Vorschlag der Verwaltung:
„Die Kalkulation der
Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2022 vom 06.09.2021 wird gemäß der
Anlage zu dieser Niederschrift
beschlossen. Die Satzung zur 33. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über
die Abfallentsorgung in der Stadt Sassenberg wird gemäß der Anlage zu dieser Niederschrift beschlossen.“
Die Kalkulation der
Abfallentsorgungsgebühren mit Stand 06.09.2021 für das Jahr 2022, die als
Anlage beigefügt ist, schließt mit folgendem Gebührenbedarf ab:
Behälter |
Gebührenbedarf 2022 |
Gebühr
2021 |
80
l Restabfalltonne - mit
Biotonne - ohne
Biotonne |
192,60 € 172,60 € |
181,80 € 161,80 € |
120
l Restabfalltonne - mit
Biotonne - ohne
Biotonne |
289,20 € 259,20 € |
273,00 € 243,00 € |
240
l Restabfalltonne - mit
Biotonne - ohne
Biotonne |
578,40 € 518,40 € |
546,00 € 486,00 € |
1,1
m³ Container - wöchentl.
Leerung - 14-tägliche
Leerung |
5.305,20 € 2.652,60 € |
5.006,40 € 2.503,20 € |
Zusätzliche
Biotonne - 120 l - 240 l |
66,00 € 132,00 € |
62,40 € 124,80 € |
Abfallsäcke |
5,93 € |
5,71 € |
Die derzeitigen Gebührensätze sind
durch die Satzung zur 32. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die
Abfallbeseitigung in der Stadt Sassenberg vom 15.11.2019 mit Wirkung vom
01.01.2020 festgelegt worden. Die Kalkulation der Abfallentsorgungsgebühren für
2022 weist nunmehr einen deutlich höheren Gebührenbedarf aus. Hierzu ist auf
die folgenden Faktoren hinzuweisen:
I.
Abfuhrvergütung an den Unternehmer (s. Ziffer
1 der Kalkulation)
Auf der Grundlage des Beschlusses des
Infrastrukturausschusses in seiner Sitzung am 22.03.2012 – Pkt. 11 d. N. –
wurde mit dem Kreis Warendorf eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die
kommunale Zusammenarbeit im Bereich der Entsorgung überlassungspflichtiger
Abfälle (Rest- und Bioabfall sowie Sperrmüll) abgeschlossen. Seit dem
01.01.2013 erfolgt die Entsorgung über die AWG-Kommunal als Dienstleister des
Kreises. Im Rahmen dieser Kooperation ist mit der AWG-Kommunal eine
Ausführungsvereinbarung abgeschlossen worden, in der u. a. die Abfuhrvergütung
geregelt ist. Diese Vereinbarung enthält eine Preisgleitklausel, die an
verschiedene Preisindizes (Tariflohn, Erzeugerpreise gewerbliche Produkte)
geknüpft ist.
Die letzte Preisanpassung auf Basis
der Preisgleitklausel ist für 2019 erforderlich geworden. Mit Schreiben vom
03.08.2021 hat die Abfallwirtschaftsgesellschaft (AWG) unter Hinweis auf die
Preisgleitklausel eine Kostensteigerung um 4,34 % angemeldet. Zur Begründung
ist darauf verwiesen worden, dass sich für den Zeitraum Juni 2018 bis Juni 2021
auf Basis der entsprechenden Indizes des Statistischen Bundesamtes diese
Erhöhung ergibt.
II.
Personal- und Sachkosten (s. Ziffer 2 der
Kalkulation)
Bei den Personal- und Sachkosten unter
Ziffer 2 sind die entsprechenden Berechnungen der Stundensätze auf der
Grundlage der aktuellen KGSt.-Materialien 7/2020 berücksichtigt worden. Der
Kalkulation für 2021 lagen noch die KGSt.-Materialien 13/2019 zugrunde.
Gegenüber der Vorjahreskalkulation ergibt sich bei gleicher Stundenzahl eine
Erhöhung um rd. 800 €. Zur Begründung wird auf den vom KGSt.-Gutachten
abweichenden örtlichen Versorgungszuschlag verwiesen.
