Vorschlag der Verwaltung:
„Dem Bürgermeister wird für den
Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2020 nach § 96 Absatz 1 Satz 5 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) Entlastung erteilt.“
Der Entwurf des Jahresabschlusses für
das Haushaltsjahr 2020 wurde den Mitgliedern des Rates zur Ratssitzung am
03.02.2022 in Dateiform mit E-Mail vom 03.02.2022 zugeleitet. Die Zuleitung des
Entwurfs des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2020 an den Rat stand zur
Tagesordnung zur Sitzung des Rates am 03.02.2022 -TOP 3-. Auf den
Abschlussentwurf, der dem Rat in dieser Sitzung gemäß § 95 Absatz 5 Satz 2
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zur Feststellung
zugeleitet wurde, ist hier auf der Grundlage der Verwaltungsvorlage vom
03.02.2022 näher eingegangen worden.
Nach § 96 Absatz 1 Satz 1 GO NRW stellt der Rat bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages (§ 96 Absatz 1 Satz 2 GO NRW).
Nach § 96 Absatz
1 Satz 5 GO NRW entscheiden die Ratsmitglieder über die Entlastung des
Bürgermeisters. Verweigern sie die Entlastung oder sprechen sie diese mit
Einschränkungen aus, so haben sie dafür die Gründe anzugeben (§ 96 Absatz
1 Satz 6 GO NRW).
Zuständig für die Entscheidung sind die
Ratsmitglieder.