beschlussfassung über die
Haushaltssatzung der Stadt Sassenberg für das Haushaltsjahr 2023 mit dem
Haushaltsplan und den Anlagen.