Betreff
Beschluss zur Bestätigung des Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2017 und zur Verwendung des Gesamtjahresüberschusses für das Haushaltsjahr 2017
Vorlage
20/601/2022
Aktenzeichen
20 913-02
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Der Gesamtabschluss für das Haushaltsjahr 2017 wird nach § 116 Absatz 9 Satz 2 i. V. m. § 96 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß der Anlage … zu dieser Niederschrift bestätigt. Die Bestätigung bezieht die dem Gesamtabschluss gesetzlich beizufügenden Unterlagen bzw. beigefügten Anlagen ein.

 

Hinsichtlich des Gesamtjahresüberschusses für das Haushaltsjahr 2017 in Höhe von 984.292,11 € erfolgt in Höhe von 575.493,32 € eine Zuführung zur Ausgleichsrücklage und in Höhe von 408.798,79 € eine Zuführung zur allgemeinen Rücklage.


Der Entwurf des Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2017 wurde dem Rat in dessen Sitzung vom 05.11.2020 -Pkt. 14 d. N.- gemäß § 116 Absatz 8 i. V. m. § 95 Absatz 5 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) zur Bestätigung zugeleitet.

 

Nach § 116 Absatz 9 Satz 2 i. V. m. § 96 Absatz 1 Satz 1 GO NRW bestätigt der Rat bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Gesamtabschluss durch Beschluss.

 

Gemäß § 102 Absatz 11 i. V. m. § 102 Absatz 1 Sätze 1 und 2 GO NRW sind der Gesamtabschluss und der Gesamtlagebericht, vor Bestätigung durch den Rat, durch die örtliche Rechnungsprüfung zu prüfen (Gesamtabschlussprüfung). Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Gesamtabschluss nicht bestätigt werden. Eine entsprechende Prüfung ist erfolgt bzw. wird unter Einbezug von Handlungen und Entscheidungen des Rechnungsprüfungsausschusses des Rates zur Gesamtabschlussprüfung zum Zeitpunkt der vorgesehenen Bestätigung des Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2017 durch den Rat abgeschlossen sein.

 

Nach dem Ergebnis für das Haushaltsjahr 2017 ergibt sich ein Gesamtjahresüberschuss in Höhe von 984.292,11 €.

 

Für den gemeindlichen Jahresabschluss (Einzelabschluss) regelt § 96 Absatz 1 Satz 2 GO NRW, dass der Rat zugleich über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages beschließt.

 

Nach früherer Abstimmung zwischen den Kommunalaufsichtsbehörden war auf der Gesamtabschlussebene ein entsprechender Beschluss über die Verwendung eines Gesamtjahresüberschusses oder die Behandlung eines Gesamtjahresfehlbetrages nicht erforderlich. So wurde hier bis zur Bestätigung des Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2015 verfahren. Das erschien auch sachgerecht, da Überschüsse oder Fehlbeträge originär auf Ebene der Einzelabschlüsse entstehen und auf dieser Ebene über die Verwendung von Jahresüberschüssen oder die Behandlung von Jahresfehlbeträgen entschieden wird.

 

§ 116 Absatz 9 GO NRW in der Fassung nach der Änderung der GO NRW im Zuge des Zweiten NKF-Weiterentwicklungsgesetzes (2. NKFWG) nimmt folgerichtig § 96 Absatz 1 Satz 2 GO NRW von der Anwendung für den Gesamtabschluss aus. Nach für den Gesamtabschluss für das Haushaltsjahr 2016 genommener Abstimmung mit dem Landrat als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde -Kommunalaufsicht- wird ein Beschluss über die Verwendung eines Gesamtjahresüberschusses oder die Behandlung eines Gesamtjahresfehlbetrages auf der Gesamtabschlussebene nunmehr verlangt. Die Entbehrlichkeit eines solchen Beschlusses nach aktuellem Recht gelte erst für die Gesamtabschlüsse ab dem Haushaltsjahr 2019.

 

Laut der 7. Auflage der Handreichung für Kommunen des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen, Neues Kommunales Finanzmanagement in Nordrhein-Westfalen, S. 1.764 f., zu § 116 Absatz 1 GO NRW in der zum 31.12.2018 geltenden Fassung soll der Rat der Gemeinde im Rahmen seiner Bestätigung des Gesamtabschlusses beschließen, wie der in der Gesamtergebnisrechnung enthaltene und in der Gesamtbilanz ausgewiesene Gesamtüberschuss verwendet oder der ausgewiesene Gesamtfehlbetrag gedeckt werden soll. Die tatsächliche Möglichkeit für eine Verwendung des Gesamtjahresergebnisses bestehe dabei jedoch nur darin, dass der erzielte Gesamtüberschuss oder der entstandene Gesamtfehlbetrag mit dem Gesamteigenkapital verrechnet wird, denn eine Alternative in Form eines anderen Bilanzpostens als dem Bilanzposten „Allgemeine Rücklage“ bestehe nicht. Bei einem Gesamtjahresüberschuss oder einem Gesamtjahresfehlbetrag, in dem Überschüsse oder Fehlbeträge aus dem Einzelabschluss der Gemeindeverwaltung enthalten seien, die der Ausgleichsrücklage zugeführt oder mit ihr verrechnet wurden, könne im Rahmen des gemeindlichen Gesamtabschlusses nur noch der Differenzbetrag zwischen den vorgenommenen Verrechnungen im gemeindlichen Einzelabschluss und dem Gesamtjahresergebnis mit der allgemeinen Rücklage verrechnet werden. Der übrige anteilige Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag der Gemeindeverwaltung aus dem Haushaltsjahr sei bereits im Bilanzansatz "Ausgleichsrücklage" enthalten, der unverändert aus dem Einzelabschluss in die Gesamtbilanz übernommen werde.

 

Insofern ist für den zu fassenden Beschluss zur Verwendung des Gesamtjahresüberschusses für das Haushaltsjahr 2017 zu beachten, dass mit Beschluss des Rates vom 13.12.2018 -Pkt. 4.1 d. N.- zum Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2017 die Entscheidung getroffen wurde, dass der Jahresüberschuss in Höhe von 575.493,32 € der Ausgleichsrücklage zugeführt wird.

 

Zuständig für die Entscheidung ist der Rat.