Betreff
Satzung zur 33. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Sassenberg
Vorlage
60/541/2021
Aktenzeichen
60 865-06
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Die Kalkulation der Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2022 vom 06.09.2021 wird gemäß der Anlage     zu dieser Niederschrift beschlossen. Die Satzung zur 33. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Sassenberg wird gemäß der Anlage     zu dieser Niederschrift beschlossen.“


Die Kalkulation der Abfallentsorgungsgebühren mit Stand 06.09.2021 für das Jahr 2022, die als Anlage beigefügt ist, schließt mit folgendem Gebührenbedarf ab:

 

Behälter

Gebührenbedarf 2022

Gebühr 2021

80 l Restabfalltonne

-       mit Biotonne

-       ohne Biotonne

 

192,60 €

172,60 €

 

181,80 €

161,80 €

120 l Restabfalltonne

-       mit Biotonne

-       ohne Biotonne

 

289,20 €

259,20 €

 

273,00 €

243,00 €

240 l Restabfalltonne

-       mit Biotonne

-       ohne Biotonne

 

578,40 €

518,40 €

 

546,00 €

486,00 €

1,1 m³ Container

-       wöchentl. Leerung

-       14-tägliche Leerung

 

5.305,20 €

2.652,60 €

 

5.006,40 €

2.503,20 €

Zusätzliche Biotonne

-       120 l

-       240 l

 

66,00 €

132,00 €

 

62,40 €

124,80 €

Abfallsäcke

5,93 €

5,71 €

 

Die derzeitigen Gebührensätze sind durch die Satzung zur 32. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallbeseitigung in der Stadt Sassenberg vom 15.11.2019 mit Wirkung vom 01.01.2020 festgelegt worden. Die Kalkulation der Abfallentsorgungsgebühren für 2022 weist nunmehr einen deutlich höheren Gebührenbedarf aus. Hierzu ist auf die folgenden Faktoren hinzuweisen: 

 

I.              Abfuhrvergütung an den Unternehmer (s. Ziffer 1 der Kalkulation)

 

Auf der Grundlage des Beschlusses des Infrastrukturausschusses in seiner Sitzung am 22.03.2012 – Pkt. 11 d. N. – wurde mit dem Kreis Warendorf eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die kommunale Zusammenarbeit im Bereich der Entsorgung überlassungspflichtiger Abfälle (Rest- und Bioabfall sowie Sperrmüll) abgeschlossen. Seit dem 01.01.2013 erfolgt die Entsorgung über die AWG-Kommunal als Dienstleister des Kreises. Im Rahmen dieser Kooperation ist mit der AWG-Kommunal eine Ausführungsvereinbarung abgeschlossen worden, in der u. a. die Abfuhrvergütung geregelt ist. Diese Vereinbarung enthält eine Preisgleitklausel, die an verschiedene Preisindizes (Tariflohn, Erzeugerpreise gewerbliche Produkte) geknüpft ist.

 

Die letzte Preisanpassung auf Basis der Preisgleitklausel ist für 2019 erforderlich geworden. Mit Schreiben vom 03.08.2021 hat die Abfallwirtschaftsgesellschaft (AWG) unter Hinweis auf die Preisgleitklausel eine Kostensteigerung um 4,34 % angemeldet. Zur Begründung ist darauf verwiesen worden, dass sich für den Zeitraum Juni 2018 bis Juni 2021 auf Basis der entsprechenden Indizes des Statistischen Bundesamtes diese Erhöhung ergibt.

  

II.            Personal- und Sachkosten (s. Ziffer 2 der Kalkulation)

 

Bei den Personal- und Sachkosten unter Ziffer 2 sind die entsprechenden Berechnungen der Stundensätze auf der Grundlage der aktuellen KGSt.-Materialien 7/2020 berücksichtigt worden. Der Kalkulation für 2021 lagen noch die KGSt.-Materialien 13/2019 zugrunde. Gegenüber der Vorjahreskalkulation ergibt sich bei gleicher Stundenzahl eine Erhöhung um rd. 800 €. Zur Begründung wird auf den vom KGSt.-Gutachten abweichenden örtlichen Versorgungszuschlag verwiesen. 

 

III.           Entsorgungsentgelte (s. Ziffern 3 und 4 der Kalkulation)

 

Der Kreis Warendorf hat zum 01.01.2005 die Abrechnungsgrundlage für die Abfallentsorgung derart umgestellt, dass neben dem auf die Abfallmenge bezogenen Leistungsentgelt von 99,18 €/t häuslicher Abfälle ein Sockelbetrag (Grundgebühr) bezogen auf den Einwohnermaßstab in Höhe von 6,96 €/Einwohner und Jahr erhoben wird. Zur Begründung wurde seinerzeit angeführt, dass hiermit ein Teil der Vorhaltekosten (Fixkosten) abgedeckt wird, da die abfallwirtschaftlichen Leistungen nicht linear abhängig von den angelieferten Abfallmengen sind. Zum 01.01.2007 ist das Leistungsentgelt auf 108,89 €/t häuslicher Abfall angehoben worden.

 

Zum 01.01.2013 ist eine Änderung der Entgeltstruktur eingetreten. Hiernach ist auf der einen Seite der Sockelbetrag auf 11,90 €/Einwohner/Jahr angehoben und andererseits das Leistungsentgelt auf 89,25 €/t häuslichen Abfalls gesenkt worden. Für 2020 hat die AWG eine Anhebung der Entsorgungsentgelte vorgenommen.

 

Mit E-Mail vom 24.08.2021 hat die AWG mitgeteilt, dass für 2022 eine Anhebung des Sockelbetrages erforderlich wird. Zur Begründung wird auf die Rückstellungen verwiesen, die regelmäßig für die Deponienachsorge gebildet werden müssen. Insbesondere die handelsrechtlich vorgeschriebenen Aufzinsungen könne nicht mehr mit den Erträgen aus Geldanlagen gegenfinanziert werden. Maßgeblich hierfür ist das aktuell sehr niedrige Zinsniveau sowie Verwahrentgelte, die von Kreditinstituten erhoben werden. Die Differenz muss teilweise und temporär durch einen höheren Entgeltanteil ausgeglichen werden. Bereits in den vergangene zwei Jahren wurde das wirtschaftliche Ergebnis der AWG durch die stark steigenden Zuführungen stark negativ beeinflusst.

 

Die Nachsorgerückstellungen sichern die Stilllegungs- und Nachsorgekosten für die Zentraldeponie in Ennigerloh (ZDE) für 30 Jahre über das Betriebsende hinaus ab, wenn keine Einnahmen mehr generiert werden können. Aus diesen Rückstellungsgeldern werden investive Kosten wie eine Oberflächenabdichtung der Deponie sowie betriebliche Kosten wie zum Beispiel die Sickerwasseraufbereitung und andere Instandhaltungsmaßnahmen bestritten.

 

Die zugrundeliegenden Abfallmengen sind unter Berücksichtigung der Mengenentwicklung bis August 2021 veranschlagt worden. Hiernach kann bei den häuslichen Abfällen davon ausgegangen werden, dass für 2022 aufgrund eines Anstieges der Bioabfälle eine Abfallmenge von 4.700 t (Restabfall 1.700 t, Bioabfall 3.000 t) anfallen wird. Beim Sperrmüll wird aufgrund der Mengenentwicklung, Stand August 2021, ein Anteil von 325 t (Vorjahr 300 t) prognostiziert.

 

 

IV.          Kosten Recyclinghof (s. Ziffern 5.1 und 5.6 der Kalkulation)

 

Auf der Grundlage des Zeitraumes 01.01.2020 bis 30.06.2021 sind die Abfallmengen, die Entsorgungskosten sowie die Entgelteinnahmen hochgerechnet worden. Der Recyclinghof erfreut sich nach wie vor einer guten Resonanz. Die Ergebnisse der letzten Jahre zeigen sowohl bei den Kosten als auch den Entgelteinnahmen sowie bei den Anliefererzahlen eine relative Konstanz. Bereits in verschiedenen Sitzungen des Infrastrukturausschusses ist jedoch darauf hingewiesen worden, dass sich als Folge der Möglichkeit, dass die Bürger unter Vorlage des Wertschecks der Sperrmüllabfuhr bzw. der Baum- und Strauchschnittabfuhr derartige Abfälle kostenlos am Recyclinghof abgeben können, ein entsprechend höherer Zuschussbedarf einstellt. Dieser belief sich in 2020 auf rd. 67.000 €. Unter Berücksichtigung dieser Tendenz ist die Veranschlagung für 2022 vorgenommen worden.

 

V.            Kalkulatorische Kosten

 

Nach dem im vergangene Jahr die Sanierung des Unterflurcontainer-Systems an der Versmolder Straße / Johann-Hinrich-Wichern-Straße erfolgte, ist in 2021 noch die Errichtung eines entsprechenden Systems im Bereich der Düsbergstraße vorgesehen. Die Gesamtkosten von rd. 55.000 € teilen sich wie folgt auf:

 

  • baulicher Teil rd. 15.000 €
  • Containertechnik rd. 40.000 €.

 

Insgesamt ermittelt sich für die Gebührenkalkulation eine kalkulatorische Abschreibung von 9.500,00 € sowie unter Berücksichtigung des nach der Gemeindeprüfungsanstalt NRW anzuwendenden kalkulatorischen Zinssatzes von 5,2 % eine kalkulatorische Verzinsung in Höhe von 4.979,00 €. 

 

VI.          Kostenüber- und Unterdeckung (s. Ziffer 7.7 der Kalkulation)

 

Gemäß § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes sind Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen. Nach der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2020 ergibt sich für das Produkt Abfallbeseitigung eine Überdeckung in Höhe von 12.902,48 €. Ein Ausgleich der Unterdeckung kann somit in den Jahren 2022 - 2024 erfolgen. Aus den Vorjahreskalkulationen ist noch eine Kostenüberdeckung aus 2018 in Höhe von 3.154,41 € und eine Kostendeckung aus 2019 in Höhe von 11.143,31 € gesamt 14.268,73 €, zu berücksichtigen. Im Hinblick auf eine Vergleichmäßigung der Gebührenbelastung ist die Überdeckung aus 2020 zu einem Drittel (4.300,83 €) in Ansatz gebracht worden. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vorjahre ergibt sich hier insgesamt ein Betrag von 18.569,55 € als Überdeckung.

                                                                           

VII.         Ermittlung des Restabfallvolumens (s. Ziffer 8 der Kalkulation)

 

Aufgrund des derzeitigen Behälterbestandes unter Hinzurechnung eines Entwicklungszuschlages errechnet sich ein Restabfallvolumen von 13.613.600 l. Dieses Volumen liegt um rd. 1,0 % bzw. rd. 260.000 l über dem Ansatz des Vorjahres.  

 

VIII.        Gebührenkalkulation für die Abfuhr der Abfallsäcke (s. Ziffer 12. der Kalkulation)

 

Für die Abfuhr der Abfallsäcke ergibt sich nach der Gebührenkalkulation der erhöhten Unternehmervergütung sowie der aktuellen Personalkosten ein Satz von 5,93 € (Vorjahr 5,71 €). 

   

IX.          Kalkulation der Gebühren für zusätzlich bereitgestellte Biotonnen (s. Ziffer 13. der Kalkulation)

 

Für die zusätzlich bereitgestellten Biotonnen weist die Kalkulation erhöhten Gebührenbedarf aus. Hierzu ist ebenfalls auf die erhöhte Abfuhrvergütung sowie die höher angesetzte Bioabfallmenge zu verweisen. Die Gebühren sollten 66,00 € (Vorjahr 62,40 €) für die 120 l-Biotonne und mit 132,00 € (Vorjahr 124,80 €) für die 240 l Biotonne festgelegt werden.

 

Die Kalkulation der Abfallentsorgungsgebühren für das Jahr 2022 vom 06.09.2021 sowie der Entwurf der Satzung zur 33. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Sassenberg sind als Anlage beigefügt.

 

Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat.