Betreff
Bebauungsplan „Südlich der Christian-Rath-Straße“
-Beschluss über die vereinfachte Änderung für ein Grundstück südlich der Christian-Rath-Straße in Sassenberg und Beschluss über die Öffentlichkeitsbeteiligung
Vorlage
60/594/2022
Aktenzeichen
60 622-21
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Der rechtsverbindliche Bebauungsplan ,Südlich der Christian-Rath-Straße´ wird für den in der Anlage … dargestellten Bereich des Grundstückes Gemarkung Sassenberg, Flur 16, Grundstück 325, wie nachfolgend aufgeführt geändert:

 

-          Verschiebung der überbaubaren Grundstücksfläche im südlichen Teilbereich bis auf 3,0 Meter an die Grundstücksgrenze

-          Aufhebung der südlich dargestellten Pflanzfläche

 

Die Verwaltung wird beauftragt, einen entsprechenden Bebauungsplanentwurf zu fertigen. Das Bebauungsplanänderungsverfahren erfolgt im vereinfachten Verfahren gem. §1 3 BauGB. Aufgrund der Kleinräumigkeit des Änderungsbereiches südlich der Christian-Rath-Straße wird auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs.1 BauGB verzichtet. Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.“


Für den Bereich der Grundstücke Christian-Rath-Straße 2 und 2a sind zwischenzeitlich die Mehrfamilienhäuser auf der Grundlage der im Jahre 2020 und 2021 erfolgten Änderungen des Bebauungsplanes sowie der hierauf ausgerichteten Bauanträge erfolgt.

 

Bei der Planung des im südlichen Teilbereich vorgesehenen Doppelhauses (Haus 3 mit 4 Wohneinheiten) konnte bei der Durchführung der 4. Änderung des Bebauungsplanes „südlich der Christian-Rath-Straße“ die erforderliche Verschiebung der überbebaubaren Grundstücksfläche bislang keine Berücksichtigung finden.

 

Auf der Grundlage der Planungen der Architekten Spiekermann, Beelen, ist nunmehr mit Schreiben vom 01.02.2022 beantragt worden diese Bebauungsplanänderung in - Verschiebung der Baugrenze - durchzuführen, da kurzfristig vorgesehen ist die entsprechenden Bauantragsunterlagen vorzulegen.

 

Zuständig für die Beschlussfassung ist der Infrastrukturausschuss.