-Festsetzungen zur klimafreundlichen Anlegung der Vorgärten
Vorschlag der Verwaltung:
„Alternative 1
Die im Bebauungsplanentwurf aufgeführte textliche
Festsetzung, im Wortlaut: ,In den Vorgartenbereichen der mit Einzel- und
Doppelhausbebauung festgesetzten allgemeinen Wohngebiete sind mind. 50 % der
Fläche von Versiegelung freizuhalten und als Vegetationsfläche anzulegen. Als
Vorgarten gilt der Bereich zwischen der erschließungsseitigen
Straßenbegrenzungslinie und der Gebäudeflucht sowie der gedachten Verlängerung
der Gebäudeflucht parallel zur Straßenbegrenzungslinie´, wird im weiteren
Planverfahren beibehalten.
Alternative 2
Die textlichen Festsetzungen zu Pflanzgeboten werden
für den Bebauungsplan SBG Nr. 21 ,Südlich der Christian-Rath-Straße´ mit
folgendem Wortlaut beschlossen: ,Die Vorgartenbereiche, als Vorgarten gilt der
Bereich zwischen der erschließungsseitigen Straßenbegrenzungslinie und der
Gebäudeflucht sowie der gedachten Verlängerung der Gebäudeflucht parallel zur
Straßenbegrenzungslinie, der mit Einzel- und Doppelhausbebauung festgesetzten allgemeinen
Wohngebiete sind von Versiegelung freizuhalten und als Vegetationsfläche (z.B.
Rasen, Gräser, Stauden, Kletterpflanzen, Gehölze) anzulegen. In den
Vegetationsflächen ist nur die Verwendung von offenporigen, wasserdurchlässigen
Materialien zulässig. Dies gilt auch innerhalb des Bodenaufbaus.
Wasserundurchlässige Sperrschichten wie z.B. Abdichtbahnen sind unzulässig. Das
Pflanzgebot gilt nicht für befestigte und versiegelte Flächen wie z.B.
Zuwegungen, Hauseingänge, Stellplätze und Müllabstellplätze. Diese sind
innerhalb der Vorgärten je Grundstück bis zu maximal 50 % zulässig.´“
Entsprechende
Festsetzungen haben im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan „Südlich der
Christian-Rath-Straße“ bereits Berücksichtigung gefunden.
Aufgrund der
aktuell sich stark ausbreitentenden Steinvorgärten wurde in den vergangenen
Sitzungen des Orts- und Infrastrukturausschusses darauf hingewiesen die
bestehenden Festsetzungen zu prüfen und ggf. weitergehende, bzw. umfassendere
Festsetzungen in neue Bebauungspläne aufzunehmen.
Aufgrund des
Wunsches der Mitglieder des Orts- und Infrastrukturausschusses hat die
Verwaltung nunmehr, in Ergänzung zu der bereits bestehenden textlichen
Festsetzung, einen geänderten und erweiterten Festsetzungsvorschlag erarbeitet.
Zuständig für
die Beschlussfassung ist der Rat.