Gemäß § 67 Abs. 1 GO NRW wählt der Rat aus seiner
Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters. Sie
vertreten den Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der
Repräsentation.
In § 12 der Hauptsatzung für die Stadt Sassenberg
ist festgelegt, dass zwei Stellvertreter des Bürgermeisters zu wählen sind.
Nach § 40 Abs. 2 Satz 4 GO NRW ist der
Bürgermeister bei der Wahl seiner Stellvertreter stimmberechtigt.
Der bisherige zweite Stellvertreter des
Bürgermeisters, RM Schöne, hat mit Schreiben vom 15.09.2021 mitgeteilt, dass er
das Amt mit Ablauf des 30.09.2021 aus persönlichen Gründen niederlegen wird.
Nach § 67 Abs. 2 Satz 7 wird der Nachfolger bei
einem vorzeitigen Ausscheiden eines der Stellvertreter des Bürgermeisters
während der Wahlzeit (z.B. durch Niederlegung des Amtes) ohne Aussprache in
geheimer Abstimmung nach § 50 Abs. 2 gewählt. Diese Wahl erfolgt im Wege der
Mehrheitswahl. Eine Frist ist im Gesetz nicht vorgesehen, sollte im Interesse
der Funktionsfähigkeit des Rates aber unverzüglich erfolgen.
Möglich ist auch ein einheitlicher Wahlvorschlag.