Vorschlag der Verwaltung:
„Die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren für
das Jahr 2022 vom 01.09.2021 wird gemäß der Anlage zu
dieser Niederschrift beschlossen. Die Satzung zur 13. Änderung der Satzung über
die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Sassenberg wird gemäß der
Anlage zu dieser Niederschrift beschlossen.“
Die als Anlage beigefügte Kalkulation
der Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Sassenberg für das Jahr 2022 vom
01.09.2021 schließt mit folgendem Gebührenbedarf ab:
Reinigungsklasse |
Kalkulation
2022 |
Gebühren
2021 |
Reinigungsklasse S 2: Straßen, die
überwiegend dem Anliegerverkehr dienen |
1,59 €/m |
1,51 €/m |
Reinigungsklasse
S 3: Straßen, die überwiegend dem innerörtlichen Verkehr dienen |
1,27 €/m |
1,21 €/m |
Reinigungsklasse S 4: Straßen, die
überwiegend dem überörtlichen Verkehr dienen |
0,96 €/m |
0,91 €/m |
Reinigungsklasse S 5: Straßen, die
überwiegend dem überörtlichen Verkehr dienen – 14-tägig Reinigung |
0,48 €/m |
0,46 €/m |
Die derzeit geltenden Gebührensätze
sind durch die Satzung zur 12. Änderung der Straßenreinigungs- und
Gebührensatzung vom 04.11.2020 mit Wirkung vom 01.01.2021 festsetzt worden.
Die Kalkulation weist einen erhöhten
Gebührenbedarf aus. Zur Begründung ist auf folgende Punkte hinzuweisen:
Ziffer 1.1.1 Kosten der
Straßenreinigung Fa. Alba Städtereinigung
Auf die entsprechende Anfrage hat die
Fa. ALBA-Städtereinigung mit E-Mail vom 22.07.2021 mitgeteilt, dass im Bereich
der Dieselkraftstoffe seit der letzten Anpassung auf der Basis Juni 2020 eine
Erhöhung um 27,9 % eingetreten ist. Da sich bei den weiteren preisbildenden
Faktoren keine relevanten Änderungen ergeben haben, hat die Erhöhung bei den
Dieselkraftstoffen unmittelbare Auswirkungen auf die Kehrentschädigung. Diese
steigt nunmehr von 632,62 €/km auf 676,38 €/km. Im Hinblick hierauf ist hier
ein Betrag von 63.000 € in Ansatz gebracht worden.
Ziffer
1.1.2 Personal- und Sachkosten
Bei den Personal- und Sachkosten unter
Ziffer 2 sind die entsprechenden Berechnungen der Stundensätze auf der
Grundlage der aktuellen KGSt.-Materialien 13/2019 berücksichtigt worden. Der
Kalkulation für 2021 lagen noch die KGSt.-Materialien 7/2020 zugrunde.
Gegenüber der Vorjahreskalkulation ergibt sich bei gleicher Stundenzahl ein
Anstieg um 252,50 €. Zur Begründung wird auf einen vom KGSt.-Gutachten
abweichenden örtlichen Versorgungszuschlag verwiesen.
Keine Berücksichtigung der Kosten der
Winterwartung
Bereits im Rahmen der Kalkulation der
Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2012 sind unter dem Blickwinkel der
Gebührengerechtigkeit aufgrund der Erfahrungen der extremen
Witterungsverhältnisse in den Wintern 2009/2010 und 2010/2011, die mit
aufwändigen Winterdienstleistungen verbunden waren, sowie unter
Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen zur Einführung einer getrennten Sommer- und
Winterreinigungsgebühr die Kosten der Winterwartung außen vor geblieben. Die Finanzierung der Winterwartung wird damit
über den allgemeinen Haushalt vorgenommen.
Ziffer 1.2.2 Kostenüber-/-unterdeckung
aus 2020
Nach § 6 Abs. 2 KAG sind Kostenüber-
bzw. Kostenunterdeckungen innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen.
Ausgehend von den Buchungen 2020 für das Produkt 12.03.01 -Straßenreinigung und
Winterwartung- ergibt für das Jahr 2020 eine Kostenüberdeckung in Höhe von
288,65 € (Vorjahr Kostenüberdeckung 357,65 €).
Ziffer 2. Gebührenermittlung
In früheren Jahren ist der Anteil, der
auf das Allgemeininteresse entfällt, mit 25 % festgesetzt worden. Dieser
Anteilssatz war bis 1997 im Straßenreinigungsgesetz NRW enthalten. In der
Folgezeit ist eine analoge Fortschreibung erfolgt. Im Rahmen der Maßnahmen zur
Haushaltskonsolidierung hat der Haupt- und Finanzausschuss in seiner Sitzung am
01.07.2010 – Pkt. 4 d. N. – unter Ziffer 19 beschlossen, den auf das
öffentliche Interesse entfallenden Anteil mit 10 % festzusetzen. Bei Gesamtkosten
der Straßenreinigung in Höhe 67.013,85 € errechnet sich nunmehr ein
gebührenpflichtiger Anteil in Höhe von 60.400,00 € (Vorjahr 57.400,00 €).
Die Straßenreinigungsgebühren 2022
sollten auf der Grundlage der Kalkulation wie folgt festgesetzt werden:
Reinigungsklasse S 2: Straßen, die
überwiegend dem Anliegerverkehr dienen |
1,59 €/m |
Reinigungsklasse
S 3: Straßen, die überwiegend dem innerörtlichen Verkehr dienen |
1,27 €/m |
Reinigungsklasse S 4: Straßen, die
überwiegend dem überörtlichen Verkehr dienen |
0,96 €/m |
Reinigungsklasse S 5: Straßen, die
überwiegend dem überörtlichen Verkehr dienen – 14-tägig Reinigung |
0,48 €/m |
Änderungen bzw. Ergänzungen am
Straßenverzeichnis sind nicht erforderlich.
Mit Schnellbrief Nr. 76/2021 vom
03.02.2021 hat der Städte- und Gemeindebund NRW das Muster einer
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vorgelegt. Auf der Grundlage der
Mustersatzung sollten die folgenden Punkten geändert bzw. ergänzt worden:
ð
§ 1 Abs. 1: Aufnahme von Radschnellwegen des
Landes
ð
§ 3 Abs. 1: Umfang der
Straßenreinigungspflicht
ð
§ 9 Abs. 4: Regelung zum Entstehen der Gebühr
ð
§ 10: ausführlicher Katalog der
Ordnungswidrigkeiten
Im Grundsatz sind die vorgesehenen
Neuregelungen nicht von hoher Relevanz; da jedoch im Hinblick auf die
Gebührenfestlegung eine Satzungsänderung erforderlich wird, sollten die Punkte
Berücksichtigung finden.
Die neu in die Mustersatzung
aufgenommenen Radschnellverbindungen des Landes sind aktuell für die Stadt
Sassenberg nicht einschlägig. Sie sollte lediglich der Vollständigkeit halber
aufgenommen werden.
Ergänzend zu der Regelung des 3 3 Abs.
1 Satz 1, dass sich die Fahrbahnreinigungspflicht jeweils bis zur Straßenmitte
erstreckt, regelt § 3 Abs. 1 Satz 2 für den Fall, dass nur auf einer
Straßenseite ein Reinigungspflichtiger vorhanden ist, die Ausweitung der
Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche.
Neu in § 9 Abs. 4 aufgenommen ist die
Regelung, nach der die Gebühr jeweils zum 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres
entsteht. Hintergrund ist die bereits ältere Rechtsprechung, nach der in den
Fällen, in denen eine Kommune eine endgültige Jahresgebühr erheben will, die zu
den Fälligkeiten der Grundsteuer zu entrichten ist, die satzungsrechtliche
Notwendigkeit voraussetzt, dass der Jahresgebührenanspruch jeweils zu Beginn
des Erhebungszeitraumes in voller Höhe entsteht.
In der Mustersatzung sind nunmehr
unter § 10 insgesamt 19 Tatbestände aus den §§ 2 - 4 der Satzung aufgelistet,
die eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Dies dient der besseren
Übersichtlichkeit und Klarheit. Das derzeitige Satzungsrecht sieht lediglich
allgemein vor, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
seiner Reinigungspflicht nach §§ 2 - 4 dieser Satzung nicht nachkommt oder
gegen ein Ge- oder Verbot der §§ 2 – 4, 8 Abs. 3 dieser Satzung verstößt. Im
Weiteren enthält § 10 Abs. 2 die Regelung, dass jede Ordnungswidrigkeit mit
einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden kann. Hiermit wird die
Norm des § 17 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz wiedergegeben.
Die Gebührenkalkulation vom 01.09.2021
sowie der Entwurf der Änderungssatzung sind als Anlage beigefügt. Zuständig für
die Beschlussfassung ist der Rat.