Vorschlag der Verwaltung:
„Der
Gesamtabschluss für das Haushaltsjahr 2017 wird nach § 116 Absatz 9 Satz 2 i. V. m. § 96 Absatz 1 Satz 1 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß der Anlage … zu
dieser Niederschrift bestätigt. Die Bestätigung bezieht die dem Gesamtabschluss
gesetzlich beizufügenden Unterlagen bzw. beigefügten Anlagen ein.
Hinsichtlich des Gesamtjahresüberschusses für das Haushaltsjahr 2017 in
Höhe von 984.292,11 € erfolgt in Höhe von 575.493,32 € eine Zuführung zur Ausgleichsrücklage und in
Höhe von 408.798,79 € eine Zuführung zur allgemeinen Rücklage.“
Nach § 116 Absatz 9 Satz 2 i. V. m. § 96 Absatz 1 Satz
1 GO NRW bestätigt der Rat bis spätestens 31. Dezember des auf das
Haushaltsjahr folgenden Jahres den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften
Gesamtabschluss durch Beschluss.
Gemäß § 102 Absatz 11 i. V. m. § 102
Absatz 1 Sätze 1 und 2 GO NRW sind der Gesamtabschluss und der
Gesamtlagebericht, vor Bestätigung durch den Rat, durch die örtliche
Rechnungsprüfung zu prüfen (Gesamtabschlussprüfung). Hat keine Prüfung
stattgefunden, so kann der Gesamtabschluss nicht bestätigt
werden. Eine entsprechende Prüfung ist erfolgt bzw. wird unter Einbezug von
Handlungen und Entscheidungen des Rechnungsprüfungsausschusses des Rates zur
Gesamtabschlussprüfung zum Zeitpunkt der vorgesehenen Bestätigung des
Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2017 durch den Rat abgeschlossen sein.
Nach dem Ergebnis für das Haushaltsjahr 2017 ergibt
sich ein Gesamtjahresüberschuss in Höhe von 984.292,11 €.
Für den gemeindlichen Jahresabschluss
(Einzelabschluss) regelt § 96 Absatz 1 Satz 2 GO NRW, dass der Rat zugleich über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die
Behandlung des Jahresfehlbetrages beschließt.
Nach früherer Abstimmung zwischen den
Kommunalaufsichtsbehörden war auf der Gesamtabschlussebene ein entsprechender
Beschluss über die Verwendung eines Gesamtjahresüberschusses oder die
Behandlung eines Gesamtjahresfehlbetrages nicht erforderlich. So wurde hier bis
zur Bestätigung des Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2015 verfahren. Das
erschien auch sachgerecht, da Überschüsse oder Fehlbeträge originär auf Ebene
der Einzelabschlüsse entstehen und auf dieser Ebene über die Verwendung von
Jahresüberschüssen oder die Behandlung von Jahresfehlbeträgen entschieden wird.
§ 116 Absatz 9 GO NRW in der Fassung nach der Änderung der GO NRW im Zuge des Zweiten
NKF-Weiterentwicklungsgesetzes (2. NKFWG) nimmt folgerichtig § 96
Absatz 1 Satz 2 GO NRW von der Anwendung für den Gesamtabschluss aus. Nach für
den Gesamtabschluss für das Haushaltsjahr 2016 genommener Abstimmung mit dem
Landrat als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde -Kommunalaufsicht- wird ein
Beschluss über die Verwendung eines Gesamtjahresüberschusses oder die
Behandlung eines Gesamtjahresfehlbetrages auf der Gesamtabschlussebene nunmehr
verlangt. Die Entbehrlichkeit eines solchen Beschlusses nach aktuellem Recht
gelte erst für die Gesamtabschlüsse ab dem Haushaltsjahr 2019.
Laut der 7. Auflage der Handreichung für Kommunen des
Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen, Neues
Kommunales Finanzmanagement in Nordrhein-Westfalen, S. 1.764 f., zu § 116
Absatz 1 GO NRW in der zum 31.12.2018 geltenden Fassung soll der Rat der
Gemeinde im Rahmen seiner Bestätigung des Gesamtabschlusses beschließen, wie
der in der Gesamtergebnisrechnung enthaltene und in der Gesamtbilanz
ausgewiesene Gesamtüberschuss verwendet oder der ausgewiesene Gesamtfehlbetrag
gedeckt werden soll. Die tatsächliche Möglichkeit für eine Verwendung des
Gesamtjahresergebnisses bestehe dabei jedoch nur darin, dass der erzielte
Gesamtüberschuss oder der entstandene Gesamtfehlbetrag mit dem
Gesamteigenkapital verrechnet wird, denn eine Alternative in Form eines anderen
Bilanzpostens als dem Bilanzposten „Allgemeine Rücklage“ bestehe nicht. Bei
einem Gesamtjahresüberschuss oder einem Gesamtjahresfehlbetrag, in dem
Überschüsse oder Fehlbeträge aus dem Einzelabschluss der Gemeindeverwaltung
enthalten seien, die der Ausgleichsrücklage zugeführt oder mit ihr verrechnet
wurden, könne im Rahmen des gemeindlichen Gesamtabschlusses nur noch der Differenzbetrag
zwischen den vorgenommenen Verrechnungen im gemeindlichen Einzelabschluss und
dem Gesamtjahresergebnis mit der allgemeinen Rücklage verrechnet werden. Der
übrige anteilige Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag der Gemeindeverwaltung
aus dem Haushaltsjahr sei bereits im Bilanzansatz
"Ausgleichsrücklage" enthalten, der unverändert aus dem
Einzelabschluss in die Gesamtbilanz übernommen werde.
Insofern ist für den zu fassenden Beschluss zur
Verwendung des Gesamtjahresüberschusses für das Haushaltsjahr 2017 zu beachten,
dass mit Beschluss des Rates vom 13.12.2018 -Pkt. 4.1 d. N.- zum
Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2017 die Entscheidung getroffen wurde,
dass der Jahresüberschuss in Höhe
von 575.493,32 € der
Ausgleichsrücklage zugeführt wird.
Zuständig für die Entscheidung ist der Rat.