Betreff
Antrag der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Sassenberg vom 09.04.2022 auf einen Nachtragshaushalt zur kurzfristigen Schaffung von Wohnraum für geflüchtete Menschen
Vorlage
20/608/2022
Aktenzeichen
20 912-11
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Der Antrag der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Sassenberg vom 09.04.2022 auf einen Nachtragshaushalt zur kurzfristigen Schaffung von Wohnraum für geflüchtete Menschen wird vor einer Entscheidung zunächst zur weiteren Beratung und Vorbereitung einer Entscheidung an den Infrastrukturausschuss verwiesen. Die Verwaltung wird beauftragt, weitere entscheidungsmaßgebliche Informationen zur Verfügung zu stellen.“


Mit Schreiben vom 09.04.2022 stellt die CDU-Fraktion im Rat der Stadt Sassenberg den Antrag auf einen Nachtragshaushalt zur kurzfristigen Schaffung von Wohnraum für geflüchtete Menschen.

 

Als Begründung wird unter Hinweis auf die aktuelle weltpolitische Gemengelage mit der eintretenden Flüchtlingssituation ausgeführt, dass die Welt in einem bedeutenden machtpolitischen Umbruch sei, sodass zukünftige Entwicklungen kaum einzuschätzen seien. Es könne aber davon ausgegangen werden, dass es auch in Zukunft zu weiteren Flüchtlingsbewegungen aus politischen, kriegerischen, wirtschaftlichen und klimabedingten Gründen kommen werde. Die jetzige Situation sei nur zu bewältigen, weil viele Familien in Sassenberg und Füchtorf Flüchtlingen ein temporäres Zuhause in ihren eigenen vier Wänden gäben. Dafür sei man sehr dankbar, aber es kann und werde keine Dauerlösung sein können. Das bisherige Verfahren, Wohnungen und Häuser anzukaufen und anzumieten, sei auch im Hinblick auf die dezentrale Unterbringung richtig und wichtig. Doch stoße diese Praxis nun an ihre Grenzen. Der Wohnungsmarkt gebe die Anzahl benötigter Unterkünfte nicht mehr her. Aus diesem Grund müssten wir schnell handeln und eine eigene städtische Immobilie in Anlehnung an die entstehenden Baukörper „Im Herxfeld“ (sozialer Wohnungsbau) müsse gebaut werden, die uns in die Lage versetze, schnell und flexibel auf jeweilige Zuweisung von Flüchtlingen reagieren zu können. Mögliche, kurzfristig verfügbare, in Frage kommende städtische Grundstücke für das Bauvorhaben sollen von der Verwaltung vorgestellt werden.

 

Der Antrag der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Sassenberg vom 09.04.2022 ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.

 

Der Antrag sollte noch nicht zu einer Entscheidung des Rates gebracht werden, bevor die zuständigen politischen Gremien sich nicht näher mit dem Antragsgegenstand befasst und auch weitere Rahmenvorgaben für eine mögliche weitere Umsetzung festgelegt haben (vorbehaltlich einer gegebenen Mehrheit im Rat).

 

Hierzu gehören insbesondere:

·         Lage/Auswahl des Baugrundstücks (die Vorstellung in Frage kommender Grundstücke durch die Verwaltung wird bereits im Antrag aufgegriffen),

·         Anzahl der Wohnungen, Zuschnitt und Größe der Wohn- und Nutzflächen der betreffenden Immobilie (klassischer Wohnungszuschnitt oder Aufteilung für die Versorgung von Einzelpersonen) und

·         Abstimmung weiterer Voraussetzungen, auch in Abhängigkeit von zu treffenden Entscheidungen (z. B. Notwendigkeit der Anpassung von Bauplanungsrecht, Auswahl eines Planungsbüros/Architekturbüros).

 

Hinsichtlich der Notwendigkeit des Erlasses einer Nachtragssatzung ist auf folgende bedeutsame (geänderte) haushaltsrechtliche Grundlagen hinzuweisen:

 

Gemäß § 81 Absatz 2 Ziffer 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hat die Gemeinde unter anderem unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen geleistet werden sollen.

 

In Anbetracht der großen Anzahl von in Folge des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen, die die Kommunen vor große logistische Herausforderungen stellt, indem unter anderem in kürzester Zeit für eine angemessene Aufnahme und Unterbringung notwendige Infrastruktur bereitgestellt und betrieben werden muss, hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen nun mit Zustimmung des Landtages die „Verordnung zur Anwendung des Kommunalhaushaltsrechts im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Aufnahme und Unterbringung von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen in den Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (KommunalhaushaltsrechtsanwendungsVO UA-Schutzsuchendenaufnahme)“ erlassen (Verordnung vom 11.04.2022, Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.), Ausgabe 2022 Nr. 20 vom 22.04.2022).

 

Demnach sind verschiedene Erleichterungen für den Haushaltsvollzug im Haushaltsjahr 2022 vor dem Hintergrund dessen geregelt, dass das geltende Haushaltsrecht der durch den Krieg in der Ukraine veranlassten großen Herausforderungen für die Kommunen nicht in ausreichendem Maße Rechnung trägt.

 

§ 2 Absatz 1 der Verordnung trifft folgende Regelungen zu unabweisbaren Aufwendungen und Auszahlungen:

 

„Die notwendigen Aufwendungen und Auszahlungen für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung der anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen, im Folgenden Schutzsuchende, stellen unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen nach § 83 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen dar. Die Voraussetzungen für die Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen liegen auch dann vor, wenn ein erheblicher Fehlbetrag entsteht. Die Finanzierung ist gewährleistet, wenn ausreichende Mittel vorhanden sind, um die Auszahlungen zu leisten. Dabei ist die Herkunft der Mittel (auch Liquiditäts- oder Kredite für Investitionen) nicht von Bedeutung.“.

 

§ 4 Absatz 1 der Verordnung trifft folgende Regelungen zum Entfall der Verpflichtung zum Erlass einer Nachtragssatzung:

 

„Die Verpflichtung zum Erlass einer Nachtragssatzung nach § 81 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entfällt, soweit diese durch finanzielle Auswirkungen der Maßnahmen zur Aufnahme und Unterbringung der Schutzsuchenden oder maßnahmebedingte Abweichungen vom Stellenplan verursacht ist.“.

 

Es wird hier davon ausgegangen, dass diese Ausnahme auch für eine Baumaßnahme greift, die Gegenstand des Antrags der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Sassenberg vom 09.04.2022 ist, sodass eine Nachtragssatzung auch dann nicht zwingend zu erlassen wäre, wenn eine nicht im Haushalt geplante/veranschlagte Baumaßnahme in diesem Haushaltsjahr umgesetzt/begonnen werden soll.

 

Zuständig für die Entscheidung ist der Rat.