-Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes-
Vorschlag der Verwaltung:
„Es wird wie folgt gewählt:
Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes der
Stadt Münster, des Kreises Warendorf sowie der Städte und Gemeinden Ahlen,
Beelen, Drensteinfurt, Ennigerloh, Everswinkel, Oelde, Ostbevern, Sassenberg,
Sendenhorst, Telgte und Warendorf
als stellvertretendes
Mitglied: Jürgen Holz“
Nach
§ 40 Abs. 2 Satz 1 GO NRW wird die Bürgerschaft durch den Rat und den Bürgermeister
vertreten. Die Vertretung des Rates wiederum obliegt gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2
GO NRW dem Bürgermeister. Darüber hinaus bestimmt § 63 Absatz 1 GO NRW, dass
der Bürgermeister der gesetzliche Vertreter der Gemeinde in Rechts- und
Verwaltungsgeschäften ist. Für die Vertretung der Gemeinde in Organen von
juristischen Personen oder Personenvereinigungen gilt allerdings gemäß § 63
Abs. 2 GO NRW die Regelung des § 113 GO NRW, als speziellere Regelung der
allgemeinen Vertretungsregelung des § 63 GO NRW.
Der
Geltungsbereich der Vertretungsregelung des § 113 Abs. 1 GO NRW bezieht sich
auf alle juristischen Personen oder Personenvereinigungen des öffentlichen und
privaten Rechtes, denen die Gemeinde - gleichgültig ob aufgrund einer
gesetzlichen Verpflichtung oder auf freiwilliger Grundlage angehört. Als
juristische Person des öffentlichen Rechtes sind in diesem Zusammenhang z.B.
anzusehen, die Landschaftsverbände, kommunale Zweckverbände, Wasser- und
Bodenverbände. Juristische Personen des Privatrechts sind z.B. Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, rechtsfähige Vereine und
Stiftungen.
Die
Vertreter der Gemeinde in den o. g. juristischen Personen oder
Personenvereinigungen des öffentlichen und privaten Rechtes haben die
Interessen der Gemeinde zu verfolgen. Sie sind an Beschlüsse des Rates und
seiner Ausschüsse gemäß § 113 Abs. 1 GO NRW gebunden.
Als
Vertreter der Gemeinde können sowohl Rats- und Ausschussmitglieder als auch
Bedienstete der Gemeinde oder Dritte bestellt werden, soweit nicht das Gesetz
insoweit eine ausdrückliche Regelung enthält. Hinsichtlich der Zweckverbände
bestimmt § 15 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG),
dass die Wahrnehmung gemeindlicher Mitgliedschaftsrechte nur durch
Ratsmitglieder oder Dienstkräfte möglich ist.
Zuständig für die Entscheidung ist der Rat.