Betreff
Genehmigung und Bekanntgabe von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen
-Überplanmäßige Auszahlung für den Beschaffung einer Weihnachtsbeleuchtung für die Sassenberger Innenstadt-
Vorlage
10/580/2021
Aktenzeichen
10 742-04
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Zur Bereitstellung einer Auszahlungsermächtigung für die Beschaffung einer Weihnachtsbeleuchtung für die Sassenberger Innenstadt werden innerhalb des Produktes 15.01.02

-Tourismus-, Teilfinanzplan, Nr. 26 -Ausz. f. Erw. bewegl. Anlagevermögen-, überplanmäßige Auszahlungen in Höhe von 19.000,00 € genehmigt.

 

Die Deckung kann durch gleichzeitige Minderauszahlungen im Produkt 15.01.02

-Tourismus-, Teilfinanzplan, Nr. 26 -Ausz. f. Erw. bewegl. Anlagevermögen- in Höhe von 4.000,00 € sowie Mehreinzahlungen aus Teilfinanzplan, Nr. 18 -Zuw. f. Inv.-Maßnahmen- der bewilligten Förderung in Höhe von 15.000,00 € erfolgen.“


Im Rahmen einer Projektidee innerhalb der Regionalbudget-Förderung bei der LAG „8Plus-VITAL.NRW im Kreis Warendorf e.V.“ ist für die Stadt Sassenberg eine Zuwendung für die Weihnachtsbeleuchtung in der Innenstadt bewilligt worden. Der Fördersatz beträgt 80 % bei förderfähigen Ausgaben von max. 20.000,00 €.

 

Das Kleinprojekt wurde zum Anlass genommen, um die in die Jahre gekommene bestehende Weihnachtsbeleuchtung nach Rücksprache mit dem Gewerbeverein sowie dem städtischen Bauhof auszutauschen. Nach Einholung verschiedener Angebote hat den Auftrag eine Firma aus Nordstemmen mit einer Auftragssumme in Höhe von insgesamt 18.755,41 € erhalten.

 

Im Haushaltsjahr 2021 ergibt sich demnach ein haushaltsrechtlicher Mehrbedarf in Höhe von rd. 19.000,00 € im Produkt 15.01.02 -Tourismus-. Die Deckung kann durch gleichzeitige Minderauszahlungen im Produkt 15.01.02 -Tourismus-, Teilfinanzplan, Nr. 26 -Ausz. f. Erw. bewegl. Anlagevermögen- in Höhe von 4.000,00 € sowie Mehreinzahlungen aus Teilfinanzplan, Nr. 18 -Zuw. f. Inv.-Maßnahmen- der bewilligten Förderung in Höhe von 15.000,00 € erfolgen.

 

Im Hinblick auf das Budgetrecht des Rates und die ungeplante Durchführung der Maßnahme abweichend vom bisherigen Investitionsprogramm sollte im Gesamtumfang von 19.000,00 € eine überplanmäßige Mittelbereitstellung erfolgen, auch wenn der Mittelbedarf voraussichtlich im Rahmen der Budgetierungsregeln nach § 8 der Haushaltssatzung bereitgestellt werden kann.

 

Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat.