Vorschlag der Verwaltung:
„Die Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Sassenberg
wird gemäß der Anlage zur Niederschrift beschlossen.“
Mit Schnellbrief Nr. 629/2020 vom 25.11.2020
hat der StGB NRW eine neue Muster-Abfallentsorgungssatzung vorgelegt. Zur
Begründung wird insbesondere auf das zum 29.10.2020 in Kraft getretene
Kreislaufwirtschaftsgesetz verwiesen, das die Abfallrahmenrichtlinie der
Europäischen Union umsetzt.
Im Rahmen des neuen
Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) ist insbesondere auf die folgenden
Änderungen zu verweisen:
ð In § 3 KrWG werden in
28 Absätzen alle Begriffe gesetzlich definiert, die im Gesetz verwendet werden.
ð Getrennthaltung von
Abfällen und Vermischungsverbot (§ 9 und § 9 a KrWG)
ð In § 6 Abs. 1 KrWG
wird die europarechtlich vorgegebene fünfstufige Abfallhierarchie umgesetzt
(Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, stoffliche Verwertung,
energetische Verwertung, Beseitigung).
ð Der
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 KrWG
verpflichtet, folgende in seinem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen
und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:
§ Bioabfälle (§ 20 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 KrWG);
§ Kunststoffabfälle (§
20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG);
§ Metallabfälle (§ 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG);
§ Papierabfälle (§ 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG);
§ Glasabfälle (§ 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 KrWG);
§ Textilabfälle (§ 20
Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 KrWG)
§ Sperrmüll (§ 20 Abs.
2 Satz 1 Nr. 7 KrWG);
§ gefährliche Abfälle
(§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 KrWG).
In
diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten:
§ die Verpflichtung zur
getrennten Sammlung von Alttextilien gilt ab dem 01.01.2025 (§ 20 Abs. 2 Satz 2
KrWG);
§ die Erfassung von
Einweg-Verpackungen aus Glas, Metall, Kunststoffen richtet sich nach dem
Verpackungsgesetz und ist dem privatwirtschaftlichen Dualen System zugeordnet.
Dieses schließt es allerdings nicht aus, dass Einweg-Verpackungen aus
Papier/Pappe/Karton über die kommunale Altpapiererfassung des
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers erfasst werden;
§ die getrennte
Erfassung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten richtet sich nach dem Elektro-
und Elektronikgerätgesetz (ElektroG) und den dort geregelten Pflichten der
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§§ 13, 14 ElektroG);
§ die getrennte
Erfassung von Altbatterien richtet sich nach dem Batteriegesetz (BattG) und den
dort geregelten Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 13
BattG).
§ Außerdem wird bei den
Bioabfällen, Kunststoffabfällen, Metallabfällen, Papierabfällen, Glasabfällen
und Textilabfällen auf den § 9 KrWG 2020 (Getrennte Sammlung und Behandlung von
Abfällen zur Verwertung) verwiesen.
ð Änderungen der
Gewerbeabfallverordnung, des Verpackungsgesetzes, des Elektro- und
Elektronikgerätegesetz und des Batteriegesetzes
Im Hinblick auf die Anfang des Jahres
erfolgte Einführung der gelben Tonne sowie den mit Anfang 2022 vorgesehenen
Abzug der Altpapiercontainer ist die Bearbeitung erst zum jetzigen Zeitpunkt
vorgenommen worden; die Satzungsänderung sollte auch erst zum 01.01.2022 in
Kraft treten.
Als Anlage ist ein unter Berücksichtigung der
vg. Sachverhalte erstellter Entwurf einer Abfallentsorgungssatzung für die
Stadt Sassenberg beigefügt. Auf folgende Änderungspunkte ist hinzuweisen:
ð Anpassung der
Präambel an die aktuellen Rechtsgrundlagen
ð § 1 Abs. 2 Ziffer 2
und § 2 Abs. 1 ist im Hinblick auf die neue fünfstufige die „Vorbereitung zur
Wiederverwertung“ aufgenommen worden.
ð In § 2 Abs. 2 ist
aufgrund der in § 20 Abs. 2 Satz 1 KrWG festgelegten Verpflichtung der
öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger das gesamte Entsorgungsspektrum
ausgewiesen. In Abs. 3 wird insbesondere verdeutlicht, dass das
privatrechtliche Duale System kein Bestandteil der öffentlichen
Abfallentsorgungseinrichtung der Stadt ist.
ð § 6 Abs. 2 ist um
Regelungen zum Anfallen von Abfällen und zur Pflichtrestabfalltonnen nach der
Gewerbeabfallverordnung ergänzt worden.
ð Gemäß Vermerk vom
12.08.2021 sollte das Mindestrestabfallvolumen in den § 11 Abs.2 und 3 nunmehr
auf 10 l pro Person und Woche festgelegt werden.
ð § 11 Abs. 7 sieht
vor, dass falls bei drei aufeinander folgenden Entleerungsterminen festgestellt
wird, dass Bioabfallgefäße oder Papiergefäße mit Restabfällen falsch befüllt
sind, die Bioabfall- und/oder Altpapiergefäße abgezogen und durch
Restabfallgefäße mit einem entsprechenden Fassungsvolumen der abgezogenen
Bioabfall- und Altpapiergefäße ersetzt werden.
ð In § 13 Abs. 4 ist
unter Berücksichtigung des aktuellen Standes konkret geregelt, welche
Abfallfraktionen die Abfallbesitzer in welcher Weise zur Abfallentsorgung
bereitzustellen haben.
ð § 16 weist auf der
Grundlage der aktuellen rechtlichen Vorgaben des Elektro- und
Elektronikgerätegesetz und des Batteriegesetzes die jeweils in der Stadt
Sassenberg geltende Verwertung aus.
ð Nach § 9 Abs. 5 LAbfG
NRW können in den Satzungen vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen mit
Geldbußen bis zu 50.000 Euro geahndet werden; dieser Betrag ist in § 24 Abs. 2
übernommen worden.
Aufgrund der Vielzahl der Änderungen und zur
besseren Übersichtlichkeit sollte darauf verzichtet werden, eine
Änderungssatzung zu erlassen; stattdessen sollte eine Neufassung der Satzung
erfolgen.
Als
Anlage ist eine Aufstellung des geltenden Satzungsrechts mit Einarbeitung und
farblicher Unterlegung der aufgeführten Änderungspunkte beigefügt. Der
Beschlussfassung liegt dann die sich aus der Arbeitsfassung ergebende
Reinfassung der Satzung zugrunde.
Zuständig für die Beschlussfassung ist der
Rat.