Betreff
Satzung zur 16. Änderung der Satzung der Stadt Sassenberg über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen
Vorlage
60/556/2021
Aktenzeichen
60 865-06
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Die Gebühren für die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen für das Jahr 2022 werden auf der Grundlage der Kalkulation vom 05.10.2021 mit

 

§  Entsorgung Grundstücksentwässerungsanlagen                   42,70 €/m³ 

§  Entleerung abflusslose Gruben                                              25,30 €/m³.

 

gemäß Anlage        zu dieser Niederschrift festgesetzt. Die Satzung zur 16. Änderung der Satzung der Stadt Sassenberg über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen wird gemäß der Anlage     zu dieser Niederschrift beschlossen.“


Durch die Satzung zur 15. Änderung der Satzung der Stadt Sassenberg über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 04.11.2020 mit Wirkung vom 01.01.2021 folgende Gebührensätze festgelegt worden:

 

§  Entsorgung Grundstücksentwässerungsanlagen                   40,00 €/m³

§  Entleerung abflusslose Gruben                                              24,20 €/m³. 

 

Als Anlage ist die Gebührenkalkulation mit Stand 05.10.2021 für das Jahr 2022 beigefügt. Hiernach ergibt sich folgender Gebührenbedarf:

 

§  Entsorgung Grundstücksentwässerungsanlagen                   42,70 €/m³ 

§  Entleerung abflusslose Gruben                                              25,30 €/m³.

 

Zur Begründung für den aktuellen Gebührenbedarf bei der Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen 2022 ist auf folgende Punkte hinzuweisen:

 

a)            Abfuhrvergütung an den Unternehmer

 

Nach dem das bisherige Entsorgungsunternehmen den Vertrag über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen zum Ende 2016 gekündigt hat, ist auf der Grundlage einer entsprechenden Preisanfrage mit einem einschlägigen Entsorgungsunternehmen am 12.10.2016 eine diesbezügliche vertragliche Vereinbarung geschlossen worden. Der Vertrag sieht vor, dass eine Änderung der Vergütung frühestens zum 01.01.2019 möglich ist. Seitens des Unternehmens ist ab Abfrage für 2022 mitgeteilt worden, dass im Hinblick auf gestiegene Lohn- und Kraftstoffkosten eine Anhebung der Vergütung um 1,00 €/m³ zuzüglich MwSt. zum 01.01.2022 erforderlich wird.

 

b)            Klärschlammanfall  

 

In der Kalkulation für das Jahr 2022 ist aufgrund der Entwicklung der Abfuhrmengen wie im Vorjahr eine Klärschlammmenge von 625 m³ in Ansatz gebracht worden.

 

c)            Kosten der Weiterbehandlung des Klärschlammes

 

Aus der Fortschreibung der Kostenberechnung des Ing.-Büros Frilling, Vechta, vom 21.08.2001 ergeben sich für das Jahr 2022 Kosten für die Weiterbehandlung des Klärschlamms in Höhe von weiterhin 18,00 €/m³.

 

 

d)            Verwaltungskosten

 

Die Personalkosten sind auf der Grundlage der gegenwärtigen KGSt.-Materialien 7/2020 ermittelt worden. Hier ergibt sich bedingt durch die aktuellen Anpassungen gegenüber der Vorjahreskalkulation ein geringfügig erhöhter Aufwand (+68,00 €).

 

e)            Überdeckung aus 2020

 

Nach § 6 Abs. 2 KAG sind ab dem Kalkulationszeitraum 1999 Kostenüber- bzw. Kostenunterdeckungen innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen. Ausgehend vom Jahresabschluss 2020 für das Abwasserwerk ergibt sich nach einer entsprechenden Berechnung eine Überdeckung in Höhe von 225,28 €. Dieser Betrag ist in die Gebührenbedarfsrechnung einbezogen worden. Aus dem Vorjahr waren keine entsprechenden Beträge mehr offen. In der Vorjahreskalkulation war ein Betrag in Höhe von 861,03 € als Überdeckung zu berücksichtigen. 

