Vorschlag der Verwaltung:
„Die Gebühren für die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen für das Jahr 2022 werden auf der Grundlage der
Kalkulation vom 05.10.2021 mit
§ Entsorgung
Grundstücksentwässerungsanlagen 42,70
€/m³
§ Entleerung abflusslose
Gruben 25,30
€/m³.
gemäß Anlage
zu dieser Niederschrift festgesetzt. Die Satzung zur 16. Änderung der
Satzung der Stadt Sassenberg über die Entsorgung von
Grundstücksentwässerungsanlagen wird gemäß der Anlage zu dieser Niederschrift beschlossen.“
Durch die Satzung zur 15. Änderung der
Satzung der Stadt Sassenberg über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
vom 04.11.2020 mit Wirkung vom 01.01.2021 folgende Gebührensätze festgelegt
worden:
§ Entsorgung
Grundstücksentwässerungsanlagen 40,00
€/m³
§ Entleerung
abflusslose Gruben 24,20
€/m³.
Als Anlage ist die Gebührenkalkulation
mit Stand 05.10.2021 für das Jahr 2022 beigefügt. Hiernach ergibt sich
folgender Gebührenbedarf:
§ Entsorgung
Grundstücksentwässerungsanlagen 42,70
€/m³
§ Entleerung
abflusslose Gruben 25,30
€/m³.
Zur Begründung für den aktuellen
Gebührenbedarf bei der Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen 2022 ist
auf folgende Punkte hinzuweisen:
a)
Abfuhrvergütung an den Unternehmer
Nach dem das bisherige
Entsorgungsunternehmen den Vertrag über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
zum Ende 2016 gekündigt hat, ist auf der Grundlage einer entsprechenden
Preisanfrage mit einem einschlägigen Entsorgungsunternehmen am 12.10.2016 eine
diesbezügliche vertragliche Vereinbarung geschlossen worden. Der Vertrag sieht
vor, dass eine Änderung der Vergütung frühestens zum 01.01.2019 möglich ist.
Seitens des Unternehmens ist ab Abfrage für 2022 mitgeteilt worden, dass im
Hinblick auf gestiegene Lohn- und Kraftstoffkosten eine Anhebung der Vergütung
um 1,00 €/m³ zuzüglich MwSt. zum 01.01.2022 erforderlich wird.
b)
Klärschlammanfall
In der Kalkulation für das Jahr 2022
ist aufgrund der Entwicklung der Abfuhrmengen wie im Vorjahr eine
Klärschlammmenge von 625 m³ in Ansatz gebracht worden.
c)
Kosten der Weiterbehandlung des Klärschlammes
Aus der Fortschreibung der
Kostenberechnung des Ing.-Büros Frilling, Vechta, vom 21.08.2001 ergeben sich
für das Jahr 2022 Kosten für die Weiterbehandlung des Klärschlamms in Höhe von
weiterhin 18,00 €/m³.
d)
Verwaltungskosten
Die Personalkosten sind auf der
Grundlage der gegenwärtigen KGSt.-Materialien 7/2020 ermittelt worden. Hier
ergibt sich bedingt durch die aktuellen Anpassungen gegenüber der
Vorjahreskalkulation ein geringfügig erhöhter Aufwand (+68,00 €).
e)
Überdeckung aus 2020
Nach § 6 Abs. 2 KAG sind ab dem
Kalkulationszeitraum 1999 Kostenüber- bzw. Kostenunterdeckungen innerhalb der
nächsten vier Jahre auszugleichen. Ausgehend vom Jahresabschluss 2020 für das
Abwasserwerk ergibt sich nach einer entsprechenden Berechnung eine Überdeckung
in Höhe von 225,28 €. Dieser Betrag ist in die Gebührenbedarfsrechnung
einbezogen worden. Aus dem Vorjahr waren keine entsprechenden Beträge mehr
offen. In der Vorjahreskalkulation war ein Betrag in Höhe von 861,03 € als
Überdeckung zu berücksichtigen.
f)
Entleerung abflussloser Gruben
Der Kalkulation der Gebühren für die
Entleerung abflussloser Gruben ist bei der Berechnung der Reinigungskosten die
mit 2,91 €/m³ ermittelte Schmutzwassergebühr für 2022 zugrunde gelegt worden.
Mit Schnellbrief Nr. 434/2021 hat der
Städte- und Gemeindebund NRW im Hinblick auf die am 18.05.2021 in Kraft
getretene Änderung des Landeswassergesetzes aktualisierte Mustersatzungen für
den Bereich der Abwasserentsorgung vorgelegt. Hiervon ist auch die Entsorgung
von Grundstücksentwässerungsanlagen betroffen. Als Anlage ist Entwurf der
Änderungssatzung beigefügt. Auf folgende Punkte ist hinzuweisen:
ð Übernahme
der aktuellen Rechtsgrundlagen in der Präambel
ð In § 48 LWG
NRW ist die Abwasserüberlassungspflicht geregelt. Hiernach ist von dem
Nutzungsberechtigten des Grundstücks, auf dem das Abwasser anfällt, das
Abwasser der Gemeinde zu überlassen. Die Mustersatzung hat in den §§ 2 Abs. 1
und Abs. 2, 4 Abs. 1 und 12 den Begriff des Nutzungsberechtigten übernommen.
ð Zur
Durchführung der Entsorgung unter § 6 enthält die Mustersatzung ausführliche
Regelungen. Grundsätzlich wird geregelt, dass
§
bei vollbiologischen Kleinkläranlagen bei
Bedarf, in der Regel mindestens jedoch in zweijährigem Abstand und
§
bei abflusslosen Gruben bei Bedarf,
mindestens aber einmal jährlich
die Schlammbeseitigung bzw. die Entsorgung des Inhaltes
durchgeführt werden muss. Der StGB NRW verweist darauf, dass die Gemeinde wegen
der auch für die Abfuhr des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen oder die Abfuhr
des Inhaltes aus abflusslosen Gruben bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht
auch haftungsrechtlich in der vollen Verantwortung stehen. Vor diesem
Hintergrund wird es als erforderlich angesehen, dass der Abfuhrturnus für
vollbiologische Kleinkläranlagen nicht dem Wartungsunternehmer überlassen wird,
der lediglich eine vertragliche Beziehung mit dem Betreiber der Kleinkläranlage
aufrechterhält, aber keine vertragliche Beziehung zur
abwasserbeseitigungspflichtiger Körperschaft hat.
Die Regelungen der Mustersatzung finden ihre Grundlage in
der einschlägigen DIN-Norm DIN 4261 vom Oktober 2010. Dabei ergibt sich der
grundsätzliche Bedarf der Entsorgung für vollbiologische Kleinkläranlagen aus
Ziffer 7.2 der der DIN 4261 Teil 1. Die weitere satzungsrechtliche Vorgabe
eines Mindest-Entsorgungsturnus dient der haftungsrechtlichen Absicherung der
Gemeinde, die ihre Abwasserbeseitigungspflicht nach § 46 Abs. 1 LWG NRW
ordnungsgemäß erfüllen muss und deshalb im Rahmen des Betriebes der öffentlichen
Abwasserentsorgungseinrichtung für Kleinkläranlagen aus ihrer Anstaltsgewalt
heraus vorgeben kann, welcher Abfuhrturnus mindestens einzuhalten ist.
ð Nach § 123
Abs. 4 LWG NRW kann in den Abwassersatzungen der Gemeinden geregelt werden,
dass vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen mit Geldbußen bis zu
50.000 € geahndet werden. Nach der bisherigen Regelung (§ 7 Abs. 2 GO NRW
i.v.m. § 117 OWiG) liegt die Grenze bei 5.000 €.
Die Kalkulation vom 05.10.2021 sowie
der Entwurf der Satzung zur 16. Änderung der Satzung der Stadt Sassenberg über
die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen sind als Anlage beigefügt.
Zuständig für die Beschlussfassung ist
der Rat.