Betreff
Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2020 und zur Verwendung des Jahresüberschusses für das Haushaltsjahr 2020
Vorlage
20/604/2022
Aktenzeichen
20 913-02
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Der Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2020 wird nach § 96 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß der Anlage … zu dieser Niederschrift festgestellt. Die Feststellung bezieht die dem Jahresabschluss gesetzlich beizufügenden Unterlagen bzw. beigefügten Anlagen ein.

 

Der Jahresüberschuss für das Haushaltsjahr 2020 in Höhe von 391.994,30 € wird der Ausgleichsrücklage zugeführt.


Der Entwurf des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2020 wurde den Mitgliedern des Rates zur Ratssitzung am 03.02.2022 in Dateiform mit E-Mail vom 03.02.2022 zugeleitet. Die Zuleitung des Entwurfs des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2020 an den Rat stand zur Tagesordnung zur Sitzung des Rates am 03.02.2022 -TOP 3-. Auf den Abschlussentwurf, der dem Rat in dieser Sitzung gemäß § 95 Absatz 5 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zur Feststellung zugeleitet wurde, ist hier auf der Grundlage der Verwaltungsvorlage vom 03.02.2022 näher eingegangen worden.

 

Nach § 96 Absatz 1 GO NRW stellt der Rat bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages. Soweit in den Jahresabschlüssen der letzten drei vorhergehenden Haushaltsjahre aufgrund entstandener Fehlbeträge der Ergebnisrechnung die allgemeine Rücklage reduziert wurde, ist ein Jahresüberschuss insoweit zunächst der allgemeinen Rücklage zuzuführen. In der Beratung des Rates über den Jahresabschluss kann der Kämmerer seine abweichende Auffassung vertreten. Die Ratsmitglieder entscheiden über die Entlastung des Bürgermeisters. Verweigern sie die Entlastung oder sprechen sie diese mit Einschränkungen aus, so haben sie dafür die Gründe anzugeben. Wird die Feststellung des Jahresabschlusses vom Rat verweigert, so sind die Gründe dafür gegenüber dem Bürgermeister anzugeben.

 

Gemäß § 102 Absatz 1 Sätze 1 und 2 GO NRW sind der Jahresabschluss und der Lagebericht, vor Feststellung durch den Rat, durch die örtliche Rechnungsprüfung zu prüfen (Jahresabschlussprüfung). Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden. Eine entsprechende Prüfung ist erfolgt bzw. wird unter Einbezug von Handlungen und Entscheidungen des Rechnungsprüfungsausschusses des Rates zur Jahresabschlussprüfung zum Zeitpunkt der vorgesehenen Feststellung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2020 durch den Rat abgeschlossen sein.

 

Nach dem Ergebnis für das Haushaltsjahr 2020 ergibt sich ein Jahresüberschuss in Höhe von 391.994,30 €.

 

In der 7. Auflage (Oktober 2016) der Handreichung für Kommunen des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen, Neues Kommunales Finanzmanagement in Nordrhein-Westfalen, S. 1.354, zu § 96 Absatz 1 GO NRW wird zur Entscheidung über die Verwendung eines Jahresüberschusses ausgeführt:

 

„Der Rat der Gemeinde kann zur Verwendung des im abgelaufenen Haushaltsjahr erzielten Jahresergebnisses beschließen, dass der Jahresüberschuss der Ausgleichsrücklage zugeführt werden soll. Der Rat hat dabei zu beachten, dass der Pflicht der Gemeinde, den jährlichen Haushaltsausgleich zu erreichen, ein Vorrang vor der allgemeinen Verstärkung des Eigenkapitals und damit vor einer Zuführung zur allgemeinen Rücklage zukommt (vgl. § 75 Absatz 2 GO NRW). Die Entscheidungsmöglichkeiten des Rates sind daher durch das geltende Haushaltsausgleichssystem beschränkt (vgl. § 75 Absatz 2 bis 4 GO NRW). Dem Rat stehen dadurch nur wenige Möglichkeiten zur Verfügung. Eine Zuführung des Jahresüberschusses zur Ausgleichsrücklage ist daher immer dann vorzunehmen, wenn der Bestand der Ausgleichsrücklage noch nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat (vgl. § 75 Absatz 3 Satz 2 GO NRW). Diese Zuführung ist wegen des zugelassenen ,fiktiven‘ Haushaltsausgleichs geboten. Die Gemeinde kann im Falle eines Jahresfehlbetrages in der gemeindlichen Ergebnisrechnung durch die dann mögliche Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage den erforderlichen Haushaltsausgleich, wenn auch in fiktiver Form, erreichen.“.

 

Der Inhalt dieser Erläuterung zu § 96 Absatz 1 GO NRW entspricht einer sachgerechten Verwendung des Jahresüberschusses, der folgerichtig so zur Beschlussempfehlung der Verwaltung gebracht wird.

 

Zuständig für die Entscheidung ist der Rat.