- Ausweisung eines Gewerbegrundstückes für Gastronomie
-- Schreiben des Herrn Christian Borgmann, Elverdesstr. 20, 48336 Sassenberg
Vorschlag der Verwaltung:
„Die Entscheidung über die Weiterleitung der Anregung
des Herrn Christian Borgmann, Elverdesstr. 20, 48336 Sassenberg, an den
Infrastrukturausschuss wird zurückgestellt. Der Bürgermeister wird beauftragt, zunächst
bei mehreren potenziellen Interessenten deren Projektvorstellungen abzufragen.
Nach Vorlage der Projektideen ist die Beratung und Beschlussfassung der
Anregung erneut zur Tagesordnung des Haupt- und Finanzausschusses zu stellen.“
Hintergrund des Antrages sei der absehbare Mangel
eines Raumes für bis zu 200 Personen für öffentliche und private
Veranstaltungen. Es gebe Investoren, die sowohl mobile als auch stationäre
Bauten errichten wollten, um der Nachfrage in Sassenberg gerecht zu werden. Der
Stadt Sassenberg würde mit Ausnahme der Planungskosten kein weiterer Aufwand
entstehen. Gleichwohl werde der Bevölkerung ein großes Stück Lebensqualität in
Sassenberg ermöglicht.
Als potenziell geeignete Flächen weist der Antrag auf
stadtnahe Flächen an der Steinkamps Heide, im Poggenbrook und an der Torfkuhle
hin, die gut erreichbar seien, ohne den Belangen der Bevölkerung
entgegenzuwirken.
Es ist zunächst zu prüfen, ob hier ein Einwohnerantrag
gemäß § 25 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vorliegt. Nach dieser
Vorschrift kann jeder Einwohner, der seit mindestens drei Monaten in der
Gemeinde wohnt und das 14. Lebensjahr vollendet hat, beantragen, dass der Rat
über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät
und entscheidet. Vorliegend mangelt es jedoch an den Voraussetzungen des § 25
Abs. 3 Ziffer 1 GO NRW, nach dem der Antrag in kreisangehörigen Gemeinden von
mindestens 5 % der Einwohner, höchstens jedoch von 4.000 Einwohnern,
unterzeichnet sein muss. Es handelt sich um einen Antrag, der ausschließlich
von Herrn Borgmann gestellt wird.
Nach § 24 GO NRW hat jeder das Recht, sich einzeln
oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in
Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden.
Der Antrag des Herrn Borgmann ist insofern als Anregung nach § 24 GO NRW zu
werten.
Gemäß § 6 Abs. 4 der Hauptsatzung für die Stadt
Sassenberg hat der Rat für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden den
Hauptausschuss bestimmt. Der Hauptausschuss hat entsprechend § 6 Abs. 5 der
Hauptsatzung die Anregung inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er sie an die
zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen
aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist.
Bei der Ausweisung eines Gewerbegrundstückes bzw.
eines Sondergebietes für Gastronomie handelt es sich um eine Aufgabe der
Bauleitplanung, die eine der grundlegenden Angelegenheiten der Gemeinde
darstellt. Die formalrechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer
Anregung nach § 24 GO NRW sind mithin gegeben. Nach der Zuständigkeitsordnung
für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Sassenberg ist für Angelegenheiten der
Bauleitplanung der Infrastrukturausschuss zuständig.
Das Planungsbüro WoltersPartner GmbH, Coesfeld, weist nach
entsprechender Anfrage zu dem vorliegenden Antrag in seiner Stellungnahme darauf
hin, dass eine Angebotsplanung „GE Gastronomie“ nicht zielführend sei, da damit
nur für die Ausnahmeregelung „Anlagen für kulturelle Zwecke“ abgedeckt werden
könne. Zu empfehlen sei die Planung eines „sonstigen Sondergebietes“, das
allerdings in den planungsrechtlichen Festsetzungen eine genaue Zweckbestimmung
erfordere.
Es erscheint daher sachgerecht, vor Weiterleitung an
den Infrastrukturausschuss zunächst die Ansprüche potenzieller Investoren zu
erfragen, die Grundlage einer genauen Zweckbestimmung werden müssten. Insofern
sollten entsprechende Abstimmungsgespräche mit potenziellen Interessenten
geführt werden.
Zuständig für die Entscheidung ist der Haupt- und
Finanzausschuss.