Betreff
Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Sassenberg
Vorlage
60/530/2021
Aktenzeichen
60 865-06
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Sassenberg wird gemäß der Anlage         zur Niederschrift beschlossen.“


Mit Schnellbrief Nr. 629/2020 vom 25.11.2020 hat der StGB NRW eine neue Muster-Abfallentsorgungssatzung vorgelegt. Zur Begründung wird insbesondere auf das zum 29.10.2020 in Kraft getretene Kreislaufwirtschaftsgesetz verwiesen, das die Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union umsetzt.

 

Im Rahmen des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ist insbesondere auf die folgenden Änderungen zu verweisen:

 

ð  In § 3 KrWG werden in 28 Absätzen alle Begriffe gesetzlich definiert, die im Gesetz verwendet werden.

ð  Getrennthaltung von Abfällen und Vermischungsverbot (§ 9 und § 9 a KrWG)

ð  In § 6 Abs. 1 KrWG wird die europarechtlich vorgegebene fünfstufige Abfallhierarchie umgesetzt (Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, stoffliche Verwertung, energetische Verwertung, Beseitigung).

ð  Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 KrWG verpflichtet, folgende in seinem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:

 

§  Bioabfälle (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KrWG);

§  Kunststoffabfälle (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG);

§  Metallabfälle (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG);

§  Papierabfälle (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG);

§  Glasabfälle (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 KrWG);

§  Textilabfälle (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 KrWG)

§  Sperrmüll (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 KrWG);

§  gefährliche Abfälle (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 KrWG).

 

In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten:

 

§  die Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Alttextilien gilt ab dem 01.01.2025 (§ 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG);

§  die Erfassung von Einweg-Verpackungen aus Glas, Metall, Kunststoffen richtet sich nach dem Verpackungsgesetz und ist dem privatwirtschaftlichen Dualen System zugeordnet. Dieses schließt es allerdings nicht aus, dass Einweg-Verpackungen aus Papier/Pappe/Karton über die kommunale Altpapiererfassung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erfasst werden;

§  die getrennte Erfassung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten richtet sich nach dem Elektro- und Elektronikgerätgesetz (ElektroG) und den dort geregelten Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§§ 13, 14 ElektroG);

§  die getrennte Erfassung von Altbatterien richtet sich nach dem Batteriegesetz (BattG) und den dort geregelten Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 13 BattG).

§  Außerdem wird bei den Bioabfällen, Kunststoffabfällen, Metallabfällen, Papierabfällen, Glasabfällen und Textilabfällen auf den § 9 KrWG 2020 (Getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung) verwiesen.

 

ð  Änderungen der Gewerbeabfallverordnung, des Verpackungsgesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetz und des Batteriegesetzes

 

Im Hinblick auf die Anfang des Jahres erfolgte Einführung der gelben Tonne sowie den mit Anfang 2022 vorgesehenen Abzug der Altpapiercontainer ist die Bearbeitung erst zum jetzigen Zeitpunkt vorgenommen worden; die Satzungsänderung sollte auch erst zum 01.01.2022 in Kraft treten.

 

Als Anlage ist ein unter Berücksichtigung der vg. Sachverhalte erstellter Entwurf einer Abfallentsorgungssatzung für die Stadt Sassenberg beigefügt. Auf folgende Änderungspunkte ist hinzuweisen:

 

ð  Anpassung der Präambel an die aktuellen Rechtsgrundlagen

ð  § 1 Abs. 2 Ziffer 2 und § 2 Abs. 1 ist im Hinblick auf die neue fünfstufige die „Vorbereitung zur Wiederverwertung“ aufgenommen worden.

ð  In § 2 Abs. 2 ist aufgrund der in § 20 Abs. 2 Satz 1 KrWG festgelegten Verpflichtung der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger das gesamte Entsorgungsspektrum ausgewiesen. In Abs. 3 wird insbesondere verdeutlicht, dass das privatrechtliche Duale System kein Bestandteil der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt ist.

ð  § 6 Abs. 2 ist um Regelungen zum Anfallen von Abfällen und zur Pflichtrestabfalltonnen nach der Gewerbeabfallverordnung ergänzt worden.

ð  Gemäß Vermerk vom 12.08.2021 sollte das Mindestrestabfallvolumen in den § 11 Abs.2 und 3 nunmehr auf 10 l pro Person und Woche festgelegt werden.

ð  § 11 Abs. 7 sieht vor, dass falls bei drei aufeinander folgenden Entleerungsterminen festgestellt wird, dass Bioabfallgefäße oder Papiergefäße mit Restabfällen falsch befüllt sind, die Bioabfall- und/oder Altpapiergefäße abgezogen und durch Restabfallgefäße mit einem entsprechenden Fassungsvolumen der abgezogenen Bioabfall- und Altpapiergefäße ersetzt werden. 

ð  In § 13 Abs. 4 ist unter Berücksichtigung des aktuellen Standes konkret geregelt, welche Abfallfraktionen die Abfallbesitzer in welcher Weise zur Abfallentsorgung bereitzustellen haben.

ð  § 16 weist auf der Grundlage der aktuellen rechtlichen Vorgaben des Elektro- und Elektronikgerätegesetz und des Batteriegesetzes die jeweils in der Stadt Sassenberg geltende Verwertung aus.

ð  Nach § 9 Abs. 5 LAbfG NRW können in den Satzungen vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen mit Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden; dieser Betrag ist in § 24 Abs. 2 übernommen worden.

 

Aufgrund der Vielzahl der Änderungen und zur besseren Übersichtlichkeit sollte darauf verzichtet werden, eine Änderungssatzung zu erlassen; stattdessen sollte eine Neufassung der Satzung erfolgen.

 

Als Anlage ist eine Aufstellung des geltenden Satzungsrechts mit Einarbeitung und farblicher Unterlegung der aufgeführten Änderungspunkte beigefügt. Der Beschlussfassung liegt dann die sich aus der Arbeitsfassung ergebende Reinfassung der Satzung zugrunde.  

 

Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat.