Betreff
Satzung zur 13. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Sassenberg
Vorlage
60/540/2021
Aktenzeichen
60 151-15
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Die Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2022 vom 01.09.2021 wird gemäß der Anlage        zu dieser Niederschrift beschlossen. Die Satzung zur 13. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Sassenberg wird gemäß der Anlage      zu dieser Niederschrift beschlossen.“


Die als Anlage beigefügte Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Sassenberg für das Jahr 2022 vom 01.09.2021 schließt mit folgendem Gebührenbedarf ab:

 

Reinigungsklasse

Kalkulation 2022

Gebühren 2021

Reinigungsklasse S 2: Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen

 

1,59 €/m

 

1,51 €/m

Reinigungsklasse S 3: Straßen, die überwiegend dem innerörtlichen Verkehr dienen

 

1,27 €/m

 

1,21 €/m

Reinigungsklasse S 4: Straßen, die überwiegend dem überörtlichen Verkehr dienen

 

0,96 €/m

 

0,91 €/m

Reinigungsklasse S 5: Straßen, die überwiegend dem überörtlichen Verkehr dienen – 14-tägig Reinigung

 

0,48 €/m

 

0,46 €/m

 

Die derzeit geltenden Gebührensätze sind durch die Satzung zur 12. Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 04.11.2020 mit Wirkung vom 01.01.2021 festsetzt worden.

 

Die Kalkulation weist einen erhöhten Gebührenbedarf aus. Zur Begründung ist auf folgende Punkte hinzuweisen:

 

Ziffer 1.1.1 Kosten der Straßenreinigung Fa. Alba Städtereinigung

 

Auf die entsprechende Anfrage hat die Fa. ALBA-Städtereinigung mit E-Mail vom 22.07.2021 mitgeteilt, dass im Bereich der Dieselkraftstoffe seit der letzten Anpassung auf der Basis Juni 2020 eine Erhöhung um 27,9 % eingetreten ist. Da sich bei den weiteren preisbildenden Faktoren keine relevanten Änderungen ergeben haben, hat die Erhöhung bei den Dieselkraftstoffen unmittelbare Auswirkungen auf die Kehrentschädigung. Diese steigt nunmehr von 632,62 €/km auf 676,38 €/km. Im Hinblick hierauf ist hier ein Betrag von 63.000 € in Ansatz gebracht worden.  

 

Ziffer 1.1.2 Personal- und Sachkosten

 

Bei den Personal- und Sachkosten unter Ziffer 2 sind die entsprechenden Berechnungen der Stundensätze auf der Grundlage der aktuellen KGSt.-Materialien 13/2019 berücksichtigt worden. Der Kalkulation für 2021 lagen noch die KGSt.-Materialien 7/2020 zugrunde. Gegenüber der Vorjahreskalkulation ergibt sich bei gleicher Stundenzahl ein Anstieg um 252,50 €. Zur Begründung wird auf einen vom KGSt.-Gutachten abweichenden örtlichen Versorgungszuschlag verwiesen.

Keine Berücksichtigung der Kosten der Winterwartung

 

Bereits im Rahmen der Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2012 sind unter dem Blickwinkel der Gebührengerechtigkeit aufgrund der Erfahrungen der extremen Witterungsverhältnisse in den Wintern 2009/2010 und 2010/2011, die mit aufwändigen Winterdienstleistungen verbunden waren, sowie unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zur Einführung einer getrennten Sommer- und Winterreinigungsgebühr die Kosten der Winterwartung außen vor geblieben.  Die Finanzierung der Winterwartung wird damit über den allgemeinen Haushalt vorgenommen.      

 

Ziffer 1.2.2 Kostenüber-/-unterdeckung aus 2020

 

Nach § 6 Abs. 2 KAG sind Kostenüber- bzw. Kostenunterdeckungen innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen. Ausgehend von den Buchungen 2020 für das Produkt 12.03.01 -Straßenreinigung und Winterwartung- ergibt für das Jahr 2020 eine Kostenüberdeckung in Höhe von 288,65 € (Vorjahr Kostenüberdeckung 357,65 €).

 

Ziffer 2. Gebührenermittlung

 

In früheren Jahren ist der Anteil, der auf das Allgemeininteresse entfällt, mit 25 % festgesetzt worden. Dieser Anteilssatz war bis 1997 im Straßenreinigungsgesetz NRW enthalten. In der Folgezeit ist eine analoge Fortschreibung erfolgt. Im Rahmen der Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung hat der Haupt- und Finanzausschuss in seiner Sitzung am 01.07.2010 – Pkt. 4 d. N. – unter Ziffer 19 beschlossen, den auf das öffentliche Interesse entfallenden Anteil mit 10 % festzusetzen. Bei Gesamtkosten der Straßenreinigung in Höhe 67.013,85 € errechnet sich nunmehr ein gebührenpflichtiger Anteil in Höhe von 60.400,00 € (Vorjahr 57.400,00 €).

 

Die Straßenreinigungsgebühren 2022 sollten auf der Grundlage der Kalkulation wie folgt festgesetzt werden:

 

Reinigungsklasse S 2: Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen

 

1,59 €/m

Reinigungsklasse S 3: Straßen, die überwiegend dem innerörtlichen Verkehr dienen

 

1,27 €/m

Reinigungsklasse S 4: Straßen, die überwiegend dem überörtlichen Verkehr dienen

 

0,96 €/m

Reinigungsklasse S 5: Straßen, die überwiegend dem überörtlichen Verkehr dienen – 14-tägig Reinigung

 

0,48 €/m

 

Änderungen bzw. Ergänzungen am Straßenverzeichnis sind nicht erforderlich.

 

Mit Schnellbrief Nr. 76/2021 vom 03.02.2021 hat der Städte- und Gemeindebund NRW das Muster einer Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vorgelegt. Auf der Grundlage der Mustersatzung sollten die folgenden Punkten geändert bzw. ergänzt worden:

 

ð  § 1 Abs. 1: Aufnahme von Radschnellwegen des Landes

ð  § 3 Abs. 1: Umfang der Straßenreinigungspflicht

ð  § 9 Abs. 4: Regelung zum Entstehen der Gebühr

ð  § 10: ausführlicher Katalog der Ordnungswidrigkeiten

 

Im Grundsatz sind die vorgesehenen Neuregelungen nicht von hoher Relevanz; da jedoch im Hinblick auf die Gebührenfestlegung eine Satzungsänderung erforderlich wird, sollten die Punkte Berücksichtigung finden.

 

Die neu in die Mustersatzung aufgenommenen Radschnellverbindungen des Landes sind aktuell für die Stadt Sassenberg nicht einschlägig. Sie sollte lediglich der Vollständigkeit halber aufgenommen werden.

 

Ergänzend zu der Regelung des 3 3 Abs. 1 Satz 1, dass sich die Fahrbahnreinigungspflicht jeweils bis zur Straßenmitte erstreckt, regelt § 3 Abs. 1 Satz 2 für den Fall, dass nur auf einer Straßenseite ein Reinigungspflichtiger vorhanden ist, die Ausweitung der Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche. 

 

Neu in § 9 Abs. 4 aufgenommen ist die Regelung, nach der die Gebühr jeweils zum 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres entsteht. Hintergrund ist die bereits ältere Rechtsprechung, nach der in den Fällen, in denen eine Kommune eine endgültige Jahresgebühr erheben will, die zu den Fälligkeiten der Grundsteuer zu entrichten ist, die satzungsrechtliche Notwendigkeit voraussetzt, dass der Jahresgebührenanspruch jeweils zu Beginn des Erhebungszeitraumes in voller Höhe entsteht.

 

In der Mustersatzung sind nunmehr unter § 10 insgesamt 19 Tatbestände aus den §§ 2 - 4 der Satzung aufgelistet, die eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Dies dient der besseren Übersichtlichkeit und Klarheit. Das derzeitige Satzungsrecht sieht lediglich allgemein vor, dass ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht nach §§ 2 - 4 dieser Satzung nicht nachkommt oder gegen ein Ge- oder Verbot der §§ 2 – 4, 8 Abs. 3 dieser Satzung verstößt. Im Weiteren enthält § 10 Abs. 2 die Regelung, dass jede Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 € geahndet werden kann. Hiermit wird die Norm des § 17 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz wiedergegeben.  

 

Die Gebührenkalkulation vom 01.09.2021 sowie der Entwurf der Änderungssatzung sind als Anlage beigefügt. Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat.