Vorschlag der Verwaltung:
„Der Antrag der CDU-Fraktion im Rat der Stadt
Sassenberg vom 09.04.2022 auf einen Nachtragshaushalt zur kurzfristigen
Schaffung von Wohnraum für geflüchtete Menschen wird vor einer Entscheidung
zunächst zur weiteren Beratung und Vorbereitung einer Entscheidung an den
Infrastrukturausschuss verwiesen. Die Verwaltung wird beauftragt, weitere
entscheidungsmaßgebliche Informationen zur Verfügung zu stellen.“
Mit Schreiben vom 09.04.2022 stellt die CDU-Fraktion
im Rat der Stadt Sassenberg den Antrag auf einen Nachtragshaushalt zur
kurzfristigen Schaffung von Wohnraum für geflüchtete Menschen.
Der Antrag der
CDU-Fraktion im Rat der Stadt Sassenberg vom 09.04.2022 ist dieser Vorlage als
Anlage beigefügt.
Der Antrag
sollte noch nicht zu einer Entscheidung des Rates gebracht werden, bevor die
zuständigen politischen Gremien sich nicht näher mit dem Antragsgegenstand
befasst und auch weitere Rahmenvorgaben für eine mögliche weitere Umsetzung festgelegt
haben (vorbehaltlich einer gegebenen Mehrheit im Rat).
Hierzu gehören
insbesondere:
·
Lage/Auswahl des
Baugrundstücks (die Vorstellung in Frage kommender Grundstücke durch die
Verwaltung wird bereits im Antrag aufgegriffen),
·
Anzahl der
Wohnungen, Zuschnitt und Größe der Wohn- und Nutzflächen der betreffenden
Immobilie (klassischer Wohnungszuschnitt oder Aufteilung für die Versorgung von
Einzelpersonen) und
·
Abstimmung
weiterer Voraussetzungen, auch in Abhängigkeit von zu treffenden Entscheidungen
(z. B. Notwendigkeit der Anpassung von Bauplanungsrecht, Auswahl eines
Planungsbüros/Architekturbüros).
Hinsichtlich
der Notwendigkeit des Erlasses einer Nachtragssatzung ist auf folgende
bedeutsame (geänderte) haushaltsrechtliche Grundlagen hinzuweisen:
Gemäß § 81
Absatz 2 Ziffer 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
hat die Gemeinde unter anderem unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen,
wenn Auszahlungen für bisher nicht veranschlagte Investitionen geleistet werden
sollen.
In Anbetracht
der großen Anzahl von in Folge des Krieges in der Ukraine eingereisten
Personen, die die Kommunen vor große logistische Herausforderungen stellt,
indem unter anderem in kürzester Zeit für eine angemessene Aufnahme und
Unterbringung notwendige Infrastruktur bereitgestellt und betrieben werden
muss, hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des
Landes Nordrhein-Westfalen nun mit Zustimmung des Landtages die „Verordnung zur
Anwendung des Kommunalhaushaltsrechts im Zusammenhang mit Maßnahmen zur
Aufnahme und Unterbringung von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten
Personen in den Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen
(KommunalhaushaltsrechtsanwendungsVO UA-Schutzsuchendenaufnahme)“ erlassen
(Verordnung vom 11.04.2022, Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV.
NRW.), Ausgabe 2022 Nr. 20 vom 22.04.2022).
Demnach sind
verschiedene Erleichterungen für den Haushaltsvollzug im Haushaltsjahr 2022 vor
dem Hintergrund dessen geregelt, dass das geltende Haushaltsrecht der durch den
Krieg in der Ukraine veranlassten großen Herausforderungen für die Kommunen
nicht in ausreichendem Maße Rechnung trägt.
§ 2 Absatz 1 der Verordnung trifft folgende Regelungen
zu unabweisbaren Aufwendungen und Auszahlungen:
„Die notwendigen Aufwendungen und Auszahlungen für Maßnahmen
im Zusammenhang mit der Aufnahme und Unterbringung der anlässlich des Krieges
in der Ukraine eingereisten Personen, im Folgenden Schutzsuchende, stellen
unabweisbare Aufwendungen und Auszahlungen nach § 83 Absatz 1 Satz 1 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen dar. Die Voraussetzungen für
die Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen liegen
auch dann vor, wenn ein erheblicher Fehlbetrag entsteht. Die Finanzierung ist
gewährleistet, wenn ausreichende Mittel vorhanden sind, um die Auszahlungen zu
leisten. Dabei ist die Herkunft der Mittel (auch Liquiditäts- oder Kredite für
Investitionen) nicht von Bedeutung.“.
§ 4 Absatz 1
der Verordnung trifft folgende Regelungen zum Entfall der Verpflichtung zum
Erlass einer Nachtragssatzung:
„Die
Verpflichtung zum Erlass einer Nachtragssatzung nach § 81 Absatz 2 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entfällt, soweit diese durch
finanzielle Auswirkungen der Maßnahmen zur Aufnahme und Unterbringung der
Schutzsuchenden oder maßnahmebedingte Abweichungen vom Stellenplan verursacht
ist.“.
Es wird hier
davon ausgegangen, dass diese Ausnahme auch für eine Baumaßnahme greift, die
Gegenstand des Antrags der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Sassenberg vom
09.04.2022 ist, sodass eine Nachtragssatzung auch dann nicht zwingend zu
erlassen wäre, wenn eine nicht im Haushalt geplante/veranschlagte Baumaßnahme
in diesem Haushaltsjahr umgesetzt/begonnen werden soll.
Zuständig für
die Entscheidung ist der Rat.