Vorschlag der Verwaltung:
„Die Satzung zur 1.
Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Sassenberg wird gemäß der
Anlage zu dieser Niederschrift beschlossen.“
Mit Schnellbrief Nr. 434/2021 hat der Städte- und
Gemeindebund NRW (StGB NRW) im Hinblick auf die am 18.05.2021 in Kraft
getretene Änderung des Landeswassergesetzes aktualisierte Mustersatzungen für
den Bereich der Abwasserentsorgung vorgelegt. Hiervon ist auch die
Entwässerungssatzung betroffen.
Auf folgende Punkte ist hinzuweisen:
ð Übernahme der aktuellen
Rechtsgrundlagen in der Präambel
ð Der Katalog der Stoffe, die
nicht in die Kanalisation eingeleitet werden dürfen unter § 7 Abs. 2 ist um
folgende Punkte erweitert worden:
-
Abwasser aus Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme, soweit dieses nicht
im Einzelfall auf Antrag durch die Stadt schriftlich zugelassen worden ist,
-
flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind (§ 55 Abs. 3 WHG), soweit dieses
nicht im Einzelfall auf Antrag durch die Stadt schriftlich zugelassen worden
ist,
-
Einweg-Waschlappen, Einwegwischtücher und sonstige Feuchttücher, die
sich nicht zersetzen und deshalb in der öffentlichen Abwasseranlage zu
Betriebsstörungen z.B. an Pumpwerken führen können.
ð In § 8 Abs. 3 sind die
Vorgaben für die Ausstattung von Feststoffrückhaltesystemen für Stoffe aus
Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte geregelt. Hier galt bisher,
dass diese Systeme mit einer maximalen Maschenweite von 2 mm ausgestattet sein
müssen. Nunmehr soll eine Maschenweite von 6 mm gelten. Zum Hintergrund
verweist der StGB NRW auf eine Anpassung an das europäische Recht. Infolge
einer neuen Überprüfung soll die bisherige Abweichung vom EU-Recht (6 mm) nicht
mehr aufrechterhalten und die in Rede stehende nationale Regelung (2 mm) daher
aufgehoben werden.
ð Für eine Befreiung vom
Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser ist in § 10 neben der
entsprechenden Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht durch die zuständige
Behörde neu eine Nachweispflicht dieser Übertragung durch den
Grundstückseigentümer normiert.
ð Die FWG-Fraktion hat mit
Schreiben vom 17.08.2021, das als Anlage beigefügt ist, den Antrag gestellt, in
§ 11 die Forderung nach einem Notüberlauf im Falle der Nutzung des Niederschlagswassers
ersatzlos zu streichen. Im Weiteren sollen die Optionen der Versickerung ohne
Notüberlauf (z.B. Sickerdrainage, Sickerschacht) im Entwässerungsantrag ergänzt
werden. Um dem Aspekt der ordnungsgemäßen Verwendung des Niederschlagswassers
Rechnung zu tragen, sollen die Berechnung der benötigten Versickerungsfläche
sowie die Darstellung der Versickerungsanlage antragsgegenständlich werden.
Die Aufnahme des
Erfordernisses eines Notüberlaufs mit Anschluss an den Regenwasserkanal in die
Entwässerungssatzung vom 14.11.2016 ist seinerzeit vor dem Hintergrund der
Vermeidung von Vernässungsschäden bei entsprechenden Witterungsverhältnissen
erfolgt. Seitens des Ing.-Büros Frilling+Rolfs ist mit E-Mail vom 20.08.2021
darauf verwiesen worden, dass nach DWA-A 138 - Planung, Bau und Betrieb von
Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser - die Herstellung eines
Notüberlaufes nicht erforderlich ist, wenn die Versickerung eines 10-jährlichen
Niederschlagsereignisses nachgewiesen und gewährleistet ist. Der entsprechende
Nachweis ist anhand der jeweils aktuellen Niederschlagsdaten der
KOSTRA-Regenreihen des Deutschen Wetterdienstes in Verbindung mit einem
Bodengutachten zur Versickerung und der entsprechenden Berechnung nach DWA-A
138 zu führen. Insofern bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die
Streichung des genannten Passus in § 11 der Entwässerungssatzung.
Eine Änderung des
Entwässerungsantragsvordruckes erscheint hinsichtlich der verschiedenen
Möglichkeiten der Versickerung nicht zwingend erforderlich. Im Vordruck ist es
ausreichend, den Punkt „Versickerung“ anzukreuzen, die Art der Versickerung ist
in den Antragsunterlagen darzulegen. Das Erfordernis, die Berechnung der
benötigten Sickerfläche und eine Darstellung der Versickerungsanlage beizufügen,
ergibt sich bereits aus § 14 Abs. 2 der Entwässerungssatzung, der die
Unterlagen und Angaben zum Entwässerungsantrag ausweist. Der Vollständigkeit
halber kann der Antragsvordruck entsprechend ergänzt werden.
Ergänzend ist zum Antrag
der FWG auf folgendes hinzuweisen:
Für die Versickerung von
Niederschlagswasser ist mit Ausnahme der Versickerung über die belebte
Bodenzone eine wasserrechtliche Erlaubnis des Kreises als Untere Wasserbehörde
erforderlich. Inwieweit seitens des Kreises für die Bearbeitung ein
entwässerungstechnisches Bodengutachten für die Versickerung von
Regenwasserabflüssen entsprechend DWA-Arbeitsblatt 138 fordert, ist vom
Einzelfall abhängig. Bereits jetzt wird soweit möglich auf vorhandene
Informationen (Gutachten aus Bebauungsplänen, Gutachten für Grundstücke im
näheren Umkreis) zurückgegriffen. Für die Versickerung über die belebte
Bodenzone gilt der Bemessungsfaktor von 1:4 gemäß § 9 Abs. 5 der
Entwässerungssatzung. Das bedeutet, dass je 1 m² befestigter und angeschlossener
Fläche 4 m² an belebter Bodenzone (Rasen, Beet, Wiese, etc.) zur Verfügung
stehen muss.
Grundsätzlich gilt nach § 6
Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung, dass das Niederschlagswasser nur dann
einer Gebühr unterliegt, wenn es abflusswirksam in die städtische
Abwasseranlage gelangen kann. Soweit in diesem Sinne kein Benutzungstatbestand
vorliegt (z. B. im Falle der Versickerung ohne Notüberlauf an die Kanalisation)
kann auch eine Gebührenerhebung nicht erfolgen. Gemäß § 6 Abs. 4 wird für befestigte
Flächen, die nachweislich in eine den anerkannten Regeln der Technik und der
Entwässerungssatzung entsprechenden Versickerungsanlage mit Notüberlauf zur
öffentlichen Abwasseranlage entwässern, ein Nachlass auf die
Niederschlagswassergebühr nach Höhe von 75 % gewährt.
Abschließend ist
auszuführen, dass der Hinweis der FWG, nach dem im Bereich der Stadt Sassenberg
ein Mischsystem bei der Entwässerung vorherrscht nicht den Tatsachen
entspricht. Mit rd. 435 ha sind ca. 77 % der kanalisierten Flächen im Stadtgebiet
an die Trennkanalisation bzw. an die Schmutzwasserkanalisation
angeschlossen.
ð Für den Einbau von
Rückstausicherungen nach § 13 Abs. 3 soll eine Pflicht auch für die Grundstücke
gelten, bei denen in der Vergangenheit noch keine Rückstausicherung eingebaut
ist oder satzungsrechtlich hätte eingebaut werden müssen.
ð Ein weiterer Änderungspunkt
bezieht sich auf die Regelungen der Verordnung zur Selbstüberwachung von
Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung. Ein entsprechender § 15 ist in der
Mustersatzung enthalten. Bereits die Mustersatzung des StGB NW aus den Jahren
2013 und 2016 sah eine entsprechende Vorschrift auf der Grundlage der
seinerzeit gültigen Selbstüberwachungsverordnung vor. Seinerzeit ist nach
entsprechender Würdigung dieser vorgeschlagenen Regelung festgehalten worden,
dass lediglich die Vorgaben der Selbstüberwachungsverordnung dargelegt bzw.
zitiert werden. Die Erforderlichkeit einer entsprechenden Regelung in der
Satzung wurde nicht gesehen. In Sinne eines angestrebten Bürokratieabbaus, der
Reduzierung von Standards und Vorschriften sowie mangels eines entsprechenden
Regelungsbedarfs ist auf die vg. Satzungsergänzung verzichtet worden. Aus
diesen Gesichtspunkten heraus wird auch aktuelle für eine entsprechende
Satzungsanpassung keine Notwendigkeit gesehen.
ð Bei den Regelungen für
Berechtigte und Verpflichtete in § 20 ist unter Abs. 2 Ziff. 1 der Begriff des
Nutzungsberechtigten gemäß § 48 LWG NRW übernommen worden.
ð Nach § 123 Abs. 4 LWG NRW
kann in den Abwassersatzungen der Gemeinden geregelt werden, dass vorsätzliche
oder fahrlässige Zuwiderhandlungen mit Geldbußen bis zu 50.000 € geahndet
werden. Nach der bisherigen Regelung (§ 7 Abs. 2 GO NRW i. V. m. § 117 OWiG)
liegt die Grenze bei 1.000 €.
ð Anlage zur Entwässerungssatzung
Gemäß § 7 Abs. 3 der
Entwässerungssatzung darf Abwasser grundsätzlich nur eingeleitet werden, wenn
die in der Anlage zur Entwässerungssatzung aufgeführten Grenzwerte nicht
überschritten sind. Als Grundlage dient hier das Merkblatt DWA-M 115-2, Stand
Juli 2005. Hierzu liegt eine Aktualisierung mit Stand Februar 2013 vor. Die
Anlage sollte daher entsprechend neu gefasst werden.
Der Entwurf der Änderungssatzung ist als Anlage
beigefügt. Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat.