Vorschlag der Verwaltung:
„Dem Bürgermeister wird für
den Gesamtabschluss für das Haushaltsjahr 2017 nach § 116 Absatz 9 Satz 2, § 96 Absatz 1 Satz 5 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) Entlastung erteilt.“
Der
Entwurf des Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2017 wurde dem Rat in
dessen Sitzung vom 05.11.2020 -Pkt. 14 d. N.- gemäß § 116 Absatz 8 i. V. m. §
95 Absatz 5 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) zur Bestätigung zugeleitet.
Nach
§ 116 Absatz 9 Satz 2 i. V. m. § 96 Absatz 1 Satz 1 GO NRW bestätigt der Rat
bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den vom
Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Gesamtabschluss durch Beschluss.
Nach § 116 Absatz 9
Satz 2, § 96 Absatz 1 Satz 5 GO NRW
entscheiden die Ratsmitglieder über die Entlastung des Bürgermeisters.
Verweigern sie die Entlastung oder sprechen sie diese mit Einschränkungen aus,
so haben sie dafür die Gründe anzugeben (§ 96 Absatz 1 Satz 6 GO NRW). (§
116 Absatz 9 Satz 2 GO NRW verweist nach der Änderung der GO NRW im Zuge des
Zweiten NKF-Weiterentwicklungsgesetzes (2. NKFWG) nicht mehr auf § 96
Absatz 1 Satz 5 GO NRW. Laut Antwort des Ministeriums für Heimat, Kommunales,
Bau und Gleichstellung des Landes Nordrein-Westfalen in der Sammlung
„Fragestellungen zu den Änderungen des 2. NKFWG und der KomHVO ab 01.01.2019“
sei eine Änderung beabsichtigt.)
Zuständig für
die Entscheidung sind die Ratsmitglieder.