Vorschlag der Verwaltung:
„Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die
Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses gemäß
§ 116a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
für die Stadt Sassenberg für das Haushaltsjahr 2020 vorliegen. Auf die
Erstellung bzw. Aufstellung eines Gesamtabschlusses für die Stadt Sassenberg
für das Haushaltsjahr 2020 wird verzichtet.“
Nach § 116
Absatz 2 GO NRW in der zurzeit geltenden Fassung besteht der Gesamtabschluss
aus 1. der Gesamtergebnisrechnung, 2. der Gesamtbilanz, 3. dem Gesamtanhang, 4.
der Kapitalflussrechnung und 5. dem Eigenkapitalspiegel. Darüber hinaus hat die
Gemeinde einen Gesamtlagebericht aufzustellen. Zum Zwecke der Aufstellung des
Gesamtabschlusses sind nach § 116 Absatz 3 Satz 1 GO NRW die Jahresabschlüsse
aller verselbständigten Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder
privatrechtlicher Form mit dem Jahresabschluss der Gemeinde zu konsolidieren,
sofern im Gesetz oder durch Rechtsverordnung nicht anderes bestimmt ist.
Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur Einführung
des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land
Nordrhein-Westfalen (NKF Einführungsgesetz NRW - NKFEG NRW) vom 16. November
2004 hatten Gemeinden und Gemeindeverbände spätestens zum Stichtag 31. Dezember
2010 den ersten Gesamtabschluss nach § 116 der Gemeindeordnung
aufzustellen.
Für die Stadt Sassenberg sind bislang die
Gesamtabschlüsse für die Haushaltsjahre 2010 bis 2017 aufgestellt und bis zum
Gesamtabschluss für das Haushaltsjahr 2016 durch den Rat bestätigt worden. Die
Aufstellung von Gesamtabschlüssen bindet nicht unerhebliche Personalkapazitäten
und verursacht damit auch nicht unerhebliche Kosten. Hierbei sind ergänzend zu
den intern anfallenden Kosten auch die Kosten für die externe Prüfung der Gesamtabschlüsse
zu berücksichtigen. Für die Stadt Sassenberg wurde verwaltungsseitig seit jeher
nur ein sehr eingeschränkter Nutzen der Gesamtabschlusserstellung durch die nur
geringe zusätzliche Aussagekraft der Gesamtabschlüsse und die kaum gegebene Relevanz
insbesondere für Steuerungszwecke gesehen.
Hier waren ausgehend von den Kriterien „(Beherrschender)
Einfluss der Stadt Sassenberg auf die verselbstständigten Aufgabenbereiche“ und
„Maßgeblichkeit der zu berücksichtigenden (anteiligen) Werte der verselbstständigten
Aufgabenbereiche“ durchgängig lediglich die Eigenbetriebe „Wasserwerk der Stadt
Sassenberg“ und „Abwasserwerk der Stadt Sassenberg“
vollkonsolidierungspflichtig. Hieran hat sich bis heute nichts geändert, da
eine Ausweitung der Beteiligungen, die zu weiteren
vollkonsolidierungspflichtigen verselbstständigten Aufgabenbereichen geführt
hätte, nicht erfolgt ist. Vielmehr weist die Beteiligungsstruktur der Stadt
Sassenberg seit dem Bezugsjahr des ersten Gesamtabschlusses (2010) neben den v.
g. Eigenbetrieben nur verselbstständigte Aufgabenbereiche aus, die in den
Gesamtabschluss nicht einbezogen werden mussten bzw. müssen, weil sie sie für
die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde zu vermitteln, von
untergeordneter Bedeutung sind. Hinsichtlich der Beteiligungen bzw. der
verselbstständigen Aufgabenbereiche im Einzelnen wird auf die Angaben in den
Beteiligungsberichten nach der GO NRW verwiesen.
Im NKFG NRW wurde eine Pflicht zur Evaluierung der
Vorschriften für das gemeindliche Haushalts- und Rechnungswesen
festgeschrieben.
Nach dem Erlass eines Ersten Gesetzes zur
Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und
Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen (1. NKF-Weiterentwicklungsgesetz
– NKFWG) vom 18. September 2012 wurden im Jahr 2018 mit dem Zweiten Gesetz zur
Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und
Gemeindeverbände im Land Nordrhein-Westfalen und weiterer kommunalrechtlicher
Vorschriften (2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz – 2. NKFWG NRW) vom 18. Dezember
2018 die Vorschriften für das gemeindliche Haushalts- und Rechnungswesens
abermals grundlegend angepasst.
