-Beschluss über die Änderung der Wohnbaugrundstücke "Im Herxfeld" und Beschluss über die Öffentlichkeitsbeteiligung
Vorschlag der Verwaltung:
„Der rechtsverbindliche
Bebauungsplan ‚Vennstraße´ wird im Rahmen einer 11. Änderung wie nachfolgend
aufgeführt geändert:
-
die Gestaltung von Vorgärten und die hiermit
einhergehende Festsetzung von Pflanzgeboten gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 a / b BauGB
werden aufgenommen
-
Änderung der Dachneigung von 35° - 48° auf
20° - 48°
-
Änderung der Bauweise im westlichen
Änderungsbereich von „offene Bauweise“ in „Einzel- und Doppelhäuser“
-
Festsetzung der Versickerungspflicht auf dem
eigenen Grundstück gem. § 55 LWG NRW i. V. m. § 55 WHG i. V. m. § 9 Abs. 4
BauGB
-
Aufnahme einer Verpflichtung zur Herstellung
von Stellplätzen gem. § 48 Abs. 2 BauO NRW: 1,25 Stellplätze je Wohneinheit
(Nachkommstellen werden aufgerundet). Die bauliche Ausführung der Stellplätze
hat mit Ökopflaster oder anderen geeigneten wasserdurchlässigen Materialen zu
erfolgen
Darüber hinaus werden
folgende weitere Festsetzungen getroffen: __________
Die Verwaltung wird
beauftragt, einen entsprechenden Bebauungsplanentwurf zu fertigen. Die
Verwaltung wird beauftragt die
Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren gem. § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB
und § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.“
In seiner Sitzung am 28.05.2020 – Pkt. 14 d. N. – hat
der Infrastrukturausschuss beschlossen, dass die Gestaltung von Vorgärten und
die hiermit einhergehende Festsetzung von Pflanzgeboten gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25
a / b BauGB auch unter dem Aspekt der Verhinderung von wasserundurchlässigen
Sperrschichten bei der Aufstellung von neuen Bebauungsplänen zu prüfen ist.
Aufgrund der zurzeit laufenden Erschließung und des beabsichtigten Verkaufes
der Grundstücke bietet es sich an, diese Festsetzungen zu ergänzen.
Ferner wird eine größere Spreizung der Dachneigung
vorgeschlagen, um auch den Bau von zweigeschossigen Stadtvillen zu ermöglichen,
auch wenn dadurch eine stärkere Mischung von Zelt- bzw. Walmdächern und
Satteldächern entstehen kann.
Zur Absicherung der Versickerungspflicht auf dem
eigenen Grundstück wird ebenfalls eine textliche Festsetzung getroffen.
Darüber hinaus soll die Festsetzung der
nachzuweisenden Stellplätze verschärft werden. Um übermäßigen ruhenden Verkehr
im Plangebiet entgegenzuwirken, erfolgt für die vorliegende Bauleitplanung eine
Festsetzung der nachzuweisenden Stellplatzzahlen: Je Wohneinheit sind 1,25
Stellplätze nachzuweisen. Die Nachkommastellen werden aufgerundet.
Außerdem soll die Bauweise im westlichen
Änderungsbereich von „offene Bauweise“ in „Einzel- und Doppelhäuser“ geändert
werden, um eine Einheitlichkeit im Plangebiet herzustellen.
Aus der politischen Diskussion im
Infrastrukturausschuss am 19.01.2023 sind weitere Regelungsbedarfe erörtert
worden. Entsprechende Festsetzungen könnten wie folgt lauten:
a)
Einfriedungen
Einfriedungen sind nur als lebende Hecken aus
heimischen Gehölzen oder als Naturstein-/Trockenmauer zulässig. Die
Heckenanpflanzungen müssen aber mindestens 0,5 m (Stammfuß) von öffentlichen
Verkehrsflächen abgesetzt sein, zur Gartenseite (bei mehrreihigen Hecken oder
auch zwischen den Pflanzreihen) sind Kombinationen mit Drahtgeflecht oder Holz
möglich. Die Außenkanten der Trockenmauern müssen mindestens 0,2 m Abstand zu
öffentlichen Verkehrsflächen einhalten. Bei Eckgrundstücken (Baugrundstücke, die an zwei
Seiten mit einer gekennzeichneten Vorgartenfläche an die
Straßenbegrenzungslinie einer öffentlichen Straßenverkehrsfläche angrenzen)
kann zur Abschirmung von Terrassen und ähnlichen privaten Freibereichen eine
maximal 2,00 m hohe Hecke in der Vorgartenfläche zur Anwendung kommen, wenn diese einen Mindestabstand von 1,00 m zur Straßenbegrenzungslinie
einhält.
b)
Pflanzgebote
Pro 250 m²
Grundstücksfläche ist mindestens ein Obstbaum als Hochstamm anzupflanzen.
c)
Anlagen
zur Erzeugung erneuerbaren Energien
Alternative 1: Im gesamten Geltungsbereich sind die nutzbaren
Dachflächen der Gebäude zu mindestens 50 % mit Photovoltaikmodulen zur Nutzung
der einfallenden solaren Strahlungsenergie auszustatten (Solarmindestfläche).
Werden auf einem Dach Solarwärmekollektoren
installiert, so kann die hiervon beanspruchte Fläche auf die zu realisierende
Solarmindestfläche angerechnet werden.
Alternative 2: In den allgemeinen
Wohngebieten gilt je Baugrundstück: Auf oder an den Gebäuden und / oder
sonstigen baulichen Anlagen sind auf einer Gesamtfläche von mindestens 25 m²
Module für die Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie anzubringen.
d)
Dachbegrünungen
Extensive Flachdachbegrünung auf Garagen und
Carports: Auf den Garagen und Carportanlagen sind Flachdächer und flachgeneigte
Dachflächen mit einer Neigung bis 5° mindestens extensiv zu begrünen. Die
durchwurzelbare Gesamtschichtdicke der Vegetationstragschicht muss mindestens 10
cm betragen. Die Bepflanzung mit einer standortgerechten Vegetation ist
fachgerecht zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Flächenhafte Ausfälle der
Vegetation ab 5 m² sind in der folgenden Pflanzperiode zu ergänzen. Die
brandschutztechnischen Bestimmungen sind zu beachten.
Aufgrund der Vielzahl und Gewichtungen der
Änderungspunkte ist kein vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB möglich, bei
dem die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürften. Daher ist ein
Verfahren mit einer frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4
Abs. 1 BauGB sowie eine Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i. V.
m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Demnach wäre ein Satzungsbeschluss
frühestens gegen Ende dieses Jahres zu erwarten.
Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat.