Vorschlag der Verwaltung:
„Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die
Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses gemäß
§ 116a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
für die Stadt Sassenberg für das Haushaltsjahr 2021 vorliegen. Auf die
Erstellung bzw. Aufstellung eines Gesamtabschlusses für die Stadt Sassenberg
für das Haushaltsjahr 2021 wird verzichtet.“
Nach § 116
Absatz 2 GO NRW in der zurzeit geltenden Fassung besteht der Gesamtabschluss
aus 1. der Gesamtergebnisrechnung, 2. der Gesamtbilanz, 3. dem Gesamtanhang, 4.
der Kapitalflussrechnung und 5. dem Eigenkapitalspiegel. Darüber hinaus hat die
Gemeinde einen Gesamtlagebericht aufzustellen. Zum Zwecke der Aufstellung des
Gesamtabschlusses sind nach § 116 Absatz 3 Satz 1 GO NRW die Jahresabschlüsse
aller verselbständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Form mit dem Jahresabschluss der Gemeinde zu konsolidieren,
sofern im Gesetz oder durch Rechtsverordnung nicht anderes bestimmt ist.
Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung
des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land
Nordrhein-Westfalen (NKF Einführungsgesetz NRW
- NKFEG NRW) vom 16. November 2004 hatten Gemeinden und Gemeindeverbände
spätestens zum Stichtag 31. Dezember 2010 den ersten Gesamtabschluss nach
§ 116 der Gemeindeordnung aufzustellen.
Für die Stadt Sassenberg sind bislang die Gesamtabschlüsse
für die Haushaltsjahre 2010 bis 2017 aufgestellt und bis zum Gesamtabschluss
für das Haushaltsjahr 2016 durch den Rat bestätigt worden. Die Aufstellung von
Gesamtabschlüssen bindet nicht unerhebliche Personalkapazitäten und verursacht
damit auch nicht unerhebliche Kosten. Hierbei sind ergänzend zu den intern
anfallenden Kosten auch die Kosten für die externe Prüfung der Gesamtabschlüsse
zu berücksichtigen. Für die Stadt Sassenberg wurde verwaltungsseitig seit jeher
nur ein sehr eingeschränkter Nutzen der Gesamtabschlusserstellung durch die nur
geringe zusätzliche Aussagekraft der Gesamtabschlüsse und die kaum gegebene
Relevanz insbesondere für Steuerungszwecke gesehen.
Hier waren ausgehend von den Kriterien
„(Beherrschender) Einfluss der Stadt Sassenberg auf die verselbstständigten
Aufgabenbereiche“ und „Maßgeblichkeit der zu berücksichtigenden (anteiligen)
Werte der verselbstständigten Aufgabenbereiche“ durchgängig lediglich die
Eigenbetriebe „Wasserwerk der Stadt Sassenberg“ und „Abwasserwerk der Stadt
Sassenberg“ vollkonsolidierungspflichtig. Hieran hat sich bis heute nichts
geändert, da eine Ausweitung der Beteiligungen, die zu weiteren
vollkonsolidierungspflichtigen verselbstständigten Aufgabenbereichen geführt
hätte, nicht erfolgt ist. Vielmehr weist die Beteiligungsstruktur der Stadt
Sassenberg seit dem Bezugsjahr des ersten Gesamtabschlusses (2010) neben den v.
g. Eigenbetrieben nur verselbstständigte Aufgabenbereiche aus, die in den
Gesamtabschluss nicht einbezogen werden mussten bzw. müssen, weil sie sie für
die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln, von
untergeordneter Bedeutung sind. Hinsichtlich der Beteiligungen bzw. der
verselbstständigen Aufgabenbereiche im Einzelnen wird auf die Angaben in den
Beteiligungsberichten nach der GO NRW verwiesen.
Im NKFG NRW wurde eine Pflicht zur Evaluierung der
Vorschriften für das gemeindliche Haushalts- und Rechnungswesen
festgeschrieben.
Nach dem Erlass
eines Ersten Gesetzes zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen
Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Land
Nordrhein-Westfalen (1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz – NKFWG) vom 18.
September 2012 wurden im Jahr 2018 mit dem Zweiten Gesetz zur Weiterentwicklung
des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im
Land Nordrhein-Westfalen und weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (2.
NKF-Weiterentwicklungsgesetz – 2. NKFWG NRW) vom 18. Dezember 2018 die
Vorschriften für das gemeindliche Haushalts- und Rechnungswesens abermals
grundlegend angepasst.
Durch das 2. NKFWG NRW wurde in Hinblick auf die
Pflicht zur Aufstellung von Gesamtabschlüssen in die GO NRW ein § 116a
(Größenabhängige Befreiungen) eingefügt.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung zum 2. NKFWG NRW
(Drucksache 17/3570 vom 11.09.2018) führte hierzu in der Begründung aus:
„In der bisherigen Fassung enthielt ausschließlich §
116 Absatz 3 die Möglichkeit, auf die Einbeziehung von verselbständigten
Aufgabenbereichen in den Gesamtabschluss, sofern diese für die Erfüllung der
Generalnorm von untergeordneter Bedeutung sind, zu verzichten.
In Analogie zum Konzernbilanzrecht des Handelsrechts
werden daher nach dem Grundsatz zur Aufstellungspflicht und dem Grundsatz der
Vollständigkeit in Bezug auf den Umfang der einzubeziehenden verselbständigten
Aufgabenbereiche in einen Gesamtabschluss und in einen Gesamtlagebericht (§ 116
neu) nun größenabhängige Befreiungen (vgl. § 293 HGB) in die Gemeindeordnung
eingeführt sowie der bisherige Ausnahmetatbestand aus § 116 Absatz 3 in einem §
116b neu gefasst. Dies geht mit einer Änderung zum Beteiligungsbericht (§ 117)
einher.
Die Zielsetzung ist es, gegenüber den Mitgliedern der
kommunalen Vertretungskörperschaft sowie den Bürgerinnen und Bürgern das
kommunale (Verwaltungs-)Handeln transparent und nachvollziehbar darzulegen. Der
Gesamtabschluss und der Gesamtlagebericht in seiner bisherigen Form hat diese
Zielsetzung überwiegend – als Rückspiegelung aus der kommunalen Verwaltungspraxis
sowie aus kommunalen Vertretungskörperschaften – nicht erreicht.“.
§ 116a GO NRW hat in der zurzeit geltenden Fassung
folgenden Wortlaut:
(1)
Eine Gemeinde ist
von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht
aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am
vorhergehenden Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachstehenden
Merkmale zutreffen:
1.
die Bilanzsummen
in den Bilanzen der Gemeinde und der einzubeziehenden verselbständigten
Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 übersteigen insgesamt nicht mehr als
1.500.000.000 Euro,
2.
die der Gemeinde
zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten
Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen weniger als 50 Prozent der
ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus,
3.
die der Gemeinde
zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen
verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen insgesamt
weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.
(2)
Über das
Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung
eines Gesamtabschlusses entscheidet der Rat für jedes Haushaltsjahr bis zum 30.
September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Das Vorliegen der
Voraussetzungen nach Absatz 1 ist gegenüber dem Rat anhand geeigneter
Unterlagen nachzuweisen. Die Entscheidung des Rates ist der Aufsichtsbehörde
jährlich mit der Anzeige des durch den Rat festgestellten Jahresabschlusses der
Gemeinde vorzulegen.
(3)
Sofern eine
Gemeinde von der größenabhängigen Befreiung im Zusammenhang mit der Erstellung
eines Gesamtabschlusses Gebrauch macht, ist ein Beteiligungsbericht gemäß
§ 117 zu erstellen.
Während
zunächst – gestützt insbesondere auf Ausführungen im Gesetzgebungsverfahren zum
2. NKFWG NRW – angenommen werden durfte, dass die Möglichkeit zur
größenabhängigen Befreiung von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen
Gesamtlagebericht aufzustellen, erstmals für das Haushaltsjahr 2018 hätte genutzt
werden können, hat das Land NRW später geregelt bzw. klargestellt, dass die
größenabhängige Befreiung erstmalig für das Haushaltsjahr 2019 zum Tragen
kommen kann.
Hinsichtlich
der Entscheidung über den Verzicht auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses
für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 hat der Rat der Stadt Sassenberg in den
Jahren 2020 bzw. 2021 entsprechende Beschlüsse gefasst.
Zur Ausübung
der Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses –
Verzicht auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses – für das Haushaltsjahr
2021 bedarf es gemäß § 116a Absatz 2 GO NRW einer Beschlussfassung durch
den Rat bis zum 30.09.2022.
Die Merkmale
nach § 116a GO NRW sind dabei für die Jahre 2021 und 2020 bzw. die
Abschlussstichtage 31.12.2021 und 31.12.2020 zu betrachten.
Der
Jahresabschluss für das Wasserwerk der Stadt Sassenberg für das Jahr 2020 sowie
der Jahresabschluss für das Abwasserwerk der Stadt Sassenberg für das Jahr 2020
sind bereits durch den Rat festgestellt worden, sodass hier für das Jahr 2020
bzw. den Abschlussstichtag 31.12.2020 auf endgültige Werte abgestellt werden
kann. Der Jahresabschluss der Stadt Sassenberg für das Haushaltsjahr 2020 ist
aufgestellt und bereits geprüft worden, sodass auch insoweit auf belastbare
Abschlusswerte abgestellt werden kann. Die Beschlussfassung zur Feststellung
des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2020 und zur Verwendung des
Jahresüberschusses für das Haushaltsjahr 2020 ist für die Sitzung des Rates am
05.05.2022 vorgesehen.