Durch das 2. NKFWG NRW wurde in Hinblick auf die
Pflicht zur Aufstellung von Gesamtabschlüssen in die GO NRW ein § 116a
(Größenabhängige Befreiungen) eingefügt.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung zum 2. NKFWG NRW
(Drucksache 17/3570 vom 11.09.2018) führte hierzu in der Begründung aus:
„In der bisherigen Fassung enthielt ausschließlich §
116 Absatz 3 die Möglichkeit, auf die Einbeziehung von verselbständigten
Aufgabenbereichen in den Gesamtabschluss, sofern diese für die Erfüllung der
Generalnorm von untergeordneter Bedeutung sind, zu verzichten.
In Analogie zum Konzernbilanzrecht des Handelsrechts
werden daher nach dem Grundsatz zur Aufstellungspflicht und dem Grundsatz der
Vollständigkeit in Bezug auf den Umfang der einzubeziehenden verselbständigten
Aufgabenbereiche in einen Gesamtabschluss und in einen Gesamtlagebericht (§ 116
neu) nun größenabhängige Befreiungen (vgl. § 293 HGB) in die Gemeindeordnung
eingeführt sowie der bisherige Ausnahmetatbestand aus § 116 Absatz 3 in einem §
116b neu gefasst. Dies geht mit einer Änderung zum Beteiligungsbericht (§ 117)
einher.
Die Zielsetzung ist es, gegenüber den Mitgliedern der
kommunalen Vertretungskörperschaft sowie den Bürgerinnen und Bürgern das
kommunale (Verwaltungs-)Handeln transparent und nachvollziehbar darzulegen. Der
Gesamtabschluss und der Gesamtlagebericht in seiner bisherigen Form hat diese
Zielsetzung überwiegend – als Rückspiegelung aus der kommunalen
Verwaltungspraxis sowie aus kommunalen Vertretungskörperschaften – nicht
erreicht.“.
§ 116a GO NRW hat in der zurzeit geltenden Fassung
folgenden Wortlaut:
(1)
Eine Gemeinde ist von der Pflicht,
einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit, wenn
am Abschlussstichtag ihres Jahresabschlusses und am vorhergehenden
Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachstehenden Merkmale zutreffen:
1.
die Bilanzsummen in den Bilanzen der
Gemeinde und der einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116
Absatz 3 übersteigen insgesamt nicht mehr als 1.500.000.000 Euro,
2.
die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge
aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach
§ 116 Absatz 3 machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der
Ergebnisrechnung der Gemeinde aus,
3.
die der Gemeinde zuzurechnenden
Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten
Aufgabenbereiche nach § 116 Absatz 3 machen insgesamt weniger als 50
Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.
(2)
Über das Vorliegen der Voraussetzungen
für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses
entscheidet der Rat für jedes Haushaltsjahr bis zum 30. September des auf das
Haushaltsjahr folgenden Jahres. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1
ist gegenüber dem Rat anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Die Entscheidung
des Rates ist der Aufsichtsbehörde jährlich mit der Anzeige des durch den Rat
festgestellten Jahresabschlusses der Gemeinde vorzulegen.
(3)
Sofern eine Gemeinde von der
größenabhängigen Befreiung im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gesamtabschlusses
Gebrauch macht, ist ein Beteiligungsbericht gemäß § 117 zu erstellen.
Während
zunächst – gestützt insbesondere auf Ausführungen im Gesetzgebungsverfahren zum
2. NKFWG NRW – angenommen werden durfte, dass die Möglichkeit zur
größenabhängigen Befreiung von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen
Gesamtlagebericht aufzustellen, erstmals für das Haushaltsjahr 2018 hätte
genutzt werden können, hat das Land NRW später geregelt bzw. klargestellt, dass
die größenabhängige Befreiung erstmalig für das Haushaltsjahr 2019 zum Tragen
kommen kann.
Hinsichtlich
der Entscheidung über den Verzicht auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses
für das Haushaltsjahr 2019 hat der Rat in seiner Sitzung am 16.06.2020 – Pkt. 4
d. N. – einen entsprechenden Beschluss gefasst.
Zur Ausübung
der Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses –
Verzicht auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses – für das Haushaltsjahr 2020
bedarf es gemäß § 116a Absatz 2 GO NRW einer Beschlussfassung durch den
Rat bis zum 30.09.2021. Am 01.07.2021 findet nach dem geltenden Sitzungsplan
die letzte Sitzung des Rates vor dem 30.09.2021 statt, sodass eine
Beschlussfassung in dieser Sitzung erforderlich ist.
Die Merkmale
nach § 116a GO NRW sind dabei für die Jahre 2020 und 2019 bzw. die
Abschlussstichtage 31.12.2020 und 31.12.2019 zu betrachten.
Der
Jahresabschluss der Stadt Sassenberg für das Haushaltsjahr 2019, der
Jahresabschluss für das Wasserwerk der Stadt Sassenberg für das Jahr 2019 sowie
der Jahresabschluss für das Abwasserwerk der Stadt Sassenberg für das Jahr 2019
sind bereits durch den Rat festgestellt worden, sodass für das Jahr 2019 bzw.
den Abschlussstichtag 31.12.2019 auf endgültige Werte abgestellt werden kann.
Der
Jahresabschluss der Stadt Sassenberg für das Haushaltsjahr 2020, der
Jahresabschluss für das Wasserwerk der Stadt Sassenberg für das Jahr 2020 sowie
der Jahresabschluss für das Abwasserwerk der Stadt Sassenberg für das Jahr 2020
sind noch nicht durch den Rat festgestellt worden.
Für eine Einschätzung,
bezogen auf das Vorliegen der in § 116a GO NRW genannten Merkmale, wird
deshalb auf die Werte des jeweiligen Vorjahres mit Vorsichtszuschlägen, wie
nachstehend, abgestellt:
- Bilanzsumme zum 31.12.2020 der Stadt Sassenberg:
Fortschreibung der Bilanzsumme zum 31.12.2019 ohne Zu- oder Abschläge,
- Ordentliche Erträge der Stadt Sassenberg des
Haushaltsjahres 2020: Fortschreibung der ordentlichen Erträge des
Haushaltsjahres 2019 ohne Zu- oder Abschläge,
- Bilanzsumme zum 31.12.2020 des Wasserwerks der Stadt
Sassenberg: Fortschreibung der Bilanzsumme zum 31.12.2019 mit einem
Vorsichtszuschlag von 5 %,
- Ordentliche Erträge des Wasserwerks der Stadt
Sassenberg des Jahres 2020: Fortschreibung der ordentlichen Erträge des Jahres
2019 mit einem Vorsichtszuschlag von 5 %,
- Bilanzsumme zum 31.12.2020 des Abwasserwerks der Stadt
Sassenberg: Fortschreibung der Bilanzsumme zum 31.12.2019 mit einem
Vorsichtszuschlag von 5 %,
- Ordentliche Erträge des Abwasserwerks der Stadt
Sassenberg des Jahres 2020: Fortschreibung der ordentlichen Erträge des Jahres
2019 mit einem Vorsichtszuschlag von 5 %.
Diese
Berücksichtigung von Wertansätzen ohne Vorliegen endgültiger
Jahresabschlusswerte (Vorjahreswerte mit teilweisen Vorsichtszuschlägen)
ermöglicht in Folgejahren grundsätzlich eine auch frühere Entscheidung im
Jahresverlauf.
Nach dem
Katalog von Fragen und Antworten zu den neuen Vorschriften der GO NRW und
KomHVO NRW vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des
Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBG) (Stand: 06.11.2019) (abgerufen am 22.06.2021
über das Internetangebot der Gemeindeprüfungsanstalt für das Land Nordrhein-Westfalen
(www.gpanrw.de)) sind auch
für das Merkmal nach § 116a Ziffer 1 GO NRW nur die
vollkonsolidierungspflichten verselbstständigen Aufgabenbereiche zu betrachten.
Die
Gemeindeprüfungsanstalt für das Land Nordrhein-Westfalen stellt über ihr
Internetangebot auch eine Berechnungstabelle zur Verfügung, mit der die
Befreiungsmöglichkeit von der Pflicht zur Erstellung bzw. Aufstellung eines
Gesamtabschlusses nach § 116a GO NRW geprüft werden kann. Die betreffenden
erforderlichen Werte für diese Prüfung wurden nach oben angegebenen Maßgaben in
dieser Berechnungstabelle erfasst. Für die Stadt Sassenberg ergibt sich für
einen Gesamtabschluss für das Haushaltsjahr 2020 für alle in § 116a GO NRW
genannten Merkmale sehr eindeutig, dass die Merkmale zutreffen; die
Schwellenwerte werden jeweils sehr deutlich unterschritten. Die Berechnungstabelle
mit den vorgenommenen Eintragungen ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Im Zuge der im
kommenden Jahr anstehenden Entscheidung über den Verzicht auf eine Erstellung
bzw. Aufstellung eines Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2021 werden neben
den Werten für das Haushaltsjahr 2021 bzw. für den Abschlussstichtag 31.12.2021
die endgültigen Werte für das Haushaltsjahr 2020 bzw. für den Abschlussstichtag
31.12.2020 berücksichtigt, sodass hier nochmals eine Absicherung erfolgt.
Von der
Befreiungsmöglichkeit von der Pflicht zur
Aufstellung eines Gesamtabschlusses gemäß § 116a GO NRW für die Stadt
Sassenberg für das Haushaltsjahr 2020 sollte Gebrauch gemacht werden.
Zuständig für
die Entscheidung ist der Rat.