Betreff
Anregung nach § 24 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
- Ausweisung eines Gewerbegrundstückes für Gastronomie
-- Schreiben des Herrn Christian Borgmann, Elverdesstr. 20, 48336 Sassenberg
Vorlage
10/587/2022
Aktenzeichen
10 021-08
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Die Entscheidung über die Weiterleitung der Anregung des Herrn Christian Borgmann, Elverdesstr. 20, 48336 Sassenberg, an den Infrastrukturausschuss wird zurückgestellt. Der Bürgermeister wird beauftragt, zunächst bei mehreren potenziellen Interessenten deren Projektvorstellungen abzufragen. Nach Vorlage der Projektideen ist die Beratung und Beschlussfassung der Anregung erneut zur Tagesordnung des Haupt- und Finanzausschusses zu stellen.“


Mit Schreiben vom 05.12.2021 beantragt Herr Christian Borgmann, Elverdesstr. 20, 48336 Sassenberg, die Ausweisung eines Gewerbegebietes bzw. eines Sondergebietes für Gastronomie, wobei eine zu bewirtende Personenzahl von bis zu 200, eine gute Erreichbarkeit und genügend Parkmöglichkeiten zu beachten seien.

 

Hintergrund des Antrages sei der absehbare Mangel eines Raumes für bis zu 200 Personen für öffentliche und private Veranstaltungen. Es gebe Investoren, die sowohl mobile als auch stationäre Bauten errichten wollten, um der Nachfrage in Sassenberg gerecht zu werden. Der Stadt Sassenberg würde mit Ausnahme der Planungskosten kein weiterer Aufwand entstehen. Gleichwohl werde der Bevölkerung ein großes Stück Lebensqualität in Sassenberg ermöglicht.

 

Als potenziell geeignete Flächen weist der Antrag auf stadtnahe Flächen an der Steinkamps Heide, im Poggenbrook und an der Torfkuhle hin, die gut erreichbar seien, ohne den Belangen der Bevölkerung entgegenzuwirken.

 

Es ist zunächst zu prüfen, ob hier ein Einwohnerantrag gemäß § 25 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vorliegt. Nach dieser Vorschrift kann jeder Einwohner, der seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt und das 14. Lebensjahr vollendet hat, beantragen, dass der Rat über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet. Vorliegend mangelt es jedoch an den Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 Ziffer 1 GO NRW, nach dem der Antrag in kreisangehörigen Gemeinden von mindestens 5 % der Einwohner, höchstens jedoch von 4.000 Einwohnern, unterzeichnet sein muss. Es handelt sich um einen Antrag, der ausschließlich von Herrn Borgmann gestellt wird.

 

Nach § 24 GO NRW hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Der Antrag des Herrn Borgmann ist insofern als Anregung nach § 24 GO NRW zu werten.

 

Gemäß § 6 Abs. 4 der Hauptsatzung für die Stadt Sassenberg hat der Rat für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden den Hauptausschuss bestimmt. Der Hauptausschuss hat entsprechend § 6 Abs. 5 der Hauptsatzung die Anregung inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er sie an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist.

 

Bei der Ausweisung eines Gewerbegrundstückes bzw. eines Sondergebietes für Gastronomie handelt es sich um eine Aufgabe der Bauleitplanung, die eine der grundlegenden Angelegenheiten der Gemeinde darstellt. Die formalrechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Anregung nach § 24 GO NRW sind mithin gegeben. Nach der Zuständigkeitsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Stadt Sassenberg ist für Angelegenheiten der Bauleitplanung der Infrastrukturausschuss zuständig.

 

Das Planungsbüro WoltersPartner GmbH, Coesfeld, weist nach entsprechender Anfrage zu dem vorliegenden Antrag in seiner Stellungnahme darauf hin, dass eine Angebotsplanung „GE Gastronomie“ nicht zielführend sei, da damit nur für die Ausnahmeregelung „Anlagen für kulturelle Zwecke“ abgedeckt werden könne. Zu empfehlen sei die Planung eines „sonstigen Sondergebietes“, das allerdings in den planungsrechtlichen Festsetzungen eine genaue Zweckbestimmung erfordere.

 

Es erscheint daher sachgerecht, vor Weiterleitung an den Infrastrukturausschuss zunächst die Ansprüche potenzieller Investoren zu erfragen, die Grundlage einer genauen Zweckbestimmung werden müssten. Insofern sollten entsprechende Abstimmungsgespräche mit potenziellen Interessenten geführt werden.

 

Zuständig für die Entscheidung ist der Haupt- und Finanzausschuss.