Der Jahresabschluss
der Stadt Sassenberg für das Haushaltsjahr 2021, der Jahresabschluss für das
Wasserwerk der Stadt Sassenberg für das Jahr 2021 sowie der Jahresabschluss für
das Abwasserwerk der Stadt Sassenberg für das Jahr 2021 sind noch nicht durch
den Rat festgestellt worden.
Für eine
Einschätzung, bezogen auf das Vorliegen der in § 116a GO NRW genannten
Merkmale, wird deshalb auf die Werte des jeweiligen Vorjahres mit
Vorsichtszuschlägen, wie nachstehend, abgestellt:
-
Bilanzsumme zum
31.12.2021 der Stadt Sassenberg: Fortschreibung der Bilanzsumme zum 31.12.2020
ohne Zu- oder Abschläge,
-
Ordentliche
Erträge der Stadt Sassenberg des Haushaltsjahres 2021: Fortschreibung der
ordentlichen Erträge des Haushaltsjahres 2020 ohne Zu- oder Abschläge,
-
Bilanzsumme zum
31.12.2021 des Wasserwerks der Stadt Sassenberg: Fortschreibung der Bilanzsumme
zum 31.12.2020 mit einem Vorsichtszuschlag von 5 %,
-
Ordentliche
Erträge des Wasserwerks der Stadt Sassenberg des Jahres 2021: Fortschreibung
der ordentlichen Erträge des Jahres 2020 mit einem Vorsichtszuschlag von 5 %,
-
Bilanzsumme zum
31.12.2021 des Abwasserwerks der Stadt Sassenberg: Fortschreibung der
Bilanzsumme zum 31.12.2020 mit einem Vorsichtszuschlag von 5 %,
-
Ordentliche
Erträge des Abwasserwerks der Stadt Sassenberg des Jahres 2021: Fortschreibung
der ordentlichen Erträge des Jahres 2020 mit einem Vorsichtszuschlag von 5 %.
Diese
Berücksichtigung von Wertansätzen ohne Vorliegen endgültiger
Jahresabschlusswerte (Vorjahreswerte mit teilweisen Vorsichtszuschlägen)
ermöglicht grundsätzlich eine frühe Entscheidung über den Verzicht auf die
Erstellung eines Gesamtabschlusses für das vorangegangene Haushaltsjahr im
Jahresverlauf.
Nach dem
Katalog von Fragen und Antworten zu den neuen Vorschriften der GO NRW und
KomHVO NRW vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des
Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBG) (Stand: 06.11.2019) (abgerufen am 22.06.2021
über das Internetangebot der Gemeindeprüfungsanstalt für das Land
Nordrhein-Westfalen (www.gpanrw.de)) sind auch
für das Merkmal nach § 116a Ziffer 1 GO NRW nur die
vollkonsolidierungspflichten verselbstständigen Aufgabenbereiche zu betrachten.
Die
Gemeindeprüfungsanstalt für das Land Nordrhein-Westfalen stellt über ihr
Internetangebot auch eine Berechnungstabelle zur Verfügung, mit der die
Befreiungsmöglichkeit von der Pflicht zur Erstellung bzw. Aufstellung eines
Gesamtabschlusses nach § 116a GO NRW geprüft werden kann. Die betreffenden
erforderlichen Werte für diese Prüfung wurden nach oben angegebenen Maßgaben in
dieser Berechnungstabelle erfasst. Für die Stadt Sassenberg ergibt sich für
einen Gesamtabschluss für das Haushaltsjahr 2021 für alle in § 116a GO NRW
genannten Merkmale sehr eindeutig, dass die Merkmale zutreffen; die
Schwellenwerte werden jeweils sehr deutlich unterschritten. Die
Berechnungstabelle mit den vorgenommenen Eintragungen ist dieser Vorlage als
Anlage beigefügt.
Im Zuge der im
kommenden Jahr anstehenden Entscheidung über den Verzicht auf eine Erstellung
bzw. Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2022 werden
neben den Werten für das Haushaltsjahr 2022 bzw. für den Abschlussstichtag
31.12.2022 die endgültigen Werte für das Haushaltsjahr 2021 bzw. für den
Abschlussstichtag 31.12.2021 berücksichtigt, sodass hier nochmals eine
Absicherung erfolgt.
Von der
Befreiungsmöglichkeit von der Pflicht zur
Aufstellung eines Gesamtabschlusses gemäß § 116a GO NRW für die Stadt
Sassenberg für das Haushaltsjahr 2021 sollte Gebrauch gemacht werden.
Zuständig für
die Entscheidung ist der Rat.