Vorschlag der Verwaltung:
„Dem SC Füchtorf von 1946
e. V. wird über die jährliche Sportförderung hinaus ein weiterer einmaliger
Zuschuss in Höhe von
Euro gewährt. Die Mittelbereitstellung erfolgt im Produkt 08.02.01
-Sportförderung-. Zum Produkt 08.02.01 -Sportförderung- werden entsprechende
überplanmäßige Aufwendungen im Teilergebnisplan unter Ziffer 15
-Transferaufwendungen- bzw. überplanmäßige Auszahlungen im Teilfinanzplan unter
Ziffer 17 -Saldo aus lfd. Verwaltungstätigkeit- in Höhe von jeweils
genehmigt. Deckung: Minderaufwendungen und Minderauszahlungen für
Zinsen, Produkt 16.01.02 -Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft-,
Teilergebnisplan Ziffer 20 -Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen- bzw.
Teilfinanzplan Ziffer 17 -Saldo aus lfd. Verwaltungstätigkeit-.“
-
Umbau des alten
Sportlerheims zu einem Verkaufs- und Lagerraum
-
vereinsspezifische
Teilausstattung des Multifunktionsgebäudes / Dorfgemeinschaftshauses
-
Sanierung der
Beregnungsanlage der Tennisplätze sowie des Fußbodens im Tennisheim.
Der SC Füchtorf hat nunmehr für die vorgenannten
Maßnahmen Gesamtkosten in Höhe von 229.000,00 Euro ermittelt bzw. mitgeteilt.
Unter Berücksichtigung einer Zuwendung des Landes aus dem Förderprogramm
„Moderne Sportstätten 2022“ in Höhe von rd. 89.000,00 Euro, Eigenmitteln des
Vereins in Höhe von rd. 47.000,00 Euro und angerechneten Eigenleistungen des
Vereins, die mit rd. 60.000,00 Euro beziffert werden, verbliebe ein Betrag in
Höhe von rd. 33.000,00 Euro, von denen wiederum ein Betrag in Höhe von 6.000,00
Euro durch Sponsoring Dritter gedeckt werden könne.
Seitens des SC Füchtorf wird nunmehr darum gebeten,
über die jährliche Sportförderung hinaus einen weiteren einmaligen Zuschuss in
Höhe des verbleibenden Restbetrages in Höhe von 27.000,00 Euro zu gewähren.
Im Produkt 08.02.01 -Sportförderung- ergäbe sich im Falle einer
Zuschussgewährung in der Ergebnis- und Finanz-komponente jeweils eine
Mittelüberschreitung, für die überplanmäßig eine Ermächtigung bereitzustellen
wäre.
Die Deckung der überplanmäßigen Aufwendungen bzw.
Auszahlungen könnte durch Minderaufwendungen bzw. Minderauszahlungen für Zinsen
im Produkt 16.01.02 -Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft- erfolgen.
Zuständig für die
Entscheidung ist der Rat.