Betreff
Wahl der Mitglieder für die Zweckverbände und sonstige Organisationen
-Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes-
Vorlage
10/593/2022
Aktenzeichen
10 022-30
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Es wird wie folgt gewählt:

 

Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes der Stadt Münster, des Kreises Warendorf sowie der Städte und Gemeinden Ahlen, Beelen, Drensteinfurt, Ennigerloh, Everswinkel, Oelde, Ostbevern, Sassenberg, Sendenhorst, Telgte und Warendorf

 

als stellvertretendes Mitglied:                    Jürgen Holz“


Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 GO NRW wird die Bürgerschaft durch den Rat und den Bürgermeister vertreten. Die Vertretung des Rates wiederum obliegt gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 GO NRW dem Bürgermeister. Darüber hinaus bestimmt § 63 Absatz 1 GO NRW, dass der Bürgermeister der gesetzliche Vertreter der Gemeinde in Rechts- und Verwaltungsgeschäften ist. Für die Vertretung der Gemeinde in Organen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen gilt allerdings gemäß § 63 Abs. 2 GO NRW die Regelung des § 113 GO NRW, als speziellere Regelung der allgemeinen Vertretungsregelung des § 63 GO NRW.

 

Der Geltungsbereich der Vertretungsregelung des § 113 Abs. 1 GO NRW bezieht sich auf alle juristischen Personen oder Personenvereinigungen des öffentlichen und privaten Rechtes, denen die Gemeinde - gleichgültig ob aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder auf freiwilliger Grundlage angehört. Als juristische Person des öffentlichen Rechtes sind in diesem Zusammenhang z.B. anzusehen, die Landschaftsverbände, kommunale Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände. Juristische Personen des Privatrechts sind z.B. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, rechtsfähige Vereine und Stiftungen.

 

Die Vertreter der Gemeinde in den o. g. juristischen Personen oder Personenvereinigungen des öffentlichen und privaten Rechtes haben die Interessen der Gemeinde zu verfolgen. Sie sind an Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gemäß § 113 Abs. 1 GO NRW gebunden.

 

Als Vertreter der Gemeinde können sowohl Rats- und Ausschussmitglieder als auch Bedienstete der Gemeinde oder Dritte bestellt werden, soweit nicht das Gesetz insoweit eine ausdrückliche Regelung enthält. Hinsichtlich der Zweckverbände bestimmt § 15 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG), dass die Wahrnehmung gemeindlicher Mitgliedschaftsrechte nur durch Ratsmitglieder oder Dienstkräfte möglich ist.

 

Herr Martin Arenhövel ist mit dem 03.03.2022 aus dem Rat der Stadt Sassenberg ausgeschieden. Herr Arenhövel war stellvertretendes Mitglied der Stadt Sassenberg in der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes der Stadt Münster, des Kreises Warendorf sowie der Städte und Gemeinden Ahlen, Beelen, Drensteinfurt, Ennigerloh, Everswinkel, Oelde, Ostbevern, Sassenberg, Sendenhorst, Telgte und Warendorf. Die CDU-Fraktion schlägt Herrn Jürgen Holz als stellvertretendes Mitglied in der Verbandsversammlung vor.

 

Zuständig für die Entscheidung ist der Rat.