Betreff
Erlass einer Hebesatzsatzung für das Haushaltsjahr 2022
Vorlage
20/590/2021
Aktenzeichen
20 952-03
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

Die Satzung der Stadt Sassenberg über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2022 wird gemäß der Anlage      zu dieser Niederschrift beschlossen.“


Seit dem Haushaltsjahr 2016 werden in der Stadt Sassenberg für die Grundsteuern folgende örtliche Hebesätze angewendet:

 

Grundsteuer A:           240 v. H.

Grundsteuer B:           460 v. H.

 

Seit dem Haushaltsjahr 2019 wird in der Stadt Sassenberg für die Gewerbesteuern folgender örtlicher Hebesatz angewendet:

 

Gewerbesteuer:          418 v. H.

 

Die Festsetzung der örtlichen Realsteuerhebesätze orientierte sich in der Vergangenheit regelmäßig an den so genannten fiktiven Hebesätzen in den jeweiligen jährlichen Gemeindefinanzierungsgesetzen (GFG), da hinsichtlich der Steuerkraft für die Bemessung der Schlüsselzuweisungen und für die Ermittlung der Umlagegrundlagen für die Kreisumlage das örtliche Realsteueraufkommen mittels der jeweiligen fiktiven Hebesätze umgerechnet wird. Entsprechen die örtlichen Hebesätze den fiktiven Hebesätzen im GFG, wird die (fiktive) Steuerkraft nach der Systematik des kommunalen Finanzausgleichs in Nordrhein-Westfalen also so angesetzt, wie sie der tatsächlichen, örtlichen Steuerkraft entspricht. Ein Steueraufkommen, das durch Festsetzung von örtlichen Hebesätzen oberhalb der fiktiven Hebesätze erzielt wird, gelangt für die Bemessung der Schlüsselzuweisungen und die Ermittlung der Umlagegrundlagen für die Kreisumlage folglich nicht zur Anrechnung, sodass dieses Aufkommen in voller Höhe haushaltsverbessernd erhalten bleibt. Örtliche Hebesätze unterhalb der fiktiven Hebesätze führen insofern zu negativen Auswirkungen bei der Festsetzung der Schlüsselzuweisungen und der Kreisumlage, weil das örtliche Realsteuerkaufkommen fiktiv hochgerechnet würde. Örtliche Hebesätze unterhalb der fiktiven Hebesätze kamen aus diesem Grunde bislang regelmäßig nicht in Betracht. Für die Gewerbesteuer ist in den bisherigen politischen Beratungen zur Festlegung der örtlichen Realsteuerhebesätze in der Vergangenheit wiederholt angesprochen worden, dass der im kommunalen Finanzausgleich vorgesehene, fiktive Hebesatz möglichst nicht überschritten werden sollte.

 

In den Gemeindefinanzierungsgesetzen galten ab dem GFG 2019 bis zum GFG 2021 folgende fiktive Hebesätze:

 

Grundsteuer A:           223 v. H.

Grundsteuer B:           443 v. H.

Gewerbesteuer:          418 v. H.


Für die Grundsteuern wurde somit durch die Festsetzung örtlicher Hebesätze oberhalb der fiktiven Hebesätze im kommunalen Finanzausgleich in den letzten Jahren ein Konsolidierungsbeitrag für den Haushalt erzielt, da die insofern höheren örtlichen Steuereinnahmen weder eine Minderung der Schlüsselzuweisungen noch eine Erhöhung der Kreisumlage auslösten.


Nunmehr sieht der Entwurf des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2022 die Festlegung der fiktiven Hebesätze für kreisangehörige Städte und Gemeinden wie folgt vor:

 

Grundsteuer A:           247 v. H.

Grundsteuer B:           479 v. H.

Gewerbesteuer:          414 v. H.

 

Mit dem GFG 2022 sollen nach der Rechtstellung der Kommunen (kreisfreie Städte bzw. kreisangehörige Städte und Gemeinden) differenzierte fiktive Hebesätze eingeführt werden.

 

Im Gesetzentwurf zum GFG 2022 der Landesregierung (Drucksache 17/14702, S. 70 f., abgerufen unter www.landtag.nrw.de) wird hierzu u. a. ausgeführt:

 

„Um eine realitätsgerechte Abbildung der Einnahmekraft zu ermitteln, werden im GFG 2022 daher nach der Rechtstellung differenzierte fiktive Hebesätze verwendet.

 

Hierbei wird die Differenz zwischen den gewogenen Durchschnitten der kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Gemeinden zum gewogenen Landesdurchschnitt ermittelt. Für die Festsetzung der differenzierten Hebesätze wird im Rahmen des GFG 2022 zunächst die Hälfte dieser Differenz von den nach Rechtsstellung ermittelten gewogenen Durchschnitten abgezogen bzw. hinzuaddiert. Diese Vorgehensweise ist vergleichbar mit der schrittweisen Umsetzungen von Veränderungen der Systematik aufgrund von Gutachterempfehlungen in der Vergangenheit, um daraus resultierende Verteilungseffekte abzumildern. Von den auf diese Weise ermittelten Nivellierungshebesätzen werden aus Anreizgesichtspunkten weiterhin prozentuale Abschläge vorgenommen.“.

 

Die Einführung differenzierter fiktiver Hebesätze entspricht einer langjährigen Forderung insbesondere des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen als kommunalem Spitzenverband für den kreisangehörigen Raum.

 

Die örtlichen Hebesätze für die Realsteuern sollten aus den vorgenannten Gründen an die neuen fiktiven Hebesätze im GFG angepasst werden. Für die Grundsteuern ginge damit allerdings gleichzeitig der in den vergangenen Jahren erzielte Haushaltskonsolidierungsbeitrag verloren.

 

Zu erwarten ist, dass die zur Abmilderung von Umverteilungseffekten für das GFG 2022 nur hälftig umgesetzte Anpassung der fiktiven Hebesätze bereits im Rahmen des GFG 2023 vollständig umgesetzt werden wird, sodass die fiktiven Hebesätze sich dann abermals ändern würden. Da das Land Nordrhein-Westfalen die fiktiven Hebesätze seit einiger Zeit grundsätzlich auf der Grundlage der landesweiten tatsächlichen Hebesätze ermittelt (mehrjähriger Durchschnittswert mit Abschlag), ist außerdem davon auszugehen, dass die fiktiven Hebesätze in der Zukunft tendenziell weiter ansteigen werden.

 

Auch ist anzumerken, dass im kommunalen Finanzausgleich auf die Steuerkraft von Zeiträumen in der Vergangenheit abgestellt wird (im Gemeindefinanzierungsgesetz 2022: Steuerkraft im Zeitraum 01.07.2020 bis 30.06.2021). Damit ist es in der Tendenz relativ wahrscheinlich, dass für den vergangenen (nicht mehr anpassbaren) Zeitraum der jeweils örtliche Hebesatz früher oder später unter den jeweils fiktiven Hebesatz fällt. Diesem Umstand könnte man allgemein vorbeugend begegnen, indem die örtlichen Hebesätze mit einigem Abstand oberhalb der aktuell bekannten, fiktiven Hebesätze festgelegt werden, so wie das für die örtlichen Grundsteuerhebesätze bislang gegeben war. Zumindest ist absehbar, dass sich hinsichtlich der Festlegung der Realsteuerhebesätze zukünftig wieder ein Anpassungsbedarf ergeben wird.

 

Damit sich die Abgabepflichtigen auf die Höhe der Abgabenlast einstellen können und damit die Realsteuern mit den Anfang 2022 zu erlassenden Abgabenbescheiden schon mit den gültigen neuen Hebesätzen für das Jahr 2022 festsetzt werden können, sollte für das Jahr 2022 eine Hebesatzsatzung erlassen werden.

 

Vorgeschlagen werden verwaltungsseitig gemäß den oben angegebenen Begründungen folgende örtliche Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2022:

 

Grundsteuer A:           247 v. H. (7 %-Punkte über dem Hebesatz im Haushaltsjahr 2021)

Grundsteuer B:           479 v. H. (19 %-Punkte über dem Hebesatz im Haushaltsjahr 2021)

Gewerbesteuer:          414 v. H. (4 %-Punkte unter dem Hebesatz im Haushaltsjahr 2021)

 

Zuständig für die Entscheidung ist der Rat.