Betreff
Entscheidung über die Entlastung des Bürgermeisters für den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2020
Vorlage
20/605/2022
Aktenzeichen
20 913-02
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

Dem Bürgermeister wird für den Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2020 nach § 96 Absatz 1 Satz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) Entlastung erteilt.“


Der Entwurf des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2020 wurde den Mitgliedern des Rates zur Ratssitzung am 03.02.2022 in Dateiform mit E-Mail vom 03.02.2022 zugeleitet. Die Zuleitung des Entwurfs des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2020 an den Rat stand zur Tagesordnung zur Sitzung des Rates am 03.02.2022 -TOP 3-. Auf den Abschlussentwurf, der dem Rat in dieser Sitzung gemäß § 95 Absatz 5 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zur Feststellung zugeleitet wurde, ist hier auf der Grundlage der Verwaltungsvorlage vom 03.02.2022 näher eingegangen worden.

 

Nach § 96 Absatz 1 Satz 1 GO NRW stellt der Rat bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages (§ 96 Absatz 1 Satz 2 GO NRW).

 

Nach § 96 Absatz 1 Satz 5 GO NRW entscheiden die Ratsmitglieder über die Entlastung des Bürgermeisters. Verweigern sie die Entlastung oder sprechen sie diese mit Einschränkungen aus, so haben sie dafür die Gründe anzugeben (§ 96 Absatz 1 Satz 6 GO NRW).

 

Zuständig für die Entscheidung sind die Ratsmitglieder.