Betreff
7. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes der Stadt Sassenberg
Vorlage
60/514/2021
Aktenzeichen
60 865-00
Art
Beschlussvorlage öffentlich

Vorschlag der Verwaltung:

 

„Der 7. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes der Stadt Sassenberg (Berichtsjahr 2021 / erstes Planungsjahr 2022) wird zugestimmt.“

 


Die Gemeinden haben die Aufgabe, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen und die dazu erforderlichen Abwasseranlagen in angemessenen Zeiträumen zu planen, zu errichten, zu erweitern oder den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik anzupassen. Zur Umsetzung dieser Aufgabe dient in Nordrhein-Westfalen das Instrument der Abwasserbeseitigungskonzepte (ABK). Die Aufstellung dieser ist gemäß § 47 des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) eine Pflichtaufgabe der Gemeinden.

 

Mit dem Abwasserbeseitigungskonzept legen die Gemeinden der zuständigen Behörde eine Übersicht über den Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie über die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der erforderlichen Maßnahmen vor. Die Inhalte sind durch eine entsprechende Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums vorgeschrieben.

 

Ein ABK ist im Abstand von 6 Jahren erneut vorzulegen. Vor dem Hintergrund der Umsetzung von Abwassermaßnahmen gemäß Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) kommt den Berichten zur Erfassung von umgesetzten Maßnahmen und der Bewertung von deren Kosteneffizienz eine besondere Bedeutung zu.

 

Integraler Bestandteil des ABK ist das Niederschlagswasserbeseitigungskonzept. Gemäß § 53 Abs. 1 b LWG NRW müssen innerhalb des ABK Aussagen zur künftigen Niederschlagswasserbeseitigung unter Beachtung der wasserrechtlichen Vorgaben und der zukünftigen städtebaulichen Entwicklung getroffen werden. Dies beinhaltet auch Betrachtungen zu Auswirkungen auf die bestehende Entwässerungssituation, das Grundwasser und die oberirdischen Gewässer. Weiterhin hat das ABK Einleitungen, Anlagen und Maßnahmen inkl. Kosten aufzulisten, die das Niederschlagswasser betreffen.

 

Der Rat hat in seiner Sitzung am 15.12.2015 – Pkt. 23 d. N. – die 6. Fortschreibung des ABK beschlossen. Vorbehaltlich des Ratsbeschlusses sind der Bezirksregierung Münster bereits mit Schreiben vom 06.10.2015 über den Landrat des Kreises Warendorf die entsprechenden Unterlagen vorgelegt worden. Mit Verfügung vom 21.12.2015 hat die Bezirksregierung der vorgelegten 6. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes unter Hinweis einiger Ergänzungspunkte zugestimmt. Die hiernach erforderliche Aufarbeitung erfolgte zeitnah. In der Verfügung hat die Bezirksregierung darauf hingewiesen, dass die 7. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes mindestens 6 Monate vor Fristablauf, somit zum 30.06.2021 vorzulegen ist.

 

Mit E-Mail vom 03.06.2021 hat das Ing.-Büro Frilling+Rolfs, Vechta, den Vorabzug der 7. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes vorgelegt. Dieser ist für den ersten Zeitraum von 2022 - 2027 aufgestellt. Der Entwurf des ABK befindet sich zurzeit noch in der abschließenden Abstimmung mit der Bezirksregierung Münster und dem Kreis Warendorf.

 

Zusammenfassend ist folgendes auszuführen:

 

Im Hinblick auf den Umsetzungsstand der 6. Fortschreibung wird ausgeführt, dass hier 80 Maßnahmen zur Realisierung vorgesehen waren, von denen 44 bereits umgesetzt und weitere 12 in der Vorbereitung bzw. Realisierung sind. Die übrigen Maßnahmen wurden in Anpassung an den Bedarf verschoben oder gestrichen.

 

Zu den beiden Kläranlagen wird dargelegt, dass die Kapazitäten im Hinblick auf die Ist-Belastung als ausreichend einzuschätzen sind.

 

Hinsichtlich der Möglichkeiten der Versickerung von gereinigtem Abwasser zur Grundwasseranreicherung wird darauf verwiesen, dass trotz einer Abwasserreinigung nach dem Stand der Technik im Ablauf der Kläranlage organische Stoffe verbleiben, die im Vorfluter abgebaut werden können; dass gilt auch für anthropogene Spurenstoffe sowie Keime. Letztlich wird festgehalten, dass aufgrund der aufgeführten Risiken einer Abwasserversickerung konzeptionell das gereinigte Abwasser aus den beiden Kläranlagen weiterhin in die Vorfluter abgeleitet wird.

 

Zur Versickerung des Niederschlagswassers wird auf das Wasserrecht verweisen, nach dem dieses ortsnah versickert, verrieselt oder direkt in einen Vorfluter abgeleitet werden soll. Dabei müssen die hydrogeologischen Bodeneigenschaften berücksichtigt werden.

 

Bei der Erschließung neuer Baugebiete sind im Regelfall Bodengutachten zu erstellen. Aus diesen lassen sich die hydrogeologischen Bodeneigenschaften, Bodenverhältnisse und der Grundwasserstand abgeleitet. In den Gutachten sind die Möglichkeiten der Herstellung von Versickerungsanlagen dazustellen. Im ABK wird daher vorgeschlagen, dass dort, wo Versickerungen rechtlich zulässig und die örtlichen Gegebenheiten es zulassen, die Versickerungsmöglichkeiten zukünftig verstärkt zur Anwendung kommen sollen.

 

Letztlich kommt die 7. Fortschreibung des ABK zu folgendem Fazit:

 

„Mit den in der 7. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes dargestellten Maßnahmen wird weiterhin zukünftig durch die Stadt Sassenberg die Abwasserbeseitigung nach dem Stand der Technik sichergestellt. Obwohl Notwendigkeiten zu weitergehenden Maßnahmen zur Abwasserbeseitigung in den nächsten Jahren nicht erforderlich werden, muss die Stadt Sassenberg darauf hinarbeiten, dass der Ressourcenverbrauch „Wasser“ nicht zunimmt. Dort wo sich Möglichkeiten, vornehmlich bei der Niederschlagswasserbeseitigung, ergeben, sollte angestrebt werden, Nutzungen durch Rückhaltung zur Bewässerung und Versickerung zu erreichen.

 

Die Investitionen in den Kanalisationsnetzen der Stadt Sassenberg werden sich voraussichtlich

auf 1,4 Mio. Euro belaufen.

 

Für die nächsten Jahre müssen auf beiden Kläranlagen umfangreiche bauliche und technische Maßnahmen umgesetzt werden, um eine ordnungsgemäße Reinigungsleistung und die bauliche, maschinentechnische sowie elektrotechnische Funktion zu gewährleisten. Dafür sind insgesamt ca. 4,3 Millionen Euro Investitionen vorgesehen.“     

 

In der Sitzung wird der Entwurf der 7. Fortschreibung des ABK durch einen Vertreter des Ing.-Büros Frilling+Rolfs, Vechta, vorgestellt.

 

Zuständig für die Beschlussfassung ist der Rat.