Vorschlag der Verwaltung:
„Die Verwaltung wird beauftragt 3 Ladesäulen für
Elektrofahrzeuge an folgenden Standorten
- Parkplatz
Drostengarten
- Parkplatz
Feldmarksee/Heidestraße
- Parkplatz
Multifunktionsgebäude Füchtorf
herzustellen und einen entsprechenden Förderantrag
beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu stellen. “
Zu der Frage, in welcher Anzahl die Installation von
Ladesäulen sinnvoll ist, weisen Branchenkenner darauf hin, dass die
prognostizierte Zunahme der E-Mobilität keine gleichlaufende Steigerung von
öffentlichen Ladesäulen erfordere, da zu erwarten sei, dass sich im privaten
Bereich die Anschaffung von eigenen Wallboxen durchsetzen werde.
Deshalb sei es gerade im ländlichen Raum sinnvoll,
zunächst öffentlich erreichbare Stellplätze zu bevorzugen, die sich bei einem
gewissen Mindestaufenthalt der Fahrzeugnutzer für 22 kW-Ladepunkte anbieten
(typisch sind hier Freizeiteinrichtungen zu nennen); in klassischen
Einkaufsstraßen mit vorwiegend kürzerem Aufenthalt empfehle sich eine
Kombination von 50 kW/22 kW Ladepunkten.
Da die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die
E-Ladesäulen im ländlichen Raum in aller Regel (noch) nicht wirtschaftlich
betrieben werden können, sei ein behutsamer Einstieg zu bevorzugen. Folgende
Standorte werden insoweit verwaltungsseitig für zunächst je eine Ladesäule
vorgeschlagen:
-
Parkplatz
Drostengarten: 50
kW/22 kW -je ein Ladepunkt-
-
Parkplatz
Feldmarksee/Heidestraße: 22 kW
-2 Ladepunkte-
-
Parkplatz
Multifunktionsgebäude Füchtorf: 22 kW
-2 Ladepunkte-
Die aktuellen Marktpreise lassen folgende
Kostenstruktur erwarten:
Einkaufspreis Förderung Eigenanteil
2 Standorte à
22 kW
(jeweils 2
Ladepunkte) 20.000,00 € 16.000,00 € 4.000,00 €
1 Standort à 50
kW/22 kW
(je 1
Ladepunkt) 36.000,00
€ 20.000,00 € 16.000,00 €
56.000,00
€ 36.000,00 € 20.000,00 €
Eine Förderung über das Förderprogramm
„Ladeinfrastruktur vor Ort“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur ist grundsätzlich möglich. Der Fördersatz liegt hier bei maximal
80 % pro Ladepunkt bzw. max. 4.000,00 € bei 22 kW-Ladepunkten und 16.000,00 €
bei 50 kW-Ladepunkten. Voraussetzung ist die Belieferung der Säulen mit Strom
aus erneuerbaren Energien sowie ein Betrieb der Ladesäulen für einen Zeitraum
von mindestens sechs Jahren.
Zur Finanzierung der Betriebskosten kalkulieren die
Betreiber im ländlichen Raum je nach Markteinschätzung einen jährlichen
Zuschussbedarf von +/- 1.000,00 €, konkrete Zahlen können erst nach Vorlage der
Förderbescheide und anschließender Angebotseinholung genannt werden.
Die haushaltsrechtliche Bereitstellung der
Ermächtigung ist innerhalb des Produktes 14.01.01 –Umweltinformation und
–koordination- veranschlagt. Die Notwendigkeit einer überplanmäßigen Auszahlung
kann durch die gegenüber der Veranschlagung erhöhten Förderung gewährleistet
werden.
Zuständig für die Entscheidung ist der Rat.