-Festsetzung der Anzahl notwendiger Stellplätze je Wohneinheit
Vorschlag der Verwaltung:
„Alternative 1
Es werden keine gesonderten textlichen Festsetzungen
zur Regelung der Anzahl von Stellplätzen je Wohneinheit beschlossen. Durch das
Bauamt des Kreises Warendorf wird in der Bauantragsprüfung somit weiterhin ein
Stellplatz je Wohneinheit gefordert.
Alternative 2
Auf Grundlage des § 48 II BauO NRW wird für das
Plangebiet des Bebauungsplanes SBG Nr. 21 ,Südlich der Christian-Rath-Straße´ –
4. Änderung der Wert von 1,25 Stellplätzen je Wohneinheit festgesetzt.“
Derzeit und
bereits seit mehreren Jahren wird auf Grundlage der Stellplatzsatzung der Stadt
Sassenberg vom 21.07.1997 ab zwei Wohnungen die Schaffung von 1,25 Stellplätzen
je Wohneinheit gefordert. Aufgrund der Novelle der Bauordnung NRW aus 2018 ist
die Rechtsgrundlage der vorgenannten Satzung entfallen.
Auf Grundlage
des § 48 II BauO NRW besteht die Möglichkeit im Bebauungsplan Festsetzungen
bezüglich der Anzahl notwendiger Stellplätze zu beschließen. Eine Festsetzung
des Wertes 1,25 je Wohneinheit bedeutet somit, z. B. für ein Mehrfamilienhaus
mit acht Wohneinheiten, eine erforderliche Stellplatzanlage mit 12 Parkplätzen.
Zu beachten ist
bei einer Erhöhung des Richtwertes, das im Plangebiet hierdurch der
Gesamtanteil von versiegelten Flächen deutlich steigt.
Zuständig für
die Beschlussfassung ist der Rat.