III.
Entsorgungsentgelte (s. Ziffern 3 und 4 der
Kalkulation)
Der Kreis Warendorf hat zum 01.01.2005
die Abrechnungsgrundlage für die Abfallentsorgung derart umgestellt, dass neben
dem auf die Abfallmenge bezogenen Leistungsentgelt von 99,18 €/t häuslicher
Abfälle ein Sockelbetrag (Grundgebühr) bezogen auf den Einwohnermaßstab in Höhe
von 6,96 €/Einwohner und Jahr erhoben wird. Zur Begründung wurde seinerzeit
angeführt, dass hiermit ein Teil der Vorhaltekosten (Fixkosten) abgedeckt wird,
da die abfallwirtschaftlichen Leistungen nicht linear abhängig von den
angelieferten Abfallmengen sind. Zum 01.01.2007 ist das Leistungsentgelt auf
108,89 €/t häuslicher Abfall angehoben worden.
Zum 01.01.2013 ist eine Änderung der
Entgeltstruktur eingetreten. Hiernach ist auf der einen Seite der Sockelbetrag
auf 11,90 €/Einwohner/Jahr angehoben und andererseits das Leistungsentgelt auf
89,25 €/t häuslichen Abfalls gesenkt worden. Für 2020 hat die AWG eine Anhebung
der Entsorgungsentgelte vorgenommen.
Mit E-Mail vom 24.08.2021 hat die AWG
mitgeteilt, dass für 2022 eine Anhebung des Sockelbetrages erforderlich wird.
Zur Begründung wird auf die Rückstellungen verwiesen, die regelmäßig für die
Deponienachsorge gebildet werden müssen. Insbesondere die handelsrechtlich vorgeschriebenen
Aufzinsungen könne nicht mehr mit den Erträgen aus Geldanlagen gegenfinanziert
werden. Maßgeblich hierfür ist das aktuell sehr niedrige Zinsniveau sowie
Verwahrentgelte, die von Kreditinstituten erhoben werden. Die Differenz muss
teilweise und temporär durch einen höheren Entgeltanteil ausgeglichen werden.
Bereits in den vergangene zwei Jahren wurde das wirtschaftliche Ergebnis der
AWG durch die stark steigenden Zuführungen stark negativ beeinflusst.
Die Nachsorgerückstellungen sichern
die Stilllegungs- und Nachsorgekosten für die Zentraldeponie in Ennigerloh
(ZDE) für 30 Jahre über das Betriebsende hinaus ab, wenn keine Einnahmen mehr
generiert werden können. Aus diesen Rückstellungsgeldern werden investive
Kosten wie eine Oberflächenabdichtung der Deponie sowie betriebliche Kosten wie
zum Beispiel die Sickerwasseraufbereitung und andere Instandhaltungsmaßnahmen
bestritten.
Die zugrundeliegenden Abfallmengen
sind unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung bis August 2021 veranschlagt
worden. Hiernach kann bei den häuslichen Abfällen davon ausgegangen werden,
dass für 2022 aufgrund eines Anstieges der Bioabfälle eine Abfallmenge von
4.700 t (Restabfall 1.700 t, Bioabfall 3.000 t) anfallen wird. Beim Sperrmüll
wird aufgrund der Mengenentwicklung, Stand August 2021, ein Anteil von 325 t
(Vorjahr 300 t) prognostiziert.
IV.
Kosten Recyclinghof (s. Ziffern 5.1 und 5.6
der Kalkulation)
Auf der Grundlage des Zeitraumes
01.01.2020 bis 30.06.2021 sind die Abfallmengen, die Entsorgungskosten sowie
die Entgelteinnahmen hochgerechnet worden. Der Recyclinghof erfreut sich nach
wie vor einer guten Resonanz. Die Ergebnisse der letzten Jahre zeigen sowohl
bei den Kosten als auch den Entgelteinnahmen sowie bei den Anliefererzahlen
eine relative Konstanz. Bereits in verschiedenen Sitzungen des
Infrastrukturausschusses ist jedoch darauf hingewiesen worden, dass sich als
Folge der Möglichkeit, dass die Bürger unter Vorlage des Wertschecks der
Sperrmüllabfuhr bzw. der Baum- und Strauchschnittabfuhr derartige Abfälle
kostenlos am Recyclinghof abgeben können, ein entsprechend höherer
Zuschussbedarf einstellt. Dieser belief sich in 2020 auf rd. 67.000 €. Unter
Berücksichtigung dieser Tendenz ist die Veranschlagung für 2022 vorgenommen
worden.
V.
Kalkulatorische Kosten
Nach dem im vergangene Jahr die
Sanierung des Unterflurcontainer-Systems an der Versmolder Straße /
Johann-Hinrich-Wichern-Straße erfolgte, ist in 2021 noch die Errichtung eines
entsprechenden Systems im Bereich der Düsbergstraße vorgesehen. Die Gesamtkosten
von rd. 55.000 € teilen sich wie folgt auf:
- baulicher
Teil rd. 15.000 €
- Containertechnik
rd. 40.000 €.
Insgesamt ermittelt sich für die
Gebührenkalkulation eine kalkulatorische Abschreibung von 9.500,00 € sowie
unter Berücksichtigung des nach der Gemeindeprüfungsanstalt NRW anzuwendenden
kalkulatorischen Zinssatzes von 5,2 % eine kalkulatorische Verzinsung in Höhe
von 4.979,00 €.
VI.
Kostenüber- und Unterdeckung (s. Ziffer 7.7
der Kalkulation)
Gemäß § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes
sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der
nächsten vier Jahre auszugleichen. Nach der Jahresrechnung für das
Haushaltsjahr 2020 ergibt sich für das Produkt Abfallbeseitigung eine
Überdeckung in Höhe von 12.902,48 €. Ein Ausgleich der Unterdeckung kann somit
in den Jahren 2022 - 2024 erfolgen. Aus den Vorjahreskalkulationen ist noch
eine Kostenüberdeckung aus 2018 in Höhe von 3.154,41 € und eine Kostendeckung
aus 2019 in Höhe von 11.143,31 € gesamt 14.268,73 €, zu berücksichtigen. Im
Hinblick auf eine Vergleichmäßigung der Gebührenbelastung ist die Überdeckung
aus 2020 zu einem Drittel (4.300,83 €) in Ansatz gebracht worden. Unter
Berücksichtigung der Ergebnisse der Vorjahre ergibt sich hier insgesamt ein Betrag
von 18.569,55 € als Überdeckung.
VII.
Ermittlung des Restabfallvolumens (s. Ziffer
8 der Kalkulation)
Aufgrund des derzeitigen
Behälterbestandes unter Hinzurechnung eines Entwicklungszuschlages errechnet
sich ein Restabfallvolumen von 13.613.600 l. Dieses Volumen liegt um rd. 1,0 %
bzw. rd. 260.000 l über dem Ansatz des Vorjahres.
VIII.
Gebührenkalkulation für die Abfuhr der
Abfallsäcke (s. Ziffer 12. der Kalkulation)
Für die Abfuhr der Abfallsäcke ergibt
sich nach der Gebührenkalkulation der erhöhten Unternehmervergütung sowie der
aktuellen Personalkosten ein Satz von 5,93 € (Vorjahr 5,71 €).
IX.
Kalkulation der Gebühren für zusätzlich
bereitgestellte Biotonnen (s. Ziffer 13. der Kalkulation)
Für die zusätzlich bereitgestellten
Biotonnen weist die Kalkulation erhöhten Gebührenbedarf aus. Hierzu ist
ebenfalls auf die erhöhte Abfuhrvergütung sowie die höher angesetzte
Bioabfallmenge zu verweisen. Die Gebühren sollten 66,00 € (Vorjahr 62,40 €) für
die 120 l-Biotonne und mit 132,00 € (Vorjahr 124,80 €) für die 240 l Biotonne
festgelegt werden.
Die Kalkulation der
Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2022 vom 06.09.2021 sowie der Entwurf
der Satzung zur 33. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die
Abfallentsorgung in der Stadt Sassenberg sind als Anlage beigefügt.
Zuständig für die Beschlussfassung ist
der Rat.