Vorschlag der Verwaltung:
„Die Satzung der Stadt
Sassenberg über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr
2022 wird gemäß der Anlage zu dieser Niederschrift beschlossen.“
Seit
dem Haushaltsjahr 2016 werden in der Stadt Sassenberg für die Grundsteuern
folgende örtliche Hebesätze angewendet:
Grundsteuer
A: 240 v. H.
Grundsteuer
B: 460 v. H.
Seit
dem Haushaltsjahr 2019 wird in der Stadt Sassenberg für die Gewerbesteuern
folgender örtlicher Hebesatz angewendet:
Gewerbesteuer:
418 v. H.
Die Festsetzung der örtlichen
Realsteuerhebesätze orientierte sich in der Vergangenheit regelmäßig an den so
genannten fiktiven Hebesätzen in den jeweiligen jährlichen
Gemeindefinanzierungsgesetzen (GFG), da hinsichtlich der Steuerkraft für die
Bemessung der Schlüsselzuweisungen und für die Ermittlung der Umlagegrundlagen
für die Kreisumlage das örtliche Realsteueraufkommen mittels der jeweiligen
fiktiven Hebesätze umgerechnet wird. Entsprechen die örtlichen Hebesätze den
fiktiven Hebesätzen im GFG, wird die (fiktive) Steuerkraft nach der Systematik
des kommunalen Finanzausgleichs in Nordrhein-Westfalen also so angesetzt, wie
sie der tatsächlichen, örtlichen Steuerkraft entspricht. Ein Steueraufkommen,
das durch Festsetzung von örtlichen Hebesätzen oberhalb der fiktiven Hebesätze
erzielt wird, gelangt für die Bemessung der Schlüsselzuweisungen und die
Ermittlung der Umlagegrundlagen für die Kreisumlage folglich nicht zur
Anrechnung, sodass dieses Aufkommen in voller Höhe haushaltsverbessernd
erhalten bleibt. Örtliche Hebesätze unterhalb der fiktiven Hebesätze führen insofern
zu negativen Auswirkungen bei der Festsetzung der Schlüsselzuweisungen und der
Kreisumlage, weil das örtliche Realsteuerkaufkommen fiktiv hochgerechnet würde.
Örtliche Hebesätze unterhalb der fiktiven Hebesätze kamen aus diesem Grunde
bislang regelmäßig nicht in Betracht. Für die Gewerbesteuer ist in den
bisherigen politischen Beratungen zur Festlegung der örtlichen
Realsteuerhebesätze in der Vergangenheit wiederholt angesprochen worden, dass
der im kommunalen Finanzausgleich vorgesehene, fiktive Hebesatz möglichst nicht
überschritten werden sollte.
In den Gemeindefinanzierungsgesetzen galten
ab dem GFG 2019 bis zum GFG 2021 folgende fiktive Hebesätze:
Grundsteuer A: 223 v. H.
Grundsteuer B: 443 v. H.
Gewerbesteuer: 418 v. H.
Für die Grundsteuern wurde somit durch die Festsetzung örtlicher Hebesätze
oberhalb der fiktiven Hebesätze im kommunalen Finanzausgleich in den letzten
Jahren ein Konsolidierungsbeitrag für den Haushalt erzielt, da die insofern
höheren örtlichen Steuereinnahmen weder eine Minderung der Schlüsselzuweisungen
noch eine Erhöhung der Kreisumlage auslösten.
Nunmehr sieht der Entwurf des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2022 die Festlegung
der fiktiven Hebesätze für kreisangehörige Städte und Gemeinden wie folgt vor:
Grundsteuer A: 247 v. H.
Grundsteuer B: 479 v. H.
Gewerbesteuer: 414 v. H.
Mit dem GFG 2022 sollen nach der
Rechtstellung der Kommunen (kreisfreie Städte bzw. kreisangehörige Städte und
Gemeinden) differenzierte fiktive Hebesätze eingeführt werden.
Im Gesetzentwurf zum GFG 2022 der
Landesregierung (Drucksache 17/14702, S. 70 f., abgerufen unter
www.landtag.nrw.de) wird hierzu u. a. ausgeführt:
„Um eine realitätsgerechte Abbildung der Einnahmekraft
zu ermitteln, werden im GFG 2022 daher nach der Rechtstellung differenzierte
fiktive Hebesätze verwendet.
Hierbei wird
die Differenz zwischen den gewogenen Durchschnitten der kreisfreien Städte und
der kreisangehörigen Gemeinden zum gewogenen Landesdurchschnitt ermittelt. Für
die Festsetzung der differenzierten Hebesätze wird im Rahmen des GFG 2022
zunächst die Hälfte dieser Differenz von den nach Rechtsstellung ermittelten
gewogenen Durchschnitten abgezogen bzw. hinzuaddiert. Diese Vorgehensweise ist
vergleichbar mit der schrittweisen Umsetzungen von Veränderungen der Systematik
aufgrund von Gutachterempfehlungen in der Vergangenheit, um daraus
resultierende Verteilungseffekte abzumildern. Von den auf diese Weise
ermittelten Nivellierungshebesätzen werden aus Anreizgesichtspunkten weiterhin
prozentuale Abschläge vorgenommen.“.
Die Einführung differenzierter fiktiver
Hebesätze entspricht einer langjährigen Forderung insbesondere des Städte- und
Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen als kommunalem Spitzenverband für den
kreisangehörigen Raum.
Die örtlichen Hebesätze für die Realsteuern
sollten aus den vorgenannten Gründen an die neuen fiktiven Hebesätze im GFG
angepasst werden. Für die Grundsteuern ginge damit allerdings gleichzeitig der
in den vergangenen Jahren erzielte Haushaltskonsolidierungsbeitrag verloren.
Zu erwarten ist, dass die zur Abmilderung
von Umverteilungseffekten für das GFG 2022 nur hälftig umgesetzte Anpassung der
fiktiven Hebesätze bereits im Rahmen des GFG 2023 vollständig umgesetzt werden
wird, sodass die fiktiven Hebesätze sich dann abermals ändern würden. Da das
Land Nordrhein-Westfalen die fiktiven Hebesätze seit einiger Zeit grundsätzlich
auf der Grundlage der landesweiten tatsächlichen Hebesätze ermittelt
(mehrjähriger Durchschnittswert mit Abschlag), ist außerdem davon auszugehen,
dass die fiktiven Hebesätze in der Zukunft tendenziell weiter ansteigen werden.
Auch ist anzumerken, dass im kommunalen
Finanzausgleich auf die Steuerkraft von Zeiträumen in der Vergangenheit
abgestellt wird (im Gemeindefinanzierungsgesetz 2022: Steuerkraft im Zeitraum
01.07.2020 bis 30.06.2021). Damit ist es in der Tendenz relativ wahrscheinlich,
dass für den vergangenen (nicht mehr anpassbaren) Zeitraum der jeweils örtliche
Hebesatz früher oder später unter den jeweils fiktiven Hebesatz fällt. Diesem
Umstand könnte man allgemein vorbeugend begegnen, indem die örtlichen Hebesätze
mit einigem Abstand oberhalb der aktuell bekannten, fiktiven Hebesätze
festgelegt werden, so wie das für die örtlichen Grundsteuerhebesätze bislang gegeben
war. Zumindest ist absehbar, dass sich hinsichtlich der Festlegung der
Realsteuerhebesätze zukünftig wieder ein Anpassungsbedarf ergeben wird.
Damit sich die Abgabepflichtigen auf die
Höhe der Abgabenlast einstellen können und damit die Realsteuern mit den Anfang
2022 zu erlassenden Abgabenbescheiden schon mit den gültigen neuen Hebesätzen für
das Jahr 2022 festsetzt werden können, sollte für das Jahr 2022 eine
Hebesatzsatzung erlassen werden.
Vorgeschlagen werden verwaltungsseitig gemäß
den oben angegebenen Begründungen folgende örtliche Realsteuerhebesätze für das
Haushaltsjahr 2022:
Grundsteuer A: 247 v. H. (7 %-Punkte über dem Hebesatz im Haushaltsjahr
2021)
Grundsteuer B: 479 v. H. (19 %-Punkte über dem Hebesatz im Haushaltsjahr
2021)
Gewerbesteuer: 414 v. H. (4 %-Punkte unter dem Hebesatz im Haushaltsjahr
2021)
Zuständig für die
Entscheidung ist der Rat.