Betreff
Satzung zur 3. Änderung der Satzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW in der Stadt Sassenberg
Vorlage
60/528/2021
Aktenzeichen
60 865-06
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Die Kalkulation der Gewässerunterhaltungsgebühren gemäß § 64 LWG NRW vom 17.08.2021 wird gemäß der Anlage         beschlossen. Die Satzung zur 3. Änderung der Satzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW in der Stadt Sassenberg wird gemäß der Anlage            beschlossen.“


Durch die Änderung des Landeswassergesetzes NRW ist der § 64 Abs. 1 LWG NRW geändert worden. Diese Vorschrift wurde dahin geändert, dass der Begriff der „versiegelten“ Flächen durch den Begriff der „befestigten“ Fläche ersetzt worden ist, weil dieser Begriff im Hinblick auf die „übrigen“ (unbefestigten) Fläche die Begrifflichkeit zielgenauer beschreibt und damit deutlicher zum Ausdruck gebracht wird, was gemeint ist.

In seiner Sitzung am 27.10.2020 – Pkt. 9. d. N. – hat der Rat die Satzung zur 2. Änderung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW in der Stadt Sassenberg beschlossen. Nach § 5 der Satzung sind die Gebühren wie folgt festgelegt worden:

 

ð  befestigte Flächen von Grundstücken jährlich:          0,0180 €/m² bzw. 1,80 €/Ar   

ð  unversiegelte Flächen von Grundstücken jährlich:    0,0002 €/m² bzw. 0,02 €/Ar.

 

Der Gebührenkalkulation vom 17.08.2020 lagen folgende Flächengrößen zugrunde:

 

ð  befestigte Flächen:

6.450.557 m²

ð  unversiegelte Flächen:

69.535.137 m²

 

Nach aktuellem Veranlagungsstand werden die Gewässerunterhaltungsgebühren für folgende Flächengrößen abgerechnet:

 

ð  befestigte Flächen:

6.471.026 m²

ð  unversiegelte Flächen:

69.525.187 m²

 

Für die Kalkulation der Gewässerunterhaltungsgebühren 2022 ist zunächst unter dem 09.08.2021 eine Nachkalkulation vorgenommen worden. Hiernach ergibt sich aufgrund der aktuellen Flächen eine Überdeckung für 2021 in Höhe von 366,45 €. Die Gebührenüberdeckung ist gemäß § 6 Abs. 2 KAG innerhalb der nächsten 4 Jahre auszugleichen, so dass sich ein anteiliger Betrag für 2022 in Höhe von 91,61 € ergibt. Im Rahmen der Kalkulation sind aufgrund der seinerzeitigen Nachkalkulationen noch die anteiligen Beträge aus 2019 in Höhe von 8.965,60 € und aus 2020 in Höhe von 911,19 €, gesamt 9.876,79 € zu berücksichtigen.

 

Nach Mitteilung des Wasser- und Bodenverbandes Sassenberg-Füchtorf vom 03.08.2021 ist für 2022 mit Verbandsbeiträgen in Höhe von 132.000 € zu rechnen. Unter Berücksichtigung der aktuell für 2022 ermittelten Personalkosten ergeben sich gemäß der beigefügten Gebührenkalkulation für 2022 vom 17.08.2021 die folgenden Sätze:

 

ð  befestigte Fläche        1,79 €/Ar (2021: 1,80 €/Ar)

ð  unversiegelte Fläche   0,02 €/Ar (2021: 0,02 €/Ar).

 

Die Gebührenbelastung stellt sich demnach beispielhaft wie folgt dar:

 

§  Für ein Wohngrundstück mit einer befestigten Fläche von 200 m² und einer unversiegelten Fläche von 300 m² beträgt die Gewässerunterhaltungsgebühr 3,64 €/Jahr (2021: 3,65 €/Jahr).

§  Für eine landwirtschaftliche Hofstelle mit einer befestigten Fläche von 3.000 m² und einer unversiegelten Fläche von 30 ha (300.000 m²) beträgt die Gewässerunterhaltungsgebühr 109,49 €/Jahr (2020: 109,51 €/Jahr).

 

Der Entwurf der Satzung zur 3. Änderung der Satzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW in der Stadt Sassenberg ist als Anlage beigefügt.

 

Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat.