Vorschlag der Verwaltung:
„Der Jahresabschluss für das
Haushaltsjahr 2020 wird nach § 96 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß der Anlage … zu dieser Niederschrift
festgestellt. Die Feststellung bezieht die dem Jahresabschluss gesetzlich
beizufügenden Unterlagen bzw. beigefügten Anlagen ein.
Der Jahresüberschuss für das
Haushaltsjahr 2020 in Höhe von 391.994,30
€ wird der
Ausgleichsrücklage zugeführt.“
Der Entwurf des Jahresabschlusses für
das Haushaltsjahr 2020 wurde den Mitgliedern des Rates zur Ratssitzung am
03.02.2022 in Dateiform mit E-Mail vom 03.02.2022 zugeleitet. Die Zuleitung des
Entwurfs des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2020 an den Rat stand zur
Tagesordnung zur Sitzung des Rates am 03.02.2022 -TOP 3-. Auf den
Abschlussentwurf, der dem Rat in dieser Sitzung gemäß § 95 Absatz 5 Satz 2
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zur Feststellung
zugeleitet wurde, ist hier auf der Grundlage der Verwaltungsvorlage vom
03.02.2022 näher eingegangen worden.
Gemäß § 102 Absatz 1 Sätze 1 und 2 GO NRW
sind der Jahresabschluss und der Lagebericht, vor Feststellung durch den Rat,
durch die örtliche Rechnungsprüfung zu prüfen (Jahresabschlussprüfung). Hat
keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluss nicht festgestellt
werden. Eine entsprechende Prüfung ist erfolgt bzw. wird unter Einbezug von
Handlungen und Entscheidungen des Rechnungsprüfungsausschusses des Rates zur
Jahresabschlussprüfung zum Zeitpunkt der vorgesehenen Feststellung des
Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2020 durch den Rat abgeschlossen sein.
Nach dem Ergebnis für das Haushaltsjahr 2020 ergibt
sich ein Jahresüberschuss in Höhe von 391.994,30 €.
In der 7. Auflage (Oktober 2016) der Handreichung für
Kommunen des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes
Nordrhein-Westfalen, Neues Kommunales Finanzmanagement in Nordrhein-Westfalen,
S. 1.354, zu § 96 Absatz 1 GO NRW wird zur Entscheidung über die Verwendung eines
Jahresüberschusses ausgeführt:
„Der Rat der Gemeinde kann zur
Verwendung des im abgelaufenen Haushaltsjahr erzielten Jahresergebnisses
beschließen, dass der Jahresüberschuss der Ausgleichsrücklage zugeführt werden
soll. Der Rat hat dabei zu beachten, dass der Pflicht der Gemeinde, den
jährlichen Haushaltsausgleich zu erreichen, ein Vorrang vor der allgemeinen
Verstärkung des Eigenkapitals und damit vor einer Zuführung zur allgemeinen
Rücklage zukommt (vgl. § 75 Absatz 2 GO NRW). Die Entscheidungsmöglichkeiten
des Rates sind daher durch das geltende Haushaltsausgleichssystem beschränkt
(vgl. § 75 Absatz 2 bis 4 GO NRW). Dem Rat stehen dadurch nur wenige
Möglichkeiten zur Verfügung. Eine Zuführung des Jahresüberschusses zur
Ausgleichsrücklage ist daher immer dann vorzunehmen, wenn der Bestand der
Ausgleichsrücklage noch nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des
Eigenkapitals erreicht hat (vgl. § 75 Absatz 3 Satz 2 GO NRW). Diese Zuführung
ist wegen des zugelassenen ,fiktiven‘ Haushaltsausgleichs geboten. Die Gemeinde
kann im Falle eines Jahresfehlbetrages in der gemeindlichen Ergebnisrechnung
durch die dann mögliche Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage den
erforderlichen Haushaltsausgleich, wenn auch in fiktiver Form, erreichen.“.
Der Inhalt dieser Erläuterung zu § 96 Absatz 1 GO NRW
entspricht einer sachgerechten Verwendung des Jahresüberschusses, der
folgerichtig so zur Beschlussempfehlung der Verwaltung gebracht wird.
Zuständig für die Entscheidung ist der
Rat.