Vorschlag der Verwaltung:
„Die Kalkulation der Gewässerunterhaltungsgebühren
gemäß § 64 LWG NRW vom 17.08.2021 wird gemäß der Anlage beschlossen. Die Satzung zur 3. Änderung
der Satzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW
in der Stadt Sassenberg wird gemäß der Anlage beschlossen.“
Durch die Änderung des
Landeswassergesetzes NRW ist der § 64 Abs. 1 LWG NRW geändert worden. Diese
Vorschrift wurde dahin geändert, dass der Begriff der „versiegelten“ Flächen
durch den Begriff der „befestigten“ Fläche ersetzt worden ist, weil dieser
Begriff im Hinblick auf die „übrigen“ (unbefestigten) Fläche die
Begrifflichkeit zielgenauer beschreibt und damit deutlicher zum Ausdruck
gebracht wird, was gemeint ist.
In seiner Sitzung am 27.10.2020 – Pkt.
9. d. N. – hat der Rat die Satzung zur 2. Änderung zur Umlage der Kosten der
Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW in der Stadt Sassenberg beschlossen.
Nach § 5 der Satzung sind die Gebühren wie folgt festgelegt worden:
ð
befestigte Flächen von Grundstücken jährlich: 0,0180 €/m² bzw. 1,80 €/Ar
ð
unversiegelte Flächen von Grundstücken
jährlich: 0,0002 €/m² bzw. 0,02 €/Ar.
Der Gebührenkalkulation vom 17.08.2020
lagen folgende Flächengrößen zugrunde:
ð befestigte
Flächen: |
6.450.557 m² |
ð unversiegelte
Flächen: |
69.535.137 m² |
Nach aktuellem Veranlagungsstand
werden die Gewässerunterhaltungsgebühren für folgende Flächengrößen
abgerechnet:
ð befestigte
Flächen: |
6.471.026 m² |
ð unversiegelte
Flächen: |
69.525.187 m² |
Für die Kalkulation der
Gewässerunterhaltungsgebühren 2022 ist zunächst unter dem 09.08.2021 eine
Nachkalkulation vorgenommen worden. Hiernach ergibt sich aufgrund der aktuellen
Flächen eine Überdeckung für 2021 in Höhe von 366,45 €. Die Gebührenüberdeckung
ist gemäß § 6 Abs. 2 KAG innerhalb der nächsten 4 Jahre auszugleichen, so dass
sich ein anteiliger Betrag für 2022 in Höhe von 91,61 € ergibt. Im Rahmen der
Kalkulation sind aufgrund der seinerzeitigen Nachkalkulationen noch die
anteiligen Beträge aus 2019 in Höhe von 8.965,60 € und aus 2020 in Höhe von
911,19 €, gesamt 9.876,79 € zu berücksichtigen.
Nach Mitteilung des Wasser- und
Bodenverbandes Sassenberg-Füchtorf vom 03.08.2021 ist für 2022 mit
Verbandsbeiträgen in Höhe von 132.000 € zu rechnen. Unter Berücksichtigung der
aktuell für 2022 ermittelten Personalkosten ergeben sich gemäß der beigefügten
Gebührenkalkulation für 2022 vom 17.08.2021 die folgenden Sätze:
ð
befestigte Fläche 1,79 €/Ar (2021: 1,80 €/Ar)
ð
unversiegelte Fläche 0,02 €/Ar (2021: 0,02 €/Ar).
Die Gebührenbelastung stellt sich
demnach beispielhaft wie folgt dar:
§ Für ein
Wohngrundstück mit einer befestigten Fläche von 200 m² und einer unversiegelten
Fläche von 300 m² beträgt die Gewässerunterhaltungsgebühr 3,64 €/Jahr (2021:
3,65 €/Jahr).
§ Für eine
landwirtschaftliche Hofstelle mit einer befestigten Fläche von 3.000 m² und
einer unversiegelten Fläche von 30 ha (300.000 m²) beträgt die
Gewässerunterhaltungsgebühr 109,49 €/Jahr (2020: 109,51 €/Jahr).
Der Entwurf der Satzung zur 3.
Änderung der Satzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64
LWG NRW in der Stadt Sassenberg ist als Anlage beigefügt.
Zuständig für die Beschlussfassung ist
der Rat.