Betreff
Satzung zur 1. Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Sassenberg
Vorlage
60/555/2021
Aktenzeichen
60 865-06
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Die Satzung zur 1. Änderung der Entwässerungssatzung der Stadt Sassenberg wird gemäß der Anlage            zu dieser Niederschrift beschlossen.“


Mit Schnellbrief Nr. 434/2021 hat der Städte- und Gemeindebund NRW (StGB NRW) im Hinblick auf die am 18.05.2021 in Kraft getretene Änderung des Landeswassergesetzes aktualisierte Mustersatzungen für den Bereich der Abwasserentsorgung vorgelegt. Hiervon ist auch die Entwässerungssatzung betroffen.

 

Auf folgende Punkte ist hinzuweisen:

 

ð  Übernahme der aktuellen Rechtsgrundlagen in der Präambel

 

ð  Der Katalog der Stoffe, die nicht in die Kanalisation eingeleitet werden dürfen unter § 7 Abs. 2 ist um folgende Punkte erweitert worden:

-       Abwasser aus Bohrungen zur Gewinnung von Erdwärme, soweit dieses nicht im Einzelfall auf Antrag durch die Stadt schriftlich zugelassen worden ist,

-       flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind (§ 55 Abs. 3 WHG), soweit dieses nicht im Einzelfall auf Antrag durch die Stadt schriftlich zugelassen worden ist,

-       Einweg-Waschlappen, Einwegwischtücher und sonstige Feuchttücher, die sich nicht zersetzen und deshalb in der öffentlichen Abwasseranlage zu Betriebsstörungen z.B. an Pumpwerken führen können.

 

ð  In § 8 Abs. 3 sind die Vorgaben für die Ausstattung von Feststoffrückhaltesystemen für Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte geregelt. Hier galt bisher, dass diese Systeme mit einer maximalen Maschenweite von 2 mm ausgestattet sein müssen. Nunmehr soll eine Maschenweite von 6 mm gelten. Zum Hintergrund verweist der StGB NRW auf eine Anpassung an das europäische Recht. Infolge einer neuen Überprüfung soll die bisherige Abweichung vom EU-Recht (6 mm) nicht mehr aufrechterhalten und die in Rede stehende nationale Regelung (2 mm) daher aufgehoben werden.

 

ð  Für eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser ist in § 10 neben der entsprechenden Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht durch die zuständige Behörde neu eine Nachweispflicht dieser Übertragung durch den Grundstückseigentümer normiert.

 

ð  Die FWG-Fraktion hat mit Schreiben vom 17.08.2021, das als Anlage beigefügt ist, den Antrag gestellt, in § 11 die Forderung nach einem Notüberlauf im Falle der Nutzung des Niederschlagswassers ersatzlos zu streichen. Im Weiteren sollen die Optionen der Versickerung ohne Notüberlauf (z.B. Sickerdrainage, Sickerschacht) im Entwässerungsantrag ergänzt werden. Um dem Aspekt der ordnungsgemäßen Verwendung des Niederschlagswassers Rechnung zu tragen, sollen die Berechnung der benötigten Versickerungsfläche sowie die Darstellung der Versickerungsanlage antragsgegenständlich werden.

 

Die Aufnahme des Erfordernisses eines Notüberlaufs mit Anschluss an den Regenwasserkanal in die Entwässerungssatzung vom 14.11.2016 ist seinerzeit vor dem Hintergrund der Vermeidung von Vernässungsschäden bei entsprechenden Witterungsverhältnissen erfolgt. Seitens des Ing.-Büros Frilling+Rolfs ist mit E-Mail vom 20.08.2021 darauf verwiesen worden, dass nach DWA-A 138 - Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser - die Herstellung eines Notüberlaufes nicht erforderlich ist, wenn die Versickerung eines 10-jährlichen Niederschlagsereignisses nachgewiesen und gewährleistet ist. Der entsprechende Nachweis ist anhand der jeweils aktuellen Niederschlagsdaten der KOSTRA-Regenreihen des Deutschen Wetterdienstes in Verbindung mit einem Bodengutachten zur Versickerung und der entsprechenden Berechnung nach DWA-A 138 zu führen. Insofern bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Streichung des genannten Passus in § 11 der Entwässerungssatzung.

 

Eine Änderung des Entwässerungsantragsvordruckes erscheint hinsichtlich der verschiedenen Möglichkeiten der Versickerung nicht zwingend erforderlich. Im Vordruck ist es ausreichend, den Punkt „Versickerung“ anzukreuzen, die Art der Versickerung ist in den Antragsunterlagen darzulegen. Das Erfordernis, die Berechnung der benötigten Sickerfläche und eine Darstellung der Versickerungsanlage beizufügen, ergibt sich bereits aus § 14 Abs. 2 der Entwässerungssatzung, der die Unterlagen und Angaben zum Entwässerungsantrag ausweist. Der Vollständigkeit halber kann der Antragsvordruck entsprechend ergänzt werden.

 

Ergänzend ist zum Antrag der FWG auf folgendes hinzuweisen:

 

Für die Versickerung von Niederschlagswasser ist mit Ausnahme der Versickerung über die belebte Bodenzone eine wasserrechtliche Erlaubnis des Kreises als Untere Wasserbehörde erforderlich. Inwieweit seitens des Kreises für die Bearbeitung ein entwässerungstechnisches Bodengutachten für die Versickerung von Regenwasserabflüssen entsprechend DWA-Arbeitsblatt 138 fordert, ist vom Einzelfall abhängig. Bereits jetzt wird soweit möglich auf vorhandene Informationen (Gutachten aus Bebauungsplänen, Gutachten für Grundstücke im näheren Umkreis) zurückgegriffen. Für die Versickerung über die belebte Bodenzone gilt der Bemessungsfaktor von 1:4 gemäß § 9 Abs. 5 der Entwässerungssatzung. Das bedeutet, dass je 1 m² befestigter und angeschlossener Fläche 4 m² an belebter Bodenzone (Rasen, Beet, Wiese, etc.) zur Verfügung stehen muss.

 

Grundsätzlich gilt nach § 6 Abs. 1 der Beitrags- und Gebührensatzung, dass das Niederschlagswasser nur dann einer Gebühr unterliegt, wenn es abflusswirksam in die städtische Abwasseranlage gelangen kann. Soweit in diesem Sinne kein Benutzungstatbestand vorliegt (z. B. im Falle der Versickerung ohne Notüberlauf an die Kanalisation) kann auch eine Gebührenerhebung nicht erfolgen. Gemäß § 6 Abs. 4 wird für befestigte Flächen, die nachweislich in eine den anerkannten Regeln der Technik und der Entwässerungssatzung entsprechenden Versickerungsanlage mit Notüberlauf zur öffentlichen Abwasseranlage entwässern, ein Nachlass auf die Niederschlagswassergebühr nach Höhe von 75 % gewährt.

 

Abschließend ist auszuführen, dass der Hinweis der FWG, nach dem im Bereich der Stadt Sassenberg ein Mischsystem bei der Entwässerung vorherrscht nicht den Tatsachen entspricht. Mit rd. 435 ha sind ca. 77 % der kanalisierten Flächen im Stadtgebiet an die Trennkanalisation bzw. an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen.  

 

ð  Für den Einbau von Rückstausicherungen nach § 13 Abs. 3 soll eine Pflicht auch für die Grundstücke gelten, bei denen in der Vergangenheit noch keine Rückstausicherung eingebaut ist oder satzungsrechtlich hätte eingebaut werden müssen.

 

ð  Ein weiterer Änderungspunkt bezieht sich auf die Regelungen der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen - Selbstüberwachungsverordnung. Ein entsprechender § 15 ist in der Mustersatzung enthalten. Bereits die Mustersatzung des StGB NW aus den Jahren 2013 und 2016 sah eine entsprechende Vorschrift auf der Grundlage der seinerzeit gültigen Selbstüberwachungsverordnung vor. Seinerzeit ist nach entsprechender Würdigung dieser vorgeschlagenen Regelung festgehalten worden, dass lediglich die Vorgaben der Selbstüberwachungsverordnung dargelegt bzw. zitiert werden. Die Erforderlichkeit einer entsprechenden Regelung in der Satzung wurde nicht gesehen. In Sinne eines angestrebten Bürokratieabbaus, der Reduzierung von Standards und Vorschriften sowie mangels eines entsprechenden Regelungsbedarfs ist auf die vg. Satzungsergänzung verzichtet worden. Aus diesen Gesichtspunkten heraus wird auch aktuelle für eine entsprechende Satzungsanpassung keine Notwendigkeit gesehen.

 

ð  Bei den Regelungen für Berechtigte und Verpflichtete in § 20 ist unter Abs. 2 Ziff. 1 der Begriff des Nutzungsberechtigten gemäß § 48 LWG NRW übernommen worden.

 

ð  Nach § 123 Abs. 4 LWG NRW kann in den Abwassersatzungen der Gemeinden geregelt werden, dass vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen mit Geldbußen bis zu 50.000 € geahndet werden. Nach der bisherigen Regelung (§ 7 Abs. 2 GO NRW i. V. m. § 117 OWiG) liegt die Grenze bei 1.000 €.

 

ð  Anlage zur Entwässerungssatzung

Gemäß § 7 Abs. 3 der Entwässerungssatzung darf Abwasser grundsätzlich nur eingeleitet werden, wenn die in der Anlage zur Entwässerungssatzung aufgeführten Grenzwerte nicht überschritten sind. Als Grundlage dient hier das Merkblatt DWA-M 115-2, Stand Juli 2005. Hierzu liegt eine Aktualisierung mit Stand Februar 2013 vor. Die Anlage sollte daher entsprechend neu gefasst werden.

 

Der Entwurf der Änderungssatzung ist als Anlage beigefügt. Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat.