Betreff
Entscheidung über die Entlastung des Bürgermeisters für den Gesamtabschluss für das Haushaltsjahr 2017
Vorlage
20/602/2022
Aktenzeichen
20 913-02
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Dem Bürgermeister wird für den Gesamtabschluss für das Haushaltsjahr 2017 nach § 116 Absatz 9 Satz 2, § 96 Absatz 1 Satz 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) Entlastung erteilt.“


Der Entwurf des Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2017 wurde dem Rat in dessen Sitzung vom 05.11.2020 -Pkt. 14 d. N.- gemäß § 116 Absatz 8 i. V. m. § 95 Absatz 5 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zur Bestätigung zugeleitet.

 

Nach § 116 Absatz 9 Satz 2 i. V. m. § 96 Absatz 1 Satz 1 GO NRW bestätigt der Rat bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Gesamtabschluss durch Beschluss.

 

Nach § 116 Absatz 9 Satz 2, § 96 Absatz 1 Satz 5 GO NRW entscheiden die Ratsmitglieder über die Entlastung des Bürgermeisters. Verweigern sie die Entlastung oder sprechen sie diese mit Einschränkungen aus, so haben sie dafür die Gründe anzugeben (§ 96 Absatz 1 Satz 6 GO NRW). (§ 116 Absatz 9 Satz 2 GO NRW verweist nach der Änderung der GO NRW im Zuge des Zweiten NKF-Weiterentwicklungsgesetzes (2. NKFWG) nicht mehr auf § 96 Absatz 1 Satz 5 GO NRW. Laut Antwort des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrein-Westfalen in der Sammlung „Fragestellungen zu den Änderungen des 2. NKFWG und der KomHVO ab 01.01.2019“ sei eine Änderung beabsichtigt.)

 

Zuständig für die Entscheidung sind die Ratsmitglieder.