Vorschlag der Verwaltung:
„Der 7. Fortschreibung des
Abwasserbeseitigungskonzeptes der Stadt Sassenberg (Berichtsjahr 2021 / erstes
Planungsjahr 2022) wird zugestimmt.“
Die Gemeinden haben
die Aufgabe, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen und die
dazu erforderlichen Abwasseranlagen in angemessenen Zeiträumen zu planen, zu
errichten, zu erweitern oder den allgemein anerkannten Regeln der
Abwassertechnik anzupassen. Zur Umsetzung dieser Aufgabe dient in
Nordrhein-Westfalen das Instrument der Abwasserbeseitigungskonzepte (ABK). Die
Aufstellung dieser ist gemäß § 47 des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) eine
Pflichtaufgabe der Gemeinden.
Mit dem
Abwasserbeseitigungskonzept legen die Gemeinden der zuständigen Behörde eine
Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie über die
zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der erforderlichen Maßnahmen vor.
Die Inhalte sind durch eine entsprechende Verwaltungsvorschrift des
Umweltministeriums vorgeschrieben.
Ein ABK ist im
Abstand von 6 Jahren erneut vorzulegen. Vor dem Hintergrund der Umsetzung von
Abwassermaßnahmen gemäß Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) kommt den Berichten zur
Erfassung von umgesetzten Maßnahmen und der Bewertung von deren Kosteneffizienz
eine besondere Bedeutung zu.
Integraler
Bestandteil des ABK ist das Niederschlagswasserbeseitigungskonzept. Gemäß § 53
Abs. 1 b LWG NRW müssen innerhalb des ABK Aussagen zur künftigen
Niederschlagswasserbeseitigung unter Beachtung der wasserrechtlichen Vorgaben
und der zukünftigen städtebaulichen Entwicklung getroffen werden. Dies
beinhaltet auch Betrachtungen zu Auswirkungen auf die bestehende
Entwässerungssituation, das Grundwasser und die oberirdischen Gewässer.
Weiterhin hat das ABK Einleitungen, Anlagen und Maßnahmen inkl. Kosten
aufzulisten, die das Niederschlagswasser betreffen.
Der Rat hat in
seiner Sitzung am 15.12.2015 – Pkt. 23 d. N. – die 6. Fortschreibung des ABK
beschlossen. Vorbehaltlich des Ratsbeschlusses sind der Bezirksregierung
Münster bereits mit Schreiben vom 06.10.2015 über den Landrat des Kreises
Warendorf die entsprechenden Unterlagen vorgelegt worden. Mit Verfügung vom
21.12.2015 hat die Bezirksregierung der vorgelegten 6. Fortschreibung des
Abwasserbeseitigungskonzeptes unter Hinweis einiger Ergänzungspunkte
zugestimmt. Die hiernach erforderliche Aufarbeitung erfolgte zeitnah. In der
Verfügung hat die Bezirksregierung darauf hingewiesen, dass die 7.
Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes mindestens 6 Monate vor
Fristablauf, somit zum 30.06.2021 vorzulegen ist.
Mit E-Mail vom
03.06.2021 hat das Ing.-Büro Frilling+Rolfs, Vechta, den Vorabzug der 7.
Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes vorgelegt. Dieser ist für den
ersten Zeitraum von 2022 - 2027 aufgestellt. Der Entwurf des ABK befindet sich
zurzeit noch in der abschließenden Abstimmung mit der Bezirksregierung Münster
und dem Kreis Warendorf.
Zusammenfassend ist
folgendes auszuführen:
Im Hinblick auf den
Umsetzungsstand der 6. Fortschreibung wird ausgeführt, dass hier 80 Maßnahmen
zur Realisierung vorgesehen waren, von denen 44 bereits umgesetzt und weitere
12 in der Vorbereitung bzw. Realisierung sind. Die übrigen Maßnahmen wurden in
Anpassung an den Bedarf verschoben oder gestrichen.
Zu den beiden
Kläranlagen wird dargelegt, dass die Kapazitäten im Hinblick auf die
Ist-Belastung als ausreichend einzuschätzen sind.
Hinsichtlich der
Möglichkeiten der Versickerung von gereinigtem Abwasser zur
Grundwasseranreicherung wird darauf verwiesen, dass trotz einer
Abwasserreinigung nach dem Stand der Technik im Ablauf der Kläranlage
organische Stoffe verbleiben, die im Vorfluter abgebaut werden können; dass
gilt auch für anthropogene Spurenstoffe sowie Keime. Letztlich wird
festgehalten, dass aufgrund der aufgeführten Risiken einer Abwasserversickerung
konzeptionell das gereinigte Abwasser aus den beiden Kläranlagen weiterhin in
die Vorfluter abgeleitet wird.
Zur Versickerung
des Niederschlagswassers wird auf das Wasserrecht verweisen, nach dem dieses
ortsnah versickert, verrieselt oder direkt in einen Vorfluter abgeleitet werden
soll. Dabei müssen die hydrogeologischen Bodeneigenschaften berücksichtigt
werden.
Bei der
Erschließung neuer Baugebiete sind im Regelfall Bodengutachten zu erstellen.
Aus diesen lassen sich die hydrogeologischen Bodeneigenschaften,
Bodenverhältnisse und der Grundwasserstand abgeleitet. In den Gutachten sind
die Möglichkeiten der Herstellung von Versickerungsanlagen dazustellen. Im ABK
wird daher vorgeschlagen, dass dort, wo Versickerungen rechtlich zulässig und
die örtlichen Gegebenheiten es zulassen, die Versickerungsmöglichkeiten
zukünftig verstärkt zur Anwendung kommen sollen.
Letztlich kommt die
7. Fortschreibung des ABK zu folgendem Fazit:
„Mit den in der 7.
Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes dargestellten Maßnahmen wird
weiterhin zukünftig durch die Stadt Sassenberg die Abwasserbeseitigung nach dem
Stand der Technik sichergestellt. Obwohl Notwendigkeiten zu weitergehenden
Maßnahmen zur Abwasserbeseitigung in den nächsten Jahren nicht erforderlich
werden, muss die Stadt Sassenberg darauf hinarbeiten, dass der
Ressourcenverbrauch „Wasser“ nicht zunimmt. Dort wo sich Möglichkeiten, vornehmlich
bei der Niederschlagswasserbeseitigung, ergeben, sollte angestrebt werden,
Nutzungen durch Rückhaltung zur Bewässerung und Versickerung zu erreichen.
Die Investitionen
in den Kanalisationsnetzen der Stadt Sassenberg werden sich voraussichtlich
auf 1,4 Mio. Euro
belaufen.
Für die nächsten
Jahre müssen auf beiden Kläranlagen umfangreiche bauliche und technische
Maßnahmen umgesetzt werden, um eine ordnungsgemäße Reinigungsleistung und die
bauliche, maschinentechnische sowie elektrotechnische Funktion zu
gewährleisten. Dafür sind insgesamt ca. 4,3 Millionen Euro Investitionen
vorgesehen.“
In der Sitzung wird
der Entwurf der 7. Fortschreibung des ABK durch einen Vertreter des Ing.-Büros
Frilling+Rolfs, Vechta, vorgestellt.
Zuständig für die Beschlussfassung
ist der Rat.