 

f)             Entleerung abflussloser Gruben

 

Der Kalkulation der Gebühren für die Entleerung abflussloser Gruben ist bei der Berechnung der Reinigungskosten die mit 2,91 €/m³ ermittelte Schmutzwassergebühr für 2022 zugrunde gelegt worden.

 

Mit Schnellbrief Nr. 434/2021 hat der Städte- und Gemeindebund NRW im Hinblick auf die am 18.05.2021 in Kraft getretene Änderung des Landeswassergesetzes aktualisierte Mustersatzungen für den Bereich der Abwasserentsorgung vorgelegt. Hiervon ist auch die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen betroffen. Als Anlage ist Entwurf der Änderungssatzung beigefügt. Auf folgende Punkte ist hinzuweisen:

 

ð  Übernahme der aktuellen Rechtsgrundlagen in der Präambel

 

ð  In § 48 LWG NRW ist die Abwasserüberlassungspflicht geregelt. Hiernach ist von dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks, auf dem das Abwasser anfällt, das Abwasser der Gemeinde zu überlassen. Die Mustersatzung hat in den §§ 2 Abs. 1 und Abs. 2, 4 Abs. 1 und 12 den Begriff des Nutzungsberechtigten übernommen.

 

ð  Zur Durchführung der Entsorgung unter § 6 enthält die Mustersatzung ausführliche Regelungen. Grundsätzlich wird geregelt, dass

§  bei vollbiologischen Kleinkläranlagen bei Bedarf, in der Regel mindestens jedoch in zweijährigem Abstand und

§  bei abflusslosen Gruben bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich

die Schlammbeseitigung bzw. die Entsorgung des Inhaltes durchgeführt werden muss. Der StGB NRW verweist darauf, dass die Gemeinde wegen der auch für die Abfuhr des Klärschlamms aus Kleinkläranlagen oder die Abfuhr des Inhaltes aus abflusslosen Gruben bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht auch haftungsrechtlich in der vollen Verantwortung stehen. Vor diesem Hintergrund wird es als erforderlich angesehen, dass der Abfuhrturnus für vollbiologische Kleinkläranlagen nicht dem Wartungsunternehmer überlassen wird, der lediglich eine vertragliche Beziehung mit dem Betreiber der Kleinkläranlage aufrechterhält, aber keine vertragliche Beziehung zur abwasserbeseitigungspflichtiger Körperschaft hat.

 

Die Regelungen der Mustersatzung finden ihre Grundlage in der einschlägigen DIN-Norm DIN 4261 vom Oktober 2010. Dabei ergibt sich der grundsätzliche Bedarf der Entsorgung für vollbiologische Kleinkläranlagen aus Ziffer 7.2 der der DIN 4261 Teil 1. Die weitere satzungsrechtliche Vorgabe eines Mindest-Entsorgungsturnus dient der haftungsrechtlichen Absicherung der Gemeinde, die ihre Abwasserbeseitigungspflicht nach § 46 Abs. 1 LWG NRW ordnungsgemäß erfüllen muss und deshalb im Rahmen des Betriebes der öffentlichen Abwasserentsorgungseinrichtung für Kleinkläranlagen aus ihrer Anstaltsgewalt heraus vorgeben kann, welcher Abfuhrturnus mindestens einzuhalten ist.

 

ð  Nach § 123 Abs. 4 LWG NRW kann in den Abwassersatzungen der Gemeinden geregelt werden, dass vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen mit Geldbußen bis zu 50.000 € geahndet werden. Nach der bisherigen Regelung (§ 7 Abs. 2 GO NRW i.v.m. § 117 OWiG) liegt die Grenze bei 5.000 €.   

 

Die Kalkulation vom 05.10.2021 sowie der Entwurf der Satzung zur 16. Änderung der Satzung der Stadt Sassenberg über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen sind als Anlage beigefügt.

 

Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat.