Betreff
Bebauungsplan SBG Nr. 15 "Wasserstraße/Schürenstraße" 4. Änderung
-Änderung des Bebauungsplanes für das Grundstück Wasserstraße 5
-Änderungsbeschluss und Beschluss über die Öffentlichkeitsbeteiligung
Vorlage
60/522/2021
Aktenzeichen
60 622-21
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„1. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan SBG Nr. 15 ,Wasserstraße / Schürenstraße´ wird im Rahmen einer 4. Änderung für das Grundstück Wasserstraße 5 für die nachfolgend aufgeführten Punkte gem. § 13a BauGB geändert:

 

-       Anpassung des Baufensters

-       Festsetzung der Geschossigkeit auf II

-       Anpassung der Dachneigungen

-       Anpassung der Dachform

-       Anpassung der First- und Traufhöhen auf 11,50 / 8,70 m für das Gebäude (6WE) an der Wasserstraße

-       Anpassung der First- und Traufhöhen auf 9,50 / 6,20 m für das Gebäude (4WE) im weiteren Grundstücksverlauf

-       Anpassung der Grundflächenzahl (GRZ)

-       Anpassung der Geschossflächenzahl (GFZ)

 

Weiter wird die Verwaltung beauftragt, zu den unter 1. genannten Ausführungen einen entsprechenden Bebauungsplanentwurf zur 4. Änderung des Bebauungsplanes ,Wasserstraße / Schürenstraße´ zu fertigen. Auf die vorgezogene Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauBG und die frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wird im Rahmen der Beschleunigung des Planverfahrens verzichtet. Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Weiter wird die Verwaltung beauftragt, zur Absicherung der Planungskosten einen städtebaulichen Vertrag mit dem Eigentümer zu schließen.

 

2. Die Verwaltung wird beauftragt, in Vorbereitung eines späteren Bebauungsplanverfahrens, für den inneren, derzeit unbebauten Quartiersbereich zwischen Schürenstraße, Wasserstraße und Wickenkamp, einschließlich des südlichen Teiles des Grundstückes Wasserstraße 5 eine Neuordnung vorzubereiten. Hierzu wird das Planungsbüro WoltersPartner beauftragt, einen Planungs-, Bebauungs- und Erschließungsvorschlag zu erarbeiten. Dieser wird zu gegebener Zeit im Infrastrukturausschuss vorgestellt.“


Nach ersten Beratungen in der Sitzung des Infrastrukturausschusses vom 25.03.2021 erfolgten weitere Abstimmungsgesprächen mit dem Grundstückseigentümer und den Anliegern zur geplanten Bebauung. Im Ergebnis wird nunmehr ein zweigeteiltes Bebauungsplanverfahren für zielführend erachtet. Hierbei wird zunächst im nördlichen Teilbereich des Grundstückes Wasserstraße 5 ein Baufenster für zwei Mehrfamilienhäuser mit sechs-, bzw. vier Wohneinheiten (WE) geschaffen. In einem späteren Bebauungsplanverfahren wird der innere, bislang unbebaute Bereich der Grundstücke im Quartier zwischen Schürenstraße, Wasserstraße und Wickenkamp, inklusive des südlichen Grundstückteiles Wasserstraße 5, planungsrechtlich neu geordnet. Das Planungsbüro WoltersPartner wird hierzu beauftragt, einen Planungs-, Bebauungs- und Erschließungsvorschlag zu erarbeiten, der zu gegebener Zeit im Infrastrukturausschuss vorgestellt wird.

 

Die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Wasserstraße/Schürenstraße wiedersprechen aktuell der geplanten Bebauung im nördlichen Teilbereich des Grundstückes Wasserstraße 5, so dass insoweit eine Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes für folgende Punktevorzunehmen ist:

 

-       Anpassung des Baufensters

-       Festsetzung der Geschossigkeit auf II

-       Anpassung der Dachneigungen

-       Anpassung der Dachform

-       Anpassung der First- und Traufhöhen auf 11,50 / 8,70 m für das Gebäude (6WE) an der Wasserstraße

-       Anpassung der First- und Traufhöhen auf 9,50 / 6,20 m für die das Gebäude (4WE) im weiteren Grundstücksverlauf

-       Anpassung der Grundflächenzahl (GRZ)

-       Anpassung der Geschossflächenzahl (GFZ)

 

Um dem planerischen Ziel der Entwicklung des Wohnungsbaus sowie der Innenverdichtung Vorschub zu leisten, sollte eine Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Wasserstraße / Schürenstraße“ im Rahmen einer 4. Änderung auf der Grundlage des § 13a BauGB im vereinfachten Verfahren erfolgen.

 

Